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Dezentrale Trinkwassererwärmungssysteme

Facility Management: Trinkwasser » Betrieb » Dokumente » Dezentrale Trinkwassererwärmungssysteme

Dezentrale Trinkwassererwärmungssysteme

Dezentrale Anlagen zur Erwärmung von Trinkwasser wie Durchlauferhitzer und Boiler gelten als sicherheits‑ und hygienekritische Bauprodukte. Für ihren rechtssicheren Einsatz greifen neben europäischen Bauproduktregeln nach der Bauproduktenverordnung (EU) Nr. 305/2011 und der neuen Verordnung (EU) 2024/3110 auch die Landesbauordnungen (z. B. HBauO), die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/C), DIN‑/VDE‑Normen sowie Vorschriften des Arbeitsschutzes (BetrSichV, ArbSchG) und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Die DGUV weist ausdrücklich darauf hin, dass der Unternehmer elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur in ordnungsgemäßem Zustand in Betrieb nehmen und in diesem Zustand halten darf; dafür sind wiederkehrende Prüfungen notwendig. Für Facility‑Manager dienen lückenlose Unterlagen als Nachweis der Rechts‑ und Betriebssicherheit.

Die Dokumentation von dezentralen Trinkwassererwärmungssystemen umfasst 13 Dokumenttypen von elektrischen Prüfprotokollen über Zertifikate, Betriebs‑ und Sicherheitshinweise, technische Bewertungen, Produktdokumentationen, Konformitätserklärungen, Leistungserklärungen, Verwendbarkeitsnachweise, Prüfbücher, bauaufsichtliche Nachweise, Hygieneberichte bis hin zu Gefährdungsbeurteilungen. Jede dieser Unterlagen basiert auf gesetzlichen Anforderungen der EU, der Landesbauordnungen, der DIN‑/VDE‑Normen und des Arbeitsschutzrechts. Die DGUV betont die Verantwortung des Unternehmers, elektrische Anlagen in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und Prüffristen anhand einer Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Durch die Kombination der Dokumente wird die rechtskonforme Nutzung der Anlagen sichergestellt, Haftungsrisiken werden minimiert und ein hoher Hygienestandard sowie die Sicherheit der Nutzer gewährleistet. Für das Facility Management sind diese Unterlagen der Schlüssel zur lückenlosen Erfüllung der Betreiberverantwortung.

Prüfprotokolle für elektrische Betriebsmittel

Feld

Inhalt

Dokumenttitel

Prüfprotokolle nach VDE 0701/0702

Zweck & Geltung

Nachweis der elektrischen Sicherheit und Einhaltung der DGUV V 3/4

Relevante Normen

DIN VDE 0701, VDE 0702, DGUV Vorschriften 3/4, DGUV Informationen 203 070/071

Schlüsselelemente

Schutzleiterprüfung, Isolationsmessung, Messung von Schutzleiter und Berührungsströmen sowie Funktionsprüfung

Verantwortlich

Elektrofachkraft oder externer Prüfdienst

Praktische Nutzung

dient der internen und externen Dokumentation bei Prüfungen

Erläuterung

Die DGUV‑Information 203‑070 beschreibt die wiederkehrende Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel. Die Schutzleiterwiderstandsmessung soll den niederohmigen Durchgang des Schutzleiters nachweisen; sie wird zwischen Schutzkontakt des Steckers und allen berührbaren leitfähigen Teilen durchgeführt. Der Prüfstrom muss mindestens 200 mA betragen, bei einigen Prüfgeräten ist auch ein Prüfstrom von 10 A möglich. Um den sogenannten Diodeneffekt auszuschließen, ist die Messung in beiden Stromrichtungen vorzunehmen. Zusätzlich wird der Isolationswiderstand mit Gleichspannung zwischen aktiven Leitern (L1, L2, L3, N) und allen leitfähigen berührbaren Teilen gemessen, um den ordnungsgemäßen Zustand der Isolierung zu prüfen. Die DGUV 203‑071 betont, dass der Unternehmer Prüffristen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festlegt; dabei sind u. a. Herstellerhinweise, Betriebsbedingungen und Wartungsqualität zu berücksichtigen. Die Prüfergebnisse werden im Prüfbuch (siehe Punkt 9) aufgezeichnet, damit im Schadensfall der Nachweis der ordnungsgemäßen Prüfung geführt werden kann.

Zertifikat über die Konstanz der Leistung

Feld

Inhalt

Dokumenttitel

Certificate of Constancy of Performance (Leistungskonstanz-Zertifikat)

Zweck & Geltung

Nachweis dauerhafter Produkt und Leistungsmerkmale gemäß Bauproduktenrecht

Relevante Normen

Verordnung (EU) 305/2011, Verordnung (EU) 2024/3110

Schlüsselelemente

Fremdüberwachung, werkseigene Produktionskontrolle, Angaben zu wesentlichen Eigenschaften

Verantwortlich

vom notifizierten Zertifizierungsinstitut ausgestellt

Praktische Nutzung

Grundlage für CE Kennzeichnung, Bauabnahmen und Marktbereitstellung

Erläuterung

Nach der Bauproduktenverordnung muss der Hersteller für Bauprodukte, die von harmonisierten Normen erfasst werden oder eine Europäische Technische Bewertung erhalten, eine Leistungserklärung ausstellen und übernimmt mit ihrer Unterzeichnung die Verantwortung für die Konformität des Produkts. Das Zertifikat über die Konstanz der Leistung belegt, dass die dezentralen Trinkwassererwärmer dauerhaft den deklarierten Leistungsmerkmalen entsprechen. Mit der neuen Verordnung (EU) 2024/3110 werden harmonisierte Regeln aktualisiert; der Verordnungsentwurf betont den Bedarf an digitalen Informationsflüssen und legt fest, dass wirtschaftliche Akteure über elektronische und maschinenlesbare Mittel Transparenz über Produktleistungen schaffen müssen. Die Zertifikate werden von notifizierten Stellen ausgestellt und sind Voraussetzung für die CE‑Kennzeichnung sowie für Bauabnahmen gemäß HBauO.

Betriebs‑ und Sicherheitsanleitungen

Feld

Inhalt

Dokumenttitel

Betriebs und Sicherheitsanleitungen

Zweck & Geltung

Anleitung für sicheren Einbau, Betrieb und Wartung

Relevante Normen

Richtlinie 2014/35/EU (Low Voltage Directive), 1. ProdSV

Schlüsselelemente

Installationshinweise, Inbetriebnahme, Wartungsintervalle, Sicherheitswarnungen

Verantwortlich

Hersteller

Praktische Nutzung

Grundlage für Schulungen, Unterweisungen und Gefährdungsbeurteilung

Erläuterung

Die Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU stellt sicher, dass elektrische Geräte mit Nennspannungen zwischen 50 und 1 000 V (AC) bzw. 75 und 1 500 V (DC) ein hohes Schutz‑ und Sicherheitsniveau bieten. Der Hersteller ist verpflichtet, eine Konformitätsbewertung durchzuführen, eine technische Dokumentation zu erstellen und eine EU‑Konformitätserklärung auszustellen, bevor das Produkt in Verkehr gebracht wird. Die national umgesetzte 1. ProdSV verpflichtet Hersteller, sämtliche Anleitungen und Warnhinweise in deutscher Sprache bereitzustellen. Für Facility‑Manager sind diese Anleitungen Teil der Gefährdungsbeurteilung: § 3 BetrSichV fordert, dass der Arbeitgeber alle Informationen beschafft, insbesondere Gebrauchs‑ und Betriebsanleitungen, um Gefährdungen zu beurteilen. Montage‑ und Wartungsanleitungen helfen dabei, Sicherheitsrisiken wie Verbrühungen oder Stromschläge zu vermeiden und dienen als Grundlage für Unterweisungen des Betriebspersonals.

Europäische Technische Bewertung (ETA)

Feld

Inhalt

Dokumenttitel

ETA (European Technical Assessment)

Zweck & Geltung

Nachweis der Gebrauchstauglichkeit, wenn keine harmonisierte Norm existiert

Relevante Normen

Verordnung (EU) 305/2011, Verordnung (EU) 2024/3110

Schlüsselelemente

Prüfberichte, Dauerhaftigkeitsnachweise, definierter Anwendungsbereich

Verantwortlich

Technische Bewertungsstelle (z. B. EOTA)

Praktische Nutzung

bildet Basis für CE Kennzeichnung bei Sonderlösungen

Erläuterung

Für Bauprodukte ohne harmonisierte Norm ermöglicht die Bauproduktenverordnung eine Europäische Technische Bewertung. Sie dient dazu, wesentliche Merkmale eines Produkts durch Prüfberichte und technische Nachweise zu bestimmen. Das EU‑Regelwerk betont, dass Hersteller über die Europäische Technische Bewertung eine CE‑Kennzeichnung erhalten können, wenn sie die Leistung des Produkts deklarieren wollen, obwohl noch keine harmonisierte Norm vorhanden ist. Die ETA enthält Angaben zu Dauerhaftigkeit, Einsatzgrenzen und Prüfverfahren und wird von einer technischen Bewertungsstelle im Auftrag des Herstellers erstellt. Sie ist vor allem bei Sonderlösungen erforderlich, z. B. bei innovativen Durchlauferhitzern mit speziellen Leistungsmerkmalen.

Technische Produktdokumentation

Feld

Inhalt

Dokumenttitel

Technische Produktdokumentation

Zweck & Geltung

Bereitstellung aller Konstruktions und Betriebsdaten

Relevante Normen

Verordnung (EU) 305/2011, Verordnung (EU) 2024/3110, DIN /VDE Normen

Schlüsselelemente

Zeichnungen, Schaltpläne, Werkstoffangaben, Prüfberichte

Verantwortlich

Hersteller

Praktische Nutzung

Grundlage für Wartungs und Instandhaltungspläne

Erläuterung

Die technische Dokumentation ist Teil der Werkseigenen Produktionskontrolle und muss so umfangreich sein, dass Behörden die Einhaltung der technischen und hygienischen Anforderungen prüfen können. Die neue Bauproduktenverordnung 2024/3110 verlangt, dass Informationen in einem maschinenlesbaren Format bereitgestellt werden und der digitale Informationsfluss innerhalb der Lieferkette verbessert wird. Zeichnungen, Materiallisten und Schaltpläne sind für Facility‑Manager die Grundlage zur Erstellung von Wartungsplänen und zur Bewertung von Ersatzteilen. Sie unterstützen auch bei der Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV.

EU‑Konformitätserklärung

Feld

Inhalt

Dokumenttitel

EU Declaration of Conformity (DoC)

Zweck & Geltung

Herstellererklärung über die Einhaltung aller Rechtsvorschriften

Relevante Normen

DIN 18384, Verordnung (EU) 305/2011, Low Voltage Directive

Schlüsselelemente

Produktidentifikation, angewandte Normen, Name/Adresse des Herstellers, Unterschrift des Bevollmächtigten

Verantwortlich

Hersteller

Praktische Nutzung

Nachweis gegenüber Behörden und Prüfstellen, Bestandteil von Audits

Erläuterung

Die EU‑Konformitätserklärung ist ein rechtlich bindendes Dokument, in dem der Hersteller erklärt, dass das Produkt allen anwendbaren EU‑Richtlinien und -Verordnungen entspricht. Die Europäische Kommission hebt hervor, dass Hersteller eine Konformitätsbewertung durchführen, eine technische Dokumentation erstellen, die EU‑Konformitätserklärung ausstellen und anschließend das CE‑Zeichen anbringen müssen. Mit der Unterzeichnung übernimmt der Hersteller die volle Verantwortung für die Konformität; das Vorhandensein einer CE‑Kennzeichnung entbindet Arbeitgeber jedoch nicht von der Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV. Im Facility‑Management dient die Konformitätserklärung als Nachweis bei Behörden, Versicherern und im Rahmen interner Audits.

Leistungserklärung (Declaration of Performance – DoP)

Feld

Inhalt

Dokumenttitel

Leistungserklärung (Declaration of Performance – DoP)

Zweck & Geltung

Transparenz über wesentliche Leistungsmerkmale nach der Bauproduktenverordnung

Relevante Normen

Verordnung (EU) 305/2011, Verordnung (EU) 2024/3110, DIN 18379–18386

Schlüsselelemente

Produkt Typ, System der Bewertung und Überprüfung der Leistungskonstanz (AVCP), harmonisierte Norm oder ETA, Angaben zur Verwendung, Liste der wesentlichen Merkmale und deren Leistungswerte

Verantwortlich

Hersteller

Praktische Nutzung

FM-Risikobewertung, Versicherungsnachweis und Bauabnahmen

Erläuterung

Nach der Bauproduktenverordnung muss der Hersteller für Produkte, die von einer harmonisierten Norm erfasst sind oder eine ETA erhalten, eine Leistungserklärung erstellen. Mit der Ausstellung übernimmt er die Verantwortung dafür, dass das Produkt den deklarierten Leistungsmerkmalen entspricht. Die Verordnung legt fest, dass die Leistungserklärung Angaben zum Produkttyp, zum System der Bewertung und Überprüfung der Leistungskonstanz, zum Referenzstandard oder zur ETA sowie zum vorgesehenen Verwendungszweck enthält. Für jedes wesentliche Merkmal muss der Hersteller einen Leistungswert angeben oder „NPD“ („No Performance Determined“) vermerken. Die Erklärung ist in der Sprache des Bestimmungslandes bereitzustellen und bildet die Grundlage für die CE‑Kennzeichnung. Facility‑Manager benötigen die DoP zur Bewertung von Hygiene‑, Energieeffizienz‑ und Widerstandsmerkmalen und als Versicherungsnachweis für den ordnungsgemäßen Einbau.

Verwendbarkeitsnachweis im Einzelfall (Zustimmung im Einzelfall)

Feld

Inhalt

Dokumenttitel

Nachweis der Verwendbarkeit im Einzelfall (Zustimmung im Einzelfall – ZiE)

Zweck & Geltung

Genehmigung für die Verwendung eines nicht geregelten Bauprodukts in einem spezifischen Bauvorhaben

Relevante Normen

Landesbauordnung (z. B. HBauO), DIN 18379–18381, DIN 18421

Schlüsselelemente

Prüfberichte, Grenzen des Einsatzbereichs, Auflagen der Behörde

Verantwortlich

Hersteller bzw. Planer; Antrag bei der zuständigen oberen Bauaufsichtsbehörde

Praktische Nutzung

Sonderlösungen, Abnahmeunterlagen

Erläuterung

Nicht geregelte Bauprodukte unterliegen keiner harmonisierten Norm und benötigen deshalb einen Verwendbarkeitsnachweis. Die Zustimmung im Einzelfall ist neben der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung und dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis ein Verwendbarkeitsnachweis. Der Leitfaden „Bauprodukte – Zustimmung im Einzelfall“ erläutert, dass nicht geregelte Bauprodukte durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder eine Zustimmung im Einzelfall nachzuweisen sind; die ZiE gilt immer nur für ein bestimmtes Bauvorhaben. Der Antrag wird bei der oberen Bauaufsichtsbehörde gestellt und sollte Angaben zum Antragsteller, Bauvorhaben, Produkt, Abweichungen von Normen sowie Nachweise der Verwendbarkeit enthalten. Oft sind zusätzliche Unterlagen wie statische Berechnungen oder Gutachten eines Prüfinstituts erforderlich. Im Facility‑Management ist der Einzelfallnachweis relevant, wenn z. B. ein spezieller Durchlauferhitzer verwendet wird, für den keine Standardzulassung besteht.

Prüfbuch für elektrische Anlagen

Feld

Inhalt

Dokumenttitel

Prüfbuch für elektrische Anlagen

Zweck & Geltung

Vollständige Dokumentation aller Prüfungen und Freigaben

Relevante Normen

DGUV Vorschrift 3, VDE 0701/0702, DGUV Information 203 071

Schlüsselelemente

Prüflisten, Prüfintervalle, Ergebnisse, Maßnahmen, Identifikation der Anlage

Verantwortlich

Betreiber

Praktische Nutzung

Nachweis gegenüber Berufsgenossenschaften und Behörden

Erläuterung

Die DGUV‑Information 203‑071 verlangt, dass der Unternehmer Prüffristen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festlegt und die Ergebnisse dokumentiert. Die Prüfintervalle sind anhand von Kriterien wie Herstellerhinweisen, Betriebsbedingungen, Einsatzhäufigkeit und Wartungsqualität zu bestimmen. Das Prüfbuch soll die eindeutige Identifikation der Anlage (Typ, Hersteller, Inventarnummer), Datum und Umfang der Prüfung, Anlass der Prüfung (Erstinbetriebnahme, Wiederholungsprüfung, Prüfung nach Instandsetzung), Prüfergebnis, festgelegte Prüffrist, Name der Prüfperson sowie verwendetes Messgerät enthalten. Für Facility‑Manager dient das Prüfbuch als rechtssicherer Nachweis gegenüber Berufsgenossenschaften und Versicherern und ermöglicht eine lückenlose Wartungshistorie.

Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (AbP)

Feld

Inhalt

Dokumenttitel

AbP (Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis)

Zweck & Geltung

Bauaufsichtlicher Nachweis der Tauglichkeit für nicht geregelte Bauprodukte

Relevante Normen

Landesbauordnungen (z. B. HBauO)

Schlüsselelemente

Prüfnummer, Prüfergebnisse, Auflagen, Kennzeichnung durch Übereinstimmungszeichen

Verantwortlich

Hersteller, Prüfinstitut

Praktische Nutzung

Vorlage bei Bauabnahmen

Erläuterung

Das Allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis (AbP) ist neben der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung und der Zustimmung im Einzelfall ein Verwendbarkeitsnachweis für nicht geregelte Bauprodukte. Das AbP wird von einer bauaufsichtlich anerkannten Prüfstelle erteilt, wenn die Verwendbarkeit des Bauprodukts nachgewiesen ist; es kennzeichnet das Bauprodukt durch ein Übereinstimmungszeichen. Es ist nur gültig, wenn der Einbau gemäß den im Prüfzeugnis beschriebenen Richtlinien erfolgt; die Gültigkeit ist zeitlich begrenzt und gilt nur bis zur Ausführung der Bauleistung. Das AbP enthält eine Prüfnummer, das Ergebnis der Prüfung und gegebenenfalls Auflagen und dient bei Bauabnahmen als Nachweis der Sicherheit des Produkts.

Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (AbZ)

Feld

Inhalt

Dokumenttitel

AbZ (Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung)

Zweck & Geltung

Generelle bauordnungsrechtliche Zulassung

Relevante Normen

DIN 18384; HBauO

Schlüsselelemente

Zulassungsnummer, Geltungsbereich

Verantwortlich

DIBt

Praktische Nutzung

Rechtssicherer Einsatz in allen Bundesländern

Erläuterung

Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (AbZ) ist ein bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis für Bauprodukte. Sie wird vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) erteilt und soll die sichere Verwendbarkeit innovativer Bauprodukte gewährleisten. Die Zulassung basiert auf den Landesbauordnungen. Die AbZ stellt sicher, dass die Bauprodukte die grundlegenden Anforderungen an Bauwerke erfüllen, darunter mechanische Festigkeit, Brandschutz, Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz, Sicherheit und Barrierefreiheit, Schallschutz sowie Energieeffizienz. Die Zulassung ist bundesweit gültig und erleichtert die Bauabnahme, da sie Prüfzeugnisse ergänzt und eine einheitliche Genehmigung ersetzt.

Hygienische Prüfberichte / Legionellenkontrollen

Feld

Inhalt

Dokumenttitel

Hygieneprotokolle (Trinkwasserhygiene, Legionellenprüfung)

Zweck & Geltung

Nachweis hygienischer Sicherheit

Relevante Normen

TrinkwV; IfSG; DIN EN 806

Schlüsselelemente

Probennahme, Analyseergebnisse, Maßnahmen

Verantwortlich

Betreiber, akkreditiertes Labor

Praktische Nutzung

Pflichtdokument bei Gesundheitsamt-Prüfungen

Erläuterung

Die geltende Trinkwasserverordnung verlangt von Betreibern bestimmter Wasserversorgungsanlagen eine regelmäßige Untersuchung auf Legionellen. Gemäß dem Merkblatt des Bundesgesundheitsministeriums sind Betreiber einer Anlage zur Trinkwassererwärmung untersuchungspflichtig, wenn (a) Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird, (b) ein Speicher‑ oder Durchfluss‑Trinkwassererwärmer mit mehr als 400 Litern Speichervolumen oder einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Leitung zwischen Erhitzer und Entnahmestelle vorhanden ist und (c) die Anlage Duschen oder andere Einrichtungen enthält, bei denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt. Anlagen in Ein‑ oder Zweifamilienhäusern sind ausgenommen. Die Untersuchung ist bei öffentlicher Trinkwasserabgabe mindestens jährlich und bei gewerblicher Abgabe alle drei Jahre durchzuführen, sofern die letzten Ergebnisse unauffällig waren. Der technische Maßnahmenwert liegt bei 100 KBE/100 ml; bei Erreichen dieses Wertes sind Sanierungsmaßnahmen einzuleiten. Hygienische Prüfberichte müssen Probennahme, Analyseergebnisse und ergriffene Maßnahmen dokumentieren und sind bei Kontrollen des Gesundheitsamtes vorzulegen.

Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG / BetrSichV

Feld

Inhalt

Dokumenttitel

Gefährdungsbeurteilung Betrieb & Instandhaltung

Zweck & Geltung

Systematische Erfassung aller Risiken

Relevante Normen

ArbSchG; BetrSichV; DGUV Vorschriften

Schlüsselelemente

Gefahrenanalyse, Schutzmaßnahmen, Unterweisungen

Verantwortlich

Arbeitgeber / Facility Manager / Fachkraft Arbeitssicherheit

Praktische Nutzung

Grundlage für Betriebsfreigabe, Schulungen, Auditierungen

Erläuterung

Die Betriebssicherheitsverordnung verpflichtet den Arbeitgeber, vor der Verwendung von Arbeitsmitteln eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. § 3 BetrSichV schreibt vor, dass vor der Nutzung alle auftretenden Gefährdungen zu beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten sind; das Vorhandensein einer CE‑Kennzeichnung entbindet nicht von dieser Pflicht. In die Beurteilung sind Gefährdungen einzubeziehen, die vom Arbeitsmittel selbst, von der Arbeitsumgebung sowie von den bearbeiteten Gegenständen ausgehen. Die Beurteilung muss bereits vor Auswahl und Beschaffung der Arbeitsmittel beginnen und darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden; der Arbeitgeber muss sich erforderlichenfalls beraten lassen. Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren, insbesondere bei Veränderungen der Arbeitsbedingungen oder neuen Erkenntnissen. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist vor der erstmaligen Verwendung der Arbeitsmittel zu dokumentieren; mindestens sind die ermittelten Gefährdungen, die Schutzmaßnahmen, die Art und Fristen der Prüfungen sowie die Ergebnisse der Wirksamkeitskontrolle anzugeben. Für Facility‑Manager bildet die Gefährdungsbeurteilung die Grundlage für Betriebsfreigabe, Unterweisungen, Wartungspläne und behördliche Audits.