Dosiersysteme für Trinkwasser
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Dosiersysteme für Trinkwasser
Dosiersysteme für Trinkwasser sind technische Anlagen, mit denen Aufbereitungs‑ oder Desinfektionsstoffe dem Trinkwasser dosiert zugeführt werden. Facility‑Manager müssen sicherstellen, dass Betrieb, Wartung und Dokumentation dieser Systeme den gesetzlichen Anforderungen und technischen Regeln entsprechen. In Deutschland gelten die Trinkwasserverordnung (TrinkwV), EU‑Bauproduktenverordnung 305/2011 und deren Nachfolge (EU 2024/3110), das deutsche Bauordnungsrecht (z. B. HBauO) und einschlägige Normen wie DIN EN 15161 (Einbau, Betrieb und Wartung von Trinkwasseraufbereitungssystemen), DIN EN 14812 (nicht einstellbare Dosiersysteme), DIN EN 806‑5 (Betrieb und Wartung von Trinkwasserinstallationen) und Richtlinien wie VDI 3810 Blatt 2/VDI 6023 Blatt 3.
Für die ordnungsgemäße Planung, Errichtung, den Betrieb und die Überwachung von Dosiersystemen für Trinkwasser in Deutschland sind umfangreiche Dokumente erforderlich. Die Trinkwasserverordnung verlangt detaillierte Aufzeichnungen der eingesetzten Aufbereitungsstoffe, während DIN‑EN‑Normen und VDI‑Richtlinien den Betrieb, die Wartung und die Dokumentation definieren. Im Kontext der EU‑Bauproduktenverordnung müssen Hersteller Leistungserklärungen, Konformitätserklärungen, Zertifikate über die Konstanz der Leistung und gegebenenfalls Europäische Technische Bewertungen vorlegen. Das deutsche Bauordnungsrecht ergänzt diese Nachweise durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen, bauaufsichtliche Prüfzeugnisse und Zustimmungen im Einzelfall. Zusammengenommen gewährleisten diese Dokumente die Rechtskonformität, Hygienesicherheit und Betriebssicherheit der Dosiersysteme. Ein systematisches Dokumentenmanagement ermöglicht Facility‑Managern, die Anforderungen von Behörden und Prüfstellen zu erfüllen und den sicheren Betrieb der Trinkwasseranlagen nachhaltig zu gewährleisten.
- Chemikaliennachweis
- Zertifikat
- Betriebsanleitungen
- Technische
- Bewertungsdokument
- Produktdokumentation
- EU‑Konformitätserklärung
- Leistungserklärung
- Betriebsbuch
- Verwendbarkeitsnachweis
- Prüfzeugnis
- Bauprodukte
- Bauaufsichtliche
Aufzeichnungen über eingesetzte Aufbereitungsstoffe (Chemikaliennachweis)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Aufzeichnungen über eingesetzte Aufbereitungsstoffe (Chemikalienregister) |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis aller im Dosiersystem eingesetzten Chemikalien (z. B. Desinfektions , Korrosionsschutz oder Härtestabilisierungs¬mittel). Erforderlich, um den Gesundheitsämtern lückenlos nachweisen zu können, welche Stoffe dem Trinkwasser zugesetzt wurden. |
| Relevante Normen/Regelwerke | § 16 TrinkwV; DIN EN 806 5 (Betrieb und Wartung); VDI 3810 Blatt 2/VDI 6023 Blatt 3. |
| Schlüsselelemente | • Stoffbezeichnung, Hersteller, Chargennummer und eingesetzte Menge. |
| Verantwortliche Partei | Betreiber bzw. Facility Manager; Dokumentation erfolgt oft im Betriebsbuch. |
| Praktische Nutzung | Grundlage für Hygieneprüfungen und Behördenkontrollen; die TrinkwV verlangt, dass Aufzeichnungen wöchentlich geführt und sechs Monate aufbewahrt werden. |
Erläuterung
Die Trinkwasserverordnung schreibt vor, dass Behandlungsstoffe und ihre Konzentrationen wöchentlich zu dokumentieren und sechs Monate lang vorzuhalten sind. Diese Aufzeichnungen müssen Verbrauchern und Gesundheitsämtern zugänglich gemacht werden. Die Dokumentation hilft Facility‑Managern bei Hygienekontrollen und ermöglicht die lückenlose Rückverfolgbarkeit der eingesetzten Chemikalien. In Verbindung mit DIN EN 806‑5 und VDI 3810/VDI 6023 müssen Betriebs‑ und Wartungsmaßnahmen inkl. der verwendeten Stoffe im Betriebsbuch dokumentiert werden.
Zertifikat über die Konstanz der Leistung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Zertifikat über die Konstanz der Leistung (Certificate of Constancy of Performance) |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis, dass ein Bauprodukt seine deklarierten Leistungen dauerhaft erfüllt. Wird im Rahmen der EU Bauproduktenverordnung ausgestellt, nachdem eine Produkt oder Systemprüfung ohne Abweichungen abgeschlossen wurde. |
| Relevante Normen/Regelwerke | EU CPR 305/2011; EU 2024/3110; DIN EN Normen des Produkts; System der „Assessment and Verification of Constancy of Performance“. |
| Schlüsselelemente | • Beschreibung des Produkts und der Leistungsmerkmale. |
| Verantwortliche Partei | Notifizierte Produktzertifizierungsstelle (z. B. anerkannte Prüflabore) – stellt das Zertifikat aus; Hersteller trägt die Verantwortung für die Einhaltung. |
| Praktische Nutzung | Voraussetzung für die CE Kennzeichnung und für Bauabnahmen; das Zertifikat ist im Prüffall nachzuweisen und im Facility Archiv aufzubewahren. |
Erläuterung
Im Rahmen der Bauproduktenverordnung muss für bestimmte Bauprodukte eine Konformitätsbewertung durchgeführt werden. Nach erfolgreicher Prüfung und Factory Production Control stellt die notifizierte Zertifizierungsstelle ein Certificate of Constancy of Performance aus. Dieses bescheinigt, dass das Produkt die Anforderungen der harmonisierten Norm oder des entsprechenden EAD dauerhaft erfüllt. Der Zertifikatsinhaber darf sein Produkt anschließend CE‑kennzeichnen. Ein Fachartikel von Kiwa beschreibt, dass nach Abschluss der Prüfung ohne Nichtkonformitäten ein Zertifikat über die Konstanz der Leistung ausgestellt wird; dieses ist für den Hersteller und Importeure gesetzlich verbindlich. Facility‑Manager nutzen das Zertifikat als rechtlichen Nachweis bei Bauabnahmen und behördlichen Prüfungen.
Betriebsanleitungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Betriebsanleitungen für Dosiersysteme/Trinkwasseraufbereitung |
| Zweck & Geltungsbereich | Anleitungen des Herstellers für Montage, Inbetriebnahme, Betrieb, Wartung und Störungsbeseitigung von Dosiersystemen. Gewährleisten den sicheren und hygienischen Betrieb der Anlage. |
| Relevante Normen/Regelwerke | DIN EN 14812 (nicht einstellbare Dosiersysteme); DIN EN 15161 (Einbau, Betrieb, Wartung von Trinkwasseraufbereitungssystemen); DIN EN 806 5; Produktsicherheitsgesetz; DGUV Vorschriften. |
| Schlüsselelemente | • Montage und Installationsanweisungen. |
| Verantwortliche Partei | Hersteller erstellt und übergibt; Betreiber stellt die Verfügbarkeit sicher und schult das Personal. |
| Praktische Nutzung | Bestandteil des FM Betriebshandbuchs; bei Inbetriebnahme und bei Unterweisungen zu verwenden. Pflichtunterlage für Zertifizierungen und Audits. |
Erläuterung
DIN EN 15161 regelt die Installation, den Betrieb, die Wartung und die Reparatur von Trinkwasseraufbereitungsanlagen, einschließlich Dosiersystemen. DIN EN 14812 legt für nicht einstellbare Dosiersysteme Anforderungen an Konstruktion, Funktion, Schutz vor Rückfließen und die Bereitstellung von Montage‑ und Betriebsanleitungen fest. Hersteller müssen detaillierte Anleitungen zur Verfügung stellen, die alle erforderlichen Einstellungen, Betriebsgrenzen und Wartungsmaßnahmen beinhalten. Für Facility‑Manager dient die Betriebsanleitung als zentrales Referenzdokument, um den sicheren und hygienischen Betrieb zu gewährleisten und die Mitarbeiter zu unterweisen. Sie ist bei Audits und bei Störfällen vorzulegen.
Europäische Technische Bewertung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Europäische Technische Bewertung (ETA) |
| Zweck & Geltungsbereich | Europaweit anerkannte technische Bewertung für Bauprodukte, die nicht oder nicht vollständig von harmonisierten Normen abgedeckt sind. Sie ermöglicht eine freiwillige CE Kennzeichnung. |
| Relevante Normen/Regelwerke | EU CPR 305/2011; EU 2024/3110; EAD (European Assessment Document); DIN EN Normen. |
| Schlüsselelemente | • Beschreibung des Produkts und seines vorgesehenen Anwendungsbereichs. |
| Verantwortliche Partei | Technische Bewertungsstelle (Technical Assessment Body, TAB) erstellt die ETA; Hersteller beantragt und hält das Dokument aktuell. |
| Praktische Nutzung | Grundlage für die freiwillige CE Kennzeichnung; ermöglicht das Inverkehrbringen innovativer oder nicht genormter Produkte im gesamten europäischen Markt. |
Erläuterung
Eine Europäische Technische Bewertung (ETA) bietet eine unabhängige europaweite Beurteilung der wesentlichen Leistungsmerkmale von nicht standardisierten Bauprodukten. Sie ist ein freiwilliger Weg zur CE‑Kennzeichnung, wenn ein Produkt nicht (oder nicht vollständig) von einer harmonisierten Norm abgedeckt ist. Die EU‑Kommission erläutert, dass ein Hersteller eine ETA bei einer Technischen Bewertungsstelle (TAB) beantragt; die TAB erstellt die ETA auf Basis eines European Assessment Document (EAD) und die Europäische Kommission veröffentlicht die EAD‑Referenzen. Das Hauptinhaltsverzeichnis der ETA umfasst Informationen zur beabsichtigten Verwendung und zur Leistung des Produkts. Für Facility‑Manager bedeutet die ETA, dass das eingesetzte Dosiersystem in ganz Europa anerkannt wird, was insbesondere bei innovativen oder nicht genormten Anlagen wichtig ist.
Europäisches Bewertungsdokument
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Europäisches Bewertungsdokument (EAD) |
| Zweck & Geltungsbereich | Harmonisiertes Bewertungsverfahren für Produkte, die nicht in harmonisierten Normen geregelt sind. Dient als Grundlage für die Erstellung einer ETA. |
| Relevante Normen/Regelwerke | EU CPR 305/2011; EU 2024/3110; EOTA Richtlinien. |
| Schlüsselelemente | • Prüfkriterien und Leistungsanforderungen für das spezifische Produkt. |
| Verantwortliche Partei | EOTA (European Organisation for Technical Assessment) erarbeitet das EAD; TABs wenden es an. |
| Praktische Nutzung | Hersteller verwenden das EAD als Basis für die technische Bewertung des Produkts und für die Erstellung der ETA. Facility Manager können so nachvollziehen, nach welchen Kriterien das Produkt bewertet wurde. |
Erläuterung
Das European Assessment Document ist die verbindliche Bewertungsgrundlage für Produkte, die keiner harmonisierten Norm unterliegen. Im EOTA‑Verfahren richtet sich die ETA nach den Prüfkriterien und Leistungsanforderungen, die im EAD festgelegt sind. Laut EU‑Kommission beantragen Hersteller bei einem TAB eine ETA; die TAB erstellt die ETA auf Basis des entsprechenden EAD, das von EOTA verabschiedet wurde. Das EAD definiert Prüfkriterien, Messverfahren und Anforderungen an die werkseigene Produktionskontrolle und stellt sicher, dass innovative Produkte einheitlich bewertet werden. Facility‑Manager können anhand des EAD die grundlegenden Anforderungen und Prüfkriterien des Dosiersystems nachvollziehen.
Technische Produktdokumentation
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Technische Produktdokumentation |
| Zweck & Geltungsbereich | Bereitstellung sämtlicher konstruktiver und funktionaler Daten, Zeichnungen und Spezifikationen des Dosiersystems. Sie ermöglicht Planung, Installation, Betrieb und Wartung gemäß den technischen Anforderungen. |
| Relevante Normen/Regelwerke | EU CPR 305/2011 (Art. 11 und Annex III); DIN EN 14812; DIN EN 15161; DIN EN 60204 1 (Maschinensicherheit, elektrische Ausrüstung). |
| Schlüsselelemente | • Technische Zeichnungen (z. B. Einbau und Explosionszeichnungen). |
| Verantwortliche Partei | Hersteller (Konstrukteur); teilweise Planer und Projektanten. |
| Praktische Nutzung | Grundlage für Planung, Montage und Wartung; dient Facility Managern zur Integration in das FM Handbuch und als Nachweis gegenüber Behörden und Zertifizierungsstellen. |
Erläuterung
Die technische Produktdokumentation ist eine Pflichtunterlage gemäß EU‑Bauproduktenverordnung: Hersteller müssen technische Unterlagen bereitstellen, die die wesentlichen Eigenschaften des Produkts, Herstellungsprozesse, Zeichnungen, Prüfergebnisse und Betriebsbedingungen umfassen. Ohne diese Dokumentation kann weder ein ETA noch ein DoP erstellt werden. Für Dosiersysteme enthält die Dokumentation Pläne, Schaltbilder und Informationen über Werkstoffe und Dichtungen, um die hygienische Eignung zu gewährleisten. Facility‑Manager benötigen die technische Dokumentation für die Integration in das Wartungsprogramm und als Nachweis im Falle von Behördenprüfungen.
EU‑Konformitätserklärung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | EU Konformitätserklärung (CE Konformität) |
| Zweck & Geltungsbereich | Selbstverpflichtung des Herstellers, dass das Dosiersystem sämtliche anwendbaren EU Richtlinien und Normen erfüllt (z. B. Maschinenrichtlinie, Niederspannungsrichtlinie, EMV Richtlinie). In der Bauprodukteverordnung ist die Konformitätserklärung Bestandteil der DoP. |
| Relevante Normen/Regelwerke | EU CPR 305/2011; EU 2024/3110; DIN 18384 (Gebäudemanagementleistungen); Maschinenrichtlinie 2006/42/EG; Niederspannungsrichtlinie; EMV Richtlinie. |
| Schlüsselelemente | • Identifikation des Produkts, Serien /Modellnummer. |
| Verantwortliche Partei | Hersteller erstellt und unterzeichnet; ggf. EU Bevollmächtigter. |
| Praktische Nutzung | Verpflichtendes Dokument bei Bauabnahmen und Lieferantenbewertungen; muss im FM Archiv verfügbar sein. |
Erläuterung
Die EU‑Konformitätserklärung ist eine rechtsverbindliche Herstellererklärung, dass das Produkt den einschlägigen EU‑Richtlinien entspricht. Im Bauproduktebereich ist die DoP die zentrale Konformitätserklärung: Sie enthält die Leistungsmerkmale und bestätigt, dass das Produkt den harmonisierten technischen Spezifikationen entspricht. Die Europäische Kommission betont, dass jede Bauware, die unter eine harmonisierte Norm oder ein EAD fällt, eine DoP haben muss und CE‑gekennzeichnet sein muss. Die CE‑Kennzeichnung bescheinigt die Übereinstimmung mit der erklärten Leistung. Facility‑Manager benötigen die Konformitätserklärung als rechtlichen Nachweis bei Bauabnahmen und im Rahmen der Betreiberverantwortung.
Leistungserklärung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Leistungserklärung (DoP – Declaration of Performance) |
| Zweck & Geltungsbereich | Darstellung der Leistungsmerkmale eines Bauprodukts in Bezug auf seine wesentlichen Merkmale. Hersteller übernehmen die Verantwortung für die deklarierten Leistungen und ermöglichen die CE Kennzeichnung. |
| Relevante Normen/Regelwerke | EU CPR 305/2011; EU 2024/3110; DIN 18379–18386 (Technische Gebäudeausrüstung); DGUV Information 208 026; EAD/ETA. |
| Schlüsselelemente | • Produktidentifikation und vorgesehenes Einsatzgebiet. |
| Verantwortliche Partei | Hersteller; die DoP muss auf der Unternehmenswebsite oder digital verfügbar sein (Digital Product Passport). |
| Praktische Nutzung | Grundlage für Gefährdungsbeurteilungen, Materialfreigabe und Nachweis bei Ausschreibungen; muss dem Bauherrn und den Behörden zur Verfügung stehen. |
Erläuterung
Die Leistungserklärung (DoP) ist das Kernstück der Bauproduktenverordnung. Sie informiert über die Leistungsmerkmale eines Produkts und ist Voraussetzung für die CE‑Kennzeichnung. Die EU‑Verordnung 2024/3110 betont, dass Hersteller eine DoP erstellen müssen, wenn das Produkt von einer harmonisierten technischen Spezifikation erfasst ist, und dass die Digitalisierung der Produktinformationen die Transparenz verbessern soll. Die DoP enthält wesentliche Merkmale wie hygienische Eignung, Energieeffizienz oder chemische Beständigkeit und muss mit einer gültigen ETA oder harmonisierten Norm verknüpft sein. Facility‑Manager nutzen die DoP zur Beurteilung von Bauprodukten im Hinblick auf Hygiene und Energieeffizienz.
Betriebsbuch
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Betriebsbuch / Anlagenbuch für Trinkwasser Dosiersysteme |
| Zweck & Geltungsbereich | Lückenlose Dokumentation aller Betriebs , Wartungs und Prüfaktivitäten einer Trinkwasserbehandlungsanlage während des gesamten Lebenszyklus. |
| Relevante Normen/Regelwerke | DIN EN 15161 (Betrieb & Wartung); DIN EN 806 5 (Betrieb und Wartung von Trinkwasserinstallationen); VDI 3810 Blatt 2/VDI 6023 Blatt 3 – definiert Anlagenbuch; BetrSichV; Arbeitsstättenverordnung. |
| Schlüsselelemente | • Registrierungen von Betriebszuständen (Betriebsstunden, Durchfluss und Dosiermengen). |
| Verantwortliche Partei | Betreiber bzw. Facility Manager führen das Betriebsbuch; Sachkundigen und Wartungsfirmen tragen ein. |
| Praktische Nutzung | Pflichtdokument für Gesundheitsämter, Zertifizierungsstellen und interne Audits; dient als Nachweis bei Hygieneinspektionen und zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten. |
Erläuterung
DIN EN 806‑5 und VDI 3810 Blatt 2/VDI 6023 Blatt 3 verlangen ein Anlagenbuch (Betriebsbuch) zur Erfassung von Planung, Betrieb, Wartung und Prüfungen von Trinkwasseranlagen. Die BWT‑Betriebsanleitung erinnert daran, dass jede Inspektions‑ und Wartungsmaßnahme im Betriebsbuch dokumentiert werden muss und dass eine jährliche Fachwartung vorgeschrieben ist. Die kontinuierliche Dokumentation unterstützt den Betreiber bei der Erfüllung seiner Verkehrssicherungspflicht und dient als Nachweis gegenüber dem Gesundheitsamt oder Zertifizierungsstellen.
Verwendbarkeitsnachweis im Einzelfall (Zustimmung im Einzelfall, ZiE)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Verwendbarkeitsnachweis im Einzelfall / Zustimmung im Einzelfall (ZiE) |
| Zweck & Geltungsbereich | Bauordnungsrechtlicher Nachweis für den Einsatz von Bauprodukten, die nicht den Anforderungen der Technischen Baubestimmungen entsprechen oder besondere Eigenschaften besitzen und für die es weder harmonisierte Normen noch eine allgemeine Zulassung gibt. |
| Relevante Normen/Regelwerke | HBauO § 20c (Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall); MBO/MVV TB; Landesbauordnung. |
| Schlüsselelemente | • Antrag an die Bauaufsichtsbehörde mit technischen Unterlagen und Prüfberichten. |
| Verantwortliche Partei | Hersteller oder Planer stellt den Antrag; Bauaufsichtsbehörde erteilt die Zustimmung. |
| Praktische Nutzung | Wird bei innovativen oder projektspezifischen Dosiersystemen benötigt, wenn andere Nachweise fehlen; die Zustimmung ist auf das einzelne Bauvorhaben begrenzt und muss der Bauakte beigefügt werden. |
Erläuterung
§ 20c der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) regelt den Nachweis der Verwendbarkeit im Einzelfall. Mit Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde dürfen in Einzelfällen nicht geregelte Bauprodukte oder Produkte, die die Anforderungen der Bauregelliste nicht erfüllen, verwendet werden, sofern ihre Verwendbarkeit nachgewiesen ist. Für nicht geregelte Dosiersysteme bedeutet dies, dass der Hersteller oder Planer detaillierte Prüfberichte und Nachweise über Sicherheit, Hygiene und Leistungsfähigkeit vorlegen muss. Die Zustimmung im Einzelfall ist projektbezogen; sie gilt nicht als generelle Zulassung, sondern lediglich für das spezifische Bauvorhaben. Facility‑Manager müssen das Dokument archivieren und die darin genannten Auflagen bei Betrieb und Wartung einhalten.
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP) – General Test Certificate |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der Eignung eines Bauprodukts auf der Grundlage eines anerkannten Prüfnachweises, wenn eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nicht erforderlich ist. Gilt für Produkte, die mit anerkannten Prüfmöglichkeiten beurteilt werden können. |
| Relevante Normen/Regelwerke | HBauO § 20b (Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis); MBO/MVV TB Kapitel C 3; DIBt FAQ zum Prüfzertifikat. |
| Schlüsselelemente | • Prüfbericht einer anerkannten Prüf und Überwachungsstelle. |
| Verantwortliche Partei | Anerkannte Prüfstelle stellt das Prüfzeugnis aus; Hersteller beantragt es und verantwortet die Produktionskonformität; Bauaufsichtsbehörde veröffentlicht den Eintrag. |
| Praktische Nutzung | Wird bei Bauprodukten verwendet, die anhand standardisierter Prüfverfahren bewertet werden können (z. B. Komponenten der Dosiersysteme); reicht als Nachweis gegenüber Behörden, wenn keine abZ erforderlich ist. |
Erläuterung
§ 20b HBauO legt fest, dass für bestimmte Bauprodukte ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis anstelle einer Zulassung genügt. Dies betrifft Produkte, die entweder erheblichen Anforderungen an die Sicherheit dienen oder nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden können. Laut DIBt‑FAQ werden abP für Bauprodukte ausgestellt, die mit anerkannten Prüfmöglichkeiten bewertet werden können; sie können anstelle einer abZ verwendet werden. Das abP wird von einer anerkannten Prüfstelle erstellt und von der Bauaufsichtsbehörde veröffentlicht. Für Dosiersysteme kann ein abP zum Beispiel für einzelne Komponenten (Behälter, Rohrleitungen, Schläuche) gelten, wenn diese nach DIN‑Normen geprüft wurden. Facility‑Manager verwenden das Prüfzeugnis, um die Eignung des Produkts gegenüber der Bauaufsichtsbehörde nachzuweisen.
Bauprodukte allgemein (allgemeiner Nachweis der Verwendbarkeit)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Allgemeiner Verwendbarkeitsnachweis / Proof of Usability (allgemein) |
| Zweck & Geltungsbereich | Bestätigung, dass Bauprodukte ohne harmonisierte Norm die bauordnungsrechtlichen Anforderungen erfüllen. Umfasst allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ), allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP) oder Zustimmung im Einzelfall (ZiE). |
| Relevante Normen/Regelwerke | MBO §§ 16–20; MVV TB; DIN 18379–18381, DIN 18421 (Technische Gebäudeausrüstung); HBauO; DIBt FAQ; Baukobox – Wissen über Bauproduktregeln. |
| Schlüsselelemente | • Bezeichnung des Bauprodukts und Anwendungsbereich. |
| Verantwortliche Partei | Abhängig vom Nachweistyp: Bei abZ das DIBt; bei abP eine anerkannte Prüfstelle; bei ZiE die Bauaufsichtsbehörde. |
| Praktische Nutzung | Facility Manager prüfen anhand des Verwendbarkeitsnachweises, ob das Dosiersystem oder seine Komponenten bauaufsichtlich verwendet werden dürfen; das Dokument wird in der Bauakte archiviert. |
Erläuterung
Das Proof of Usability umfasst alle Nachweisarten der deutschen Bauordnung. Die Baukobox erläutert, dass für nicht geregelte Bauprodukte und ‑methoden in der Regel eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) als Verwendbarkeitsnachweis erforderlich ist; unter bestimmten Bedingungen genügt ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP), und in besonderen Fällen ist eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) notwendig. Die DIBt‑FAQ listet diese Nachweise ebenfalls auf. Facility‑Manager müssen die richtige Nachweisart wählen, um sicherzustellen, dass das Dosiersystem den bauordnungsrechtlichen Anforderungen entspricht.
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) – General Building Approval
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/ typ | Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) / General Building Approval |
| Zweck & Geltungsbereich | Erlaubnis für nicht geregelte Bauprodukte, deutschlandweit verwendet zu werden. Regelt die Verwendbarkeit, Verwendungseinschränkungen und Konformität mit den Anforderungen des Bauordnungsrechts. |
| Relevante Normen/Regelwerke | HBauO § 20a (Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung); MBO; MVV TB; DIBt Leitlinie. |
| Schlüsselelemente | • Beschreibung des Bauprodukts und Verwendungszweck. |
| Verantwortliche Partei | Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt) erteilt die abZ; Hersteller beantragt sie und führt die erforderlichen Prüfungen durch. |
| Praktische Nutzung | Voraussetzung für den Einsatz von Dosiersystemen oder Komponenten ohne harmonisierte Norm; muss bei Bauvorhaben und Prüfungen vorgelegt werden. |
Erläuterung
§ 20a HBauO regelt die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für nicht geregelte Bauprodukte. Die Bauaufsichtsbehörde erteilt eine abZ, wenn die Verwendbarkeit nachgewiesen ist; es können Unterlagen, Probestücke und Probebelastungen verlangt werden. Die Zulassung ist widerruflich, wird für eine bestimmte Frist (meist fünf Jahre) erteilt und kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Das DIBt beschreibt die abZ als „originale“ Form des Verwendbarkeitsnachweises und stellt klar, dass sie Produktmerkmale, Anwendungsbereiche sowie Anforderungen an Verarbeitung, Transport, Lagerung und Konformitätsbestätigung regelt. Für Dosiersysteme bedeutet eine abZ, dass das Produkt bundesweit verwendet werden darf, solange die im Zulassungsbescheid festgelegten Bedingungen eingehalten werden.
