Dezentrale Trinkwassererwärmungssysteme
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Dezentrale Trinkwassererwärmungssysteme
Dezentrale Anlagen zur Erwärmung von Trinkwasser wie Durchlauferhitzer und Boiler gelten als sicherheits‑ und hygienekritische Bauprodukte. Für ihren rechtssicheren Einsatz greifen neben europäischen Bauproduktregeln nach der Bauproduktenverordnung (EU) Nr. 305/2011 und der neuen Verordnung (EU) 2024/3110 auch die Landesbauordnungen (z. B. HBauO), die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/C), DIN‑/VDE‑Normen sowie Vorschriften des Arbeitsschutzes (BetrSichV, ArbSchG) und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Die DGUV weist ausdrücklich darauf hin, dass der Unternehmer elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur in ordnungsgemäßem Zustand in Betrieb nehmen und in diesem Zustand halten darf; dafür sind wiederkehrende Prüfungen notwendig. Für Facility‑Manager dienen lückenlose Unterlagen als Nachweis der Rechts‑ und Betriebssicherheit.
Die Dokumentation von dezentralen Trinkwassererwärmungssystemen umfasst 13 Dokumenttypen von elektrischen Prüfprotokollen über Zertifikate, Betriebs‑ und Sicherheitshinweise, technische Bewertungen, Produktdokumentationen, Konformitätserklärungen, Leistungserklärungen, Verwendbarkeitsnachweise, Prüfbücher, bauaufsichtliche Nachweise, Hygieneberichte bis hin zu Gefährdungsbeurteilungen. Jede dieser Unterlagen basiert auf gesetzlichen Anforderungen der EU, der Landesbauordnungen, der DIN‑/VDE‑Normen und des Arbeitsschutzrechts. Die DGUV betont die Verantwortung des Unternehmers, elektrische Anlagen in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und Prüffristen anhand einer Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Durch die Kombination der Dokumente wird die rechtskonforme Nutzung der Anlagen sichergestellt, Haftungsrisiken werden minimiert und ein hoher Hygienestandard sowie die Sicherheit der Nutzer gewährleistet. Für das Facility Management sind diese Unterlagen der Schlüssel zur lückenlosen Erfüllung der Betreiberverantwortung.
- Prüfprotokolle
- Zertifikat
- Sicherheitsanleitungen
- Technische
- Produktdokumentation
- Konformitätserklärung
- Leistungserklärung
- Verwendbarkeitsnachweis
- Prüfbuch
- Prüfzeugnis
- Zulassung
- Legionellenkontrollen
- Gefährdungsbeurteilung
Prüfprotokolle für elektrische Betriebsmittel
Feld | Inhalt |
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Dokumenttitel | Prüfprotokolle nach VDE 0701/0702 |
Zweck & Geltung | Nachweis der elektrischen Sicherheit und Einhaltung der DGUV V 3/4 |
Relevante Normen | DIN VDE 0701, VDE 0702, DGUV Vorschriften 3/4, DGUV Informationen 203 070/071 |
Schlüsselelemente | Schutzleiterprüfung, Isolationsmessung, Messung von Schutzleiter und Berührungsströmen sowie Funktionsprüfung |
Verantwortlich | Elektrofachkraft oder externer Prüfdienst |
Praktische Nutzung | dient der internen und externen Dokumentation bei Prüfungen |
Erläuterung
Die DGUV‑Information 203‑070 beschreibt die wiederkehrende Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel. Die Schutzleiterwiderstandsmessung soll den niederohmigen Durchgang des Schutzleiters nachweisen; sie wird zwischen Schutzkontakt des Steckers und allen berührbaren leitfähigen Teilen durchgeführt. Der Prüfstrom muss mindestens 200 mA betragen, bei einigen Prüfgeräten ist auch ein Prüfstrom von 10 A möglich. Um den sogenannten Diodeneffekt auszuschließen, ist die Messung in beiden Stromrichtungen vorzunehmen. Zusätzlich wird der Isolationswiderstand mit Gleichspannung zwischen aktiven Leitern (L1, L2, L3, N) und allen leitfähigen berührbaren Teilen gemessen, um den ordnungsgemäßen Zustand der Isolierung zu prüfen. Die DGUV 203‑071 betont, dass der Unternehmer Prüffristen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festlegt; dabei sind u. a. Herstellerhinweise, Betriebsbedingungen und Wartungsqualität zu berücksichtigen. Die Prüfergebnisse werden im Prüfbuch (siehe Punkt 9) aufgezeichnet, damit im Schadensfall der Nachweis der ordnungsgemäßen Prüfung geführt werden kann.
Zertifikat über die Konstanz der Leistung
Feld | Inhalt |
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Dokumenttitel | Certificate of Constancy of Performance (Leistungskonstanz-Zertifikat) |
Zweck & Geltung | Nachweis dauerhafter Produkt und Leistungsmerkmale gemäß Bauproduktenrecht |
Relevante Normen | Verordnung (EU) 305/2011, Verordnung (EU) 2024/3110 |
Schlüsselelemente | Fremdüberwachung, werkseigene Produktionskontrolle, Angaben zu wesentlichen Eigenschaften |
Verantwortlich | vom notifizierten Zertifizierungsinstitut ausgestellt |
Praktische Nutzung | Grundlage für CE Kennzeichnung, Bauabnahmen und Marktbereitstellung |
Erläuterung
Nach der Bauproduktenverordnung muss der Hersteller für Bauprodukte, die von harmonisierten Normen erfasst werden oder eine Europäische Technische Bewertung erhalten, eine Leistungserklärung ausstellen und übernimmt mit ihrer Unterzeichnung die Verantwortung für die Konformität des Produkts. Das Zertifikat über die Konstanz der Leistung belegt, dass die dezentralen Trinkwassererwärmer dauerhaft den deklarierten Leistungsmerkmalen entsprechen. Mit der neuen Verordnung (EU) 2024/3110 werden harmonisierte Regeln aktualisiert; der Verordnungsentwurf betont den Bedarf an digitalen Informationsflüssen und legt fest, dass wirtschaftliche Akteure über elektronische und maschinenlesbare Mittel Transparenz über Produktleistungen schaffen müssen. Die Zertifikate werden von notifizierten Stellen ausgestellt und sind Voraussetzung für die CE‑Kennzeichnung sowie für Bauabnahmen gemäß HBauO.
Betriebs‑ und Sicherheitsanleitungen
Feld | Inhalt |
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Dokumenttitel | Betriebs und Sicherheitsanleitungen |
Zweck & Geltung | Anleitung für sicheren Einbau, Betrieb und Wartung |
Relevante Normen | Richtlinie 2014/35/EU (Low Voltage Directive), 1. ProdSV |
Schlüsselelemente | Installationshinweise, Inbetriebnahme, Wartungsintervalle, Sicherheitswarnungen |
Verantwortlich | Hersteller |
Praktische Nutzung | Grundlage für Schulungen, Unterweisungen und Gefährdungsbeurteilung |
Erläuterung
Die Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU stellt sicher, dass elektrische Geräte mit Nennspannungen zwischen 50 und 1 000 V (AC) bzw. 75 und 1 500 V (DC) ein hohes Schutz‑ und Sicherheitsniveau bieten. Der Hersteller ist verpflichtet, eine Konformitätsbewertung durchzuführen, eine technische Dokumentation zu erstellen und eine EU‑Konformitätserklärung auszustellen, bevor das Produkt in Verkehr gebracht wird. Die national umgesetzte 1. ProdSV verpflichtet Hersteller, sämtliche Anleitungen und Warnhinweise in deutscher Sprache bereitzustellen. Für Facility‑Manager sind diese Anleitungen Teil der Gefährdungsbeurteilung: § 3 BetrSichV fordert, dass der Arbeitgeber alle Informationen beschafft, insbesondere Gebrauchs‑ und Betriebsanleitungen, um Gefährdungen zu beurteilen. Montage‑ und Wartungsanleitungen helfen dabei, Sicherheitsrisiken wie Verbrühungen oder Stromschläge zu vermeiden und dienen als Grundlage für Unterweisungen des Betriebspersonals.
Europäische Technische Bewertung (ETA)
Feld | Inhalt |
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Dokumenttitel | ETA (European Technical Assessment) |
Zweck & Geltung | Nachweis der Gebrauchstauglichkeit, wenn keine harmonisierte Norm existiert |
Relevante Normen | Verordnung (EU) 305/2011, Verordnung (EU) 2024/3110 |
Schlüsselelemente | Prüfberichte, Dauerhaftigkeitsnachweise, definierter Anwendungsbereich |
Verantwortlich | Technische Bewertungsstelle (z. B. EOTA) |
Praktische Nutzung | bildet Basis für CE Kennzeichnung bei Sonderlösungen |
Erläuterung
Für Bauprodukte ohne harmonisierte Norm ermöglicht die Bauproduktenverordnung eine Europäische Technische Bewertung. Sie dient dazu, wesentliche Merkmale eines Produkts durch Prüfberichte und technische Nachweise zu bestimmen. Das EU‑Regelwerk betont, dass Hersteller über die Europäische Technische Bewertung eine CE‑Kennzeichnung erhalten können, wenn sie die Leistung des Produkts deklarieren wollen, obwohl noch keine harmonisierte Norm vorhanden ist. Die ETA enthält Angaben zu Dauerhaftigkeit, Einsatzgrenzen und Prüfverfahren und wird von einer technischen Bewertungsstelle im Auftrag des Herstellers erstellt. Sie ist vor allem bei Sonderlösungen erforderlich, z. B. bei innovativen Durchlauferhitzern mit speziellen Leistungsmerkmalen.
Technische Produktdokumentation
Feld | Inhalt |
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Dokumenttitel | Technische Produktdokumentation |
Zweck & Geltung | Bereitstellung aller Konstruktions und Betriebsdaten |
Relevante Normen | Verordnung (EU) 305/2011, Verordnung (EU) 2024/3110, DIN /VDE Normen |
Schlüsselelemente | Zeichnungen, Schaltpläne, Werkstoffangaben, Prüfberichte |
Verantwortlich | Hersteller |
Praktische Nutzung | Grundlage für Wartungs und Instandhaltungspläne |
Erläuterung
Die technische Dokumentation ist Teil der Werkseigenen Produktionskontrolle und muss so umfangreich sein, dass Behörden die Einhaltung der technischen und hygienischen Anforderungen prüfen können. Die neue Bauproduktenverordnung 2024/3110 verlangt, dass Informationen in einem maschinenlesbaren Format bereitgestellt werden und der digitale Informationsfluss innerhalb der Lieferkette verbessert wird. Zeichnungen, Materiallisten und Schaltpläne sind für Facility‑Manager die Grundlage zur Erstellung von Wartungsplänen und zur Bewertung von Ersatzteilen. Sie unterstützen auch bei der Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV.
EU‑Konformitätserklärung
Feld | Inhalt |
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Dokumenttitel | EU Declaration of Conformity (DoC) |
Zweck & Geltung | Herstellererklärung über die Einhaltung aller Rechtsvorschriften |
Relevante Normen | DIN 18384, Verordnung (EU) 305/2011, Low Voltage Directive |
Schlüsselelemente | Produktidentifikation, angewandte Normen, Name/Adresse des Herstellers, Unterschrift des Bevollmächtigten |
Verantwortlich | Hersteller |
Praktische Nutzung | Nachweis gegenüber Behörden und Prüfstellen, Bestandteil von Audits |
Erläuterung
Die EU‑Konformitätserklärung ist ein rechtlich bindendes Dokument, in dem der Hersteller erklärt, dass das Produkt allen anwendbaren EU‑Richtlinien und -Verordnungen entspricht. Die Europäische Kommission hebt hervor, dass Hersteller eine Konformitätsbewertung durchführen, eine technische Dokumentation erstellen, die EU‑Konformitätserklärung ausstellen und anschließend das CE‑Zeichen anbringen müssen. Mit der Unterzeichnung übernimmt der Hersteller die volle Verantwortung für die Konformität; das Vorhandensein einer CE‑Kennzeichnung entbindet Arbeitgeber jedoch nicht von der Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV. Im Facility‑Management dient die Konformitätserklärung als Nachweis bei Behörden, Versicherern und im Rahmen interner Audits.
Leistungserklärung (Declaration of Performance – DoP)
Feld | Inhalt |
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Dokumenttitel | Leistungserklärung (Declaration of Performance – DoP) |
Zweck & Geltung | Transparenz über wesentliche Leistungsmerkmale nach der Bauproduktenverordnung |
Relevante Normen | Verordnung (EU) 305/2011, Verordnung (EU) 2024/3110, DIN 18379–18386 |
Schlüsselelemente | Produkt Typ, System der Bewertung und Überprüfung der Leistungskonstanz (AVCP), harmonisierte Norm oder ETA, Angaben zur Verwendung, Liste der wesentlichen Merkmale und deren Leistungswerte |
Verantwortlich | Hersteller |
Praktische Nutzung | FM-Risikobewertung, Versicherungsnachweis und Bauabnahmen |
Erläuterung
Nach der Bauproduktenverordnung muss der Hersteller für Produkte, die von einer harmonisierten Norm erfasst sind oder eine ETA erhalten, eine Leistungserklärung erstellen. Mit der Ausstellung übernimmt er die Verantwortung dafür, dass das Produkt den deklarierten Leistungsmerkmalen entspricht. Die Verordnung legt fest, dass die Leistungserklärung Angaben zum Produkttyp, zum System der Bewertung und Überprüfung der Leistungskonstanz, zum Referenzstandard oder zur ETA sowie zum vorgesehenen Verwendungszweck enthält. Für jedes wesentliche Merkmal muss der Hersteller einen Leistungswert angeben oder „NPD“ („No Performance Determined“) vermerken. Die Erklärung ist in der Sprache des Bestimmungslandes bereitzustellen und bildet die Grundlage für die CE‑Kennzeichnung. Facility‑Manager benötigen die DoP zur Bewertung von Hygiene‑, Energieeffizienz‑ und Widerstandsmerkmalen und als Versicherungsnachweis für den ordnungsgemäßen Einbau.
Verwendbarkeitsnachweis im Einzelfall (Zustimmung im Einzelfall)
Feld | Inhalt |
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Dokumenttitel | Nachweis der Verwendbarkeit im Einzelfall (Zustimmung im Einzelfall – ZiE) |
Zweck & Geltung | Genehmigung für die Verwendung eines nicht geregelten Bauprodukts in einem spezifischen Bauvorhaben |
Relevante Normen | Landesbauordnung (z. B. HBauO), DIN 18379–18381, DIN 18421 |
Schlüsselelemente | Prüfberichte, Grenzen des Einsatzbereichs, Auflagen der Behörde |
Verantwortlich | Hersteller bzw. Planer; Antrag bei der zuständigen oberen Bauaufsichtsbehörde |
Praktische Nutzung | Sonderlösungen, Abnahmeunterlagen |
Erläuterung
Nicht geregelte Bauprodukte unterliegen keiner harmonisierten Norm und benötigen deshalb einen Verwendbarkeitsnachweis. Die Zustimmung im Einzelfall ist neben der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung und dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis ein Verwendbarkeitsnachweis. Der Leitfaden „Bauprodukte – Zustimmung im Einzelfall“ erläutert, dass nicht geregelte Bauprodukte durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder eine Zustimmung im Einzelfall nachzuweisen sind; die ZiE gilt immer nur für ein bestimmtes Bauvorhaben. Der Antrag wird bei der oberen Bauaufsichtsbehörde gestellt und sollte Angaben zum Antragsteller, Bauvorhaben, Produkt, Abweichungen von Normen sowie Nachweise der Verwendbarkeit enthalten. Oft sind zusätzliche Unterlagen wie statische Berechnungen oder Gutachten eines Prüfinstituts erforderlich. Im Facility‑Management ist der Einzelfallnachweis relevant, wenn z. B. ein spezieller Durchlauferhitzer verwendet wird, für den keine Standardzulassung besteht.
Prüfbuch für elektrische Anlagen
Feld | Inhalt |
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Dokumenttitel | Prüfbuch für elektrische Anlagen |
Zweck & Geltung | Vollständige Dokumentation aller Prüfungen und Freigaben |
Relevante Normen | DGUV Vorschrift 3, VDE 0701/0702, DGUV Information 203 071 |
Schlüsselelemente | Prüflisten, Prüfintervalle, Ergebnisse, Maßnahmen, Identifikation der Anlage |
Verantwortlich | Betreiber |
Praktische Nutzung | Nachweis gegenüber Berufsgenossenschaften und Behörden |
Erläuterung
Die DGUV‑Information 203‑071 verlangt, dass der Unternehmer Prüffristen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festlegt und die Ergebnisse dokumentiert. Die Prüfintervalle sind anhand von Kriterien wie Herstellerhinweisen, Betriebsbedingungen, Einsatzhäufigkeit und Wartungsqualität zu bestimmen. Das Prüfbuch soll die eindeutige Identifikation der Anlage (Typ, Hersteller, Inventarnummer), Datum und Umfang der Prüfung, Anlass der Prüfung (Erstinbetriebnahme, Wiederholungsprüfung, Prüfung nach Instandsetzung), Prüfergebnis, festgelegte Prüffrist, Name der Prüfperson sowie verwendetes Messgerät enthalten. Für Facility‑Manager dient das Prüfbuch als rechtssicherer Nachweis gegenüber Berufsgenossenschaften und Versicherern und ermöglicht eine lückenlose Wartungshistorie.
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (AbP)
Feld | Inhalt |
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Dokumenttitel | AbP (Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis) |
Zweck & Geltung | Bauaufsichtlicher Nachweis der Tauglichkeit für nicht geregelte Bauprodukte |
Relevante Normen | Landesbauordnungen (z. B. HBauO) |
Schlüsselelemente | Prüfnummer, Prüfergebnisse, Auflagen, Kennzeichnung durch Übereinstimmungszeichen |
Verantwortlich | Hersteller, Prüfinstitut |
Praktische Nutzung | Vorlage bei Bauabnahmen |
Erläuterung
Das Allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis (AbP) ist neben der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung und der Zustimmung im Einzelfall ein Verwendbarkeitsnachweis für nicht geregelte Bauprodukte. Das AbP wird von einer bauaufsichtlich anerkannten Prüfstelle erteilt, wenn die Verwendbarkeit des Bauprodukts nachgewiesen ist; es kennzeichnet das Bauprodukt durch ein Übereinstimmungszeichen. Es ist nur gültig, wenn der Einbau gemäß den im Prüfzeugnis beschriebenen Richtlinien erfolgt; die Gültigkeit ist zeitlich begrenzt und gilt nur bis zur Ausführung der Bauleistung. Das AbP enthält eine Prüfnummer, das Ergebnis der Prüfung und gegebenenfalls Auflagen und dient bei Bauabnahmen als Nachweis der Sicherheit des Produkts.
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (AbZ)
Feld | Inhalt |
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Dokumenttitel | AbZ (Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) |
Zweck & Geltung | Generelle bauordnungsrechtliche Zulassung |
Relevante Normen | DIN 18384; HBauO |
Schlüsselelemente | Zulassungsnummer, Geltungsbereich |
Verantwortlich | DIBt |
Praktische Nutzung | Rechtssicherer Einsatz in allen Bundesländern |
Erläuterung
Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (AbZ) ist ein bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis für Bauprodukte. Sie wird vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) erteilt und soll die sichere Verwendbarkeit innovativer Bauprodukte gewährleisten. Die Zulassung basiert auf den Landesbauordnungen. Die AbZ stellt sicher, dass die Bauprodukte die grundlegenden Anforderungen an Bauwerke erfüllen, darunter mechanische Festigkeit, Brandschutz, Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz, Sicherheit und Barrierefreiheit, Schallschutz sowie Energieeffizienz. Die Zulassung ist bundesweit gültig und erleichtert die Bauabnahme, da sie Prüfzeugnisse ergänzt und eine einheitliche Genehmigung ersetzt.
Hygienische Prüfberichte / Legionellenkontrollen
Feld | Inhalt |
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Dokumenttitel | Hygieneprotokolle (Trinkwasserhygiene, Legionellenprüfung) |
Zweck & Geltung | Nachweis hygienischer Sicherheit |
Relevante Normen | TrinkwV; IfSG; DIN EN 806 |
Schlüsselelemente | Probennahme, Analyseergebnisse, Maßnahmen |
Verantwortlich | Betreiber, akkreditiertes Labor |
Praktische Nutzung | Pflichtdokument bei Gesundheitsamt-Prüfungen |
Erläuterung
Die geltende Trinkwasserverordnung verlangt von Betreibern bestimmter Wasserversorgungsanlagen eine regelmäßige Untersuchung auf Legionellen. Gemäß dem Merkblatt des Bundesgesundheitsministeriums sind Betreiber einer Anlage zur Trinkwassererwärmung untersuchungspflichtig, wenn (a) Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird, (b) ein Speicher‑ oder Durchfluss‑Trinkwassererwärmer mit mehr als 400 Litern Speichervolumen oder einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Leitung zwischen Erhitzer und Entnahmestelle vorhanden ist und (c) die Anlage Duschen oder andere Einrichtungen enthält, bei denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt. Anlagen in Ein‑ oder Zweifamilienhäusern sind ausgenommen. Die Untersuchung ist bei öffentlicher Trinkwasserabgabe mindestens jährlich und bei gewerblicher Abgabe alle drei Jahre durchzuführen, sofern die letzten Ergebnisse unauffällig waren. Der technische Maßnahmenwert liegt bei 100 KBE/100 ml; bei Erreichen dieses Wertes sind Sanierungsmaßnahmen einzuleiten. Hygienische Prüfberichte müssen Probennahme, Analyseergebnisse und ergriffene Maßnahmen dokumentieren und sind bei Kontrollen des Gesundheitsamtes vorzulegen.
Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG / BetrSichV
Feld | Inhalt |
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Dokumenttitel | Gefährdungsbeurteilung Betrieb & Instandhaltung |
Zweck & Geltung | Systematische Erfassung aller Risiken |
Relevante Normen | ArbSchG; BetrSichV; DGUV Vorschriften |
Schlüsselelemente | Gefahrenanalyse, Schutzmaßnahmen, Unterweisungen |
Verantwortlich | Arbeitgeber / Facility Manager / Fachkraft Arbeitssicherheit |
Praktische Nutzung | Grundlage für Betriebsfreigabe, Schulungen, Auditierungen |
Erläuterung
Die Betriebssicherheitsverordnung verpflichtet den Arbeitgeber, vor der Verwendung von Arbeitsmitteln eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. § 3 BetrSichV schreibt vor, dass vor der Nutzung alle auftretenden Gefährdungen zu beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten sind; das Vorhandensein einer CE‑Kennzeichnung entbindet nicht von dieser Pflicht. In die Beurteilung sind Gefährdungen einzubeziehen, die vom Arbeitsmittel selbst, von der Arbeitsumgebung sowie von den bearbeiteten Gegenständen ausgehen. Die Beurteilung muss bereits vor Auswahl und Beschaffung der Arbeitsmittel beginnen und darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden; der Arbeitgeber muss sich erforderlichenfalls beraten lassen. Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren, insbesondere bei Veränderungen der Arbeitsbedingungen oder neuen Erkenntnissen. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist vor der erstmaligen Verwendung der Arbeitsmittel zu dokumentieren; mindestens sind die ermittelten Gefährdungen, die Schutzmaßnahmen, die Art und Fristen der Prüfungen sowie die Ergebnisse der Wirksamkeitskontrolle anzugeben. Für Facility‑Manager bildet die Gefährdungsbeurteilung die Grundlage für Betriebsfreigabe, Unterweisungen, Wartungspläne und behördliche Audits.