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Entsalzungsanlagen für Trinkwasser

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Entsalzungsanlagen für Trinkwasser

Entsalzungsanlagen für Trinkwasser

Entsalzungsanlagen für Trinkwasser sind komplexe technische Systeme, die in Gebäuden und Industrieanlagen zur sicheren Bereitstellung von hygienisch einwandfreiem Wasser beitragen. Sie unterliegen in Deutschland der Trinkwasserverordnung (TrinkwV), den Vorgaben der EU-Bauproduktenverordnung (EU) 305/2011 und 2024/3110, den technischen Normen wie DIN EN 15161, den VOB/C-DIN-Reihen sowie den Landesbauordnungen (z. B. HBauO). Im Gebäudemanagement ist eine umfassende Dokumentation erforderlich, um Sicherheit, Hygiene, Rechtskonformität und Nachhaltigkeit des Betriebs nachzuweisen.

Die vorliegenden 13 Dokumenttypen bilden das gesetzliche und technische Fundament für den sicheren Betrieb von Entsalzungsanlagen zur Trinkwasseraufbereitung. Aufzeichnungen über eingesetzte Stoffe, Leistungserklärungen und Zertifikate bestätigen die Einhaltung der Trinkwasserverordnung und des europäischen Bauproduktenrechts. Bauordnungsrechtliche Nachweise wie abZ, abP oder ZiE sichern die Verwendung von Produkten, die nicht durch harmonisierte Normen abgedeckt sind. Betriebsbücher und technische Produktdokumentationen gewährleisten eine lückenlose Nachvollziehbarkeit des Anlagenbetriebs und bilden die Basis für behördliche Prüfungen. Für das Gebäudemanagement bedeutet dies, dass alle relevanten Dokumente während des gesamten Lebenszyklus der Anlage verfügbar und aktuell gehalten werden müssen. Nur so kann eine rechtssichere, hygienische und effiziente Bereitstellung von Trinkwasser gewährleistet werden.

Erläuterung: Die TrinkwV schreibt vor, dass nur vom Umweltbundesamt zugelassene Aufbereitungs- und Desinfektionsstoffe verwendet werden dürfen und dass ihr Einsatz und die Konzentration im Trinkwasser dokumentiert und überwacht werden müssen. Diese Aufzeichnungen dokumentieren alle eingesetzten Materialien und helfen dem Betreiber, gegenüber Behörden die Einhaltung der Grenzwerte und Hygieneanforderungen nachzuweisen.

Zertifikat über die Konstanz der Leistung

Feld / Field

Inhalt / Content

Dokumenttitel

Zertifikat über die Konstanz der Leistung (CoCP) / Certificate of Constancy of Performance

Zweck & Geltung

Bescheinigt, dass ein Bauprodukt unter dem jeweiligen AVCP System dauerhaft die deklarierte Leistung erbringt. Die BauPVO ordnet Bauprodukte in Prüf und Überwachungssysteme (AVCP Systeme 1 bis 4) ein und verlangt bei System 1+/1 ein von einer notifizierten Zertifizierungsstelle ausgestelltes Zertifikat.

Relevante Normen

Verordnung (EU) 305/2011; Verordnung (EU) 2024/3110; MVV TB Kapitel C; DIN Reihen der VOB/C

Schlüsselelemente

– Identifikation des Produkts, Produkt‑Typcode
– AVCP‑System und zugrunde liegende harmonisierte Norm / ETA / EAD
– Ergebnisse der Fremdüberwachung und Prüfberichte
– Geltungsbereich und Gültigkeitsdauer
– Kennnummer der notifizierten Stelle

Verantwortlich

Notifizierte Produktzertifizierungsstelle (Ausstellung); Hersteller (Überwachung der Produktionskontrolle); Gebäudemanagement (Prüfung und Archivierung).

Praktische Nutzung

Grundlage für die CE Kennzeichnung und für Bauabnahmen. Im Gebäudemanagement dient das Zertifikat als Nachweis der Leistungsbeständigkeit und wird zusammen mit der Leistungserklärung (DoP) archiviert.

Erläuterung: Der Bauprodukteverordnung zufolge müssen Hersteller je nach AVCP‑System unabhängige Prüfstellen einschalten und die Konstanz der Leistung bescheinigen lassen. Der Bewertungs‑ und Überwachungsplan sowie die Prüfergebnisse werden in einem Zertifikat dokumentiert, das als Voraussetzung für die CE‑Kennzeichnung dient.

Betriebsanleitungen für Trinkwasseraufbereitungsanlagen

Feld / Field

Inhalt / Content

Dokumenttitel

Betriebsanleitungen für Trinkwasseraufbereitungsanlagen / Operating Instructions for Water Treatment Plants

Zweck & Geltung

Gewährleisten die sichere Installation, Inbetriebnahme, Bedienung und Instandhaltung der Anlage. Hersteller sind verpflichtet, vollständige Anleitungen bereitzustellen, einschließlich Sicherheits- und Hygienehinweisen.

Relevante Normen

DIN EN 15161 „Anlagen zur Behandlung von Trinkwasser innerhalb von Gebäuden – Einbau, Betrieb, Wartung und Reparatur“; DIN EN 806 5 (Instandhaltung von Trinkwasserinstallationen); Produktsicherheitsgesetz (ProdSG).

Schlüsselelemente

– Montage- und Installationshinweise
– Betriebsgrenzen und Betriebsbedingungen
– Wartungs- und Inspektionsintervalle
– Hygienische Maßnahmen (z.B. Spül- und Desinfektionsprogramme)
– Hinweise zur Störungsbehebung und Notabschaltung

Verantwortlich

Hersteller (Erstellung und Aktualisierung); Betreiber (Bereithaltung und Umsetzung); Gebäudemanagement (Unterweisung des Personals).

Praktische Nutzung

Grundlage für Betriebsanweisungen, Unterweisungen und Wartungspläne. Die Anleitungen müssen für das Personal zugänglich sein und regelmäßig überprüft werden.

Erläuterung: Produktanleitungen enthalten sicherheitsrelevante Hinweise (z. B. persönliche Schutzausrüstung, Verwendung zugelassener Zubehörteile) und führen detailliert durch Installation, Betrieb und Wartung. Sie unterstützen verantwortliche Personen und das Gebäudemanagement bei der Einhaltung der Herstelleranforderungen und der a.a.R.d.T.

Europäische Technische Bewertung (ETA)

Feld / Field

Inhalt / Content

Dokumenttitel

Europäische Technische Bewertung (ETA) / European Technical Assessment

Zweck & Geltung

Bewertet die Leistung eines Bauprodukts hinsichtlich seiner wesentlichen Merkmale, wenn keine harmonisierte Norm existiert. Die ETA ermöglicht dem Hersteller, eine Leistungserklärung zu erstellen und die CE Kennzeichnung anzubringen. Sie wird von einer Technischen Bewertungsstelle (TAB) ausgestellt .

Relevante Normen

EU Verordnung 305/2011; Europäische Bewertungsdokumente (EAD) .

Schlüsselelemente

– Referenz auf das maßgebliche EAD
– Beschreibung des Produkts und seines Verwendungsbereichs
– Prüfergebnisse und bewertete Eigenschaften
– Angaben zur Dauerhaftigkeit und zu etwaigen Einschränkungen

Verantwortlich

Technische Bewertungsstelle (Erstellung); Hersteller (Antrag und Bereitstellung der Unterlagen); Gebäudemanagement (Archivierung).

Praktische Nutzung

Dient als Nachweis bei Produkten ohne harmonisierte Norm. Zusammen mit der ETA muss der Hersteller eine Leistungserklärung erstellen, um das Produkt in der EU in Verkehr bringen zu dürfen. Für das Gebäudemanagement erleichtert die ETA die Auswahl von Spezialkomponenten.

Erläuterung: Laut DIBt FAQ ist die ETA ein freiwilliger Weg zur CE‑Kennzeichnung für Produkte, die nicht durch eine harmonisierte Norm erfasst sind . Das zugrunde liegende EAD enthält die Prüfmethoden und Bewertungskriterien und gilt selbst als harmonisierte technische Spezifikation .

Bewertungsdokument – Europäische Bauprodukte

Feld / Field

Inhalt / Content

Dokumenttitel

Europäisches Bewertungsdokument (EAD) / European Assessment Document

Zweck & Geltung

Legt die Prüfmethoden und Bewertungskriterien fest, die für die Erstellung einer ETA benötigt werden. Das EAD standardisiert die Leistungsmerkmale und gilt als harmonisierte technische Spezifikation .

Relevante Normen

EU Verordnung 305/2011; EU Verordnung 2024/3110; Veröffentlichungen der EOTA.

Schlüsselelemente

– Anwendungsbereich und Produktbeschreibung
– Wesentliche Merkmale, die bewertet werden
– Prüfverfahren und Kriterien
– Geltungsbereich und Dauer der Gültigkeit

Verantwortlich

Europäische Organisation für Technische Bewertungen (EOTA) / Technische Bewertungsstelle (Erstellung); Hersteller (Nutzung im Rahmen einer ETA); Gebäudemanagement (Archivierung).

Praktische Nutzung

Dient Herstellern zur Vorbereitung der ETA. Für das Gebäudemanagement ist es wichtig zu prüfen, ob eine Komponente durch ein EAD abgedeckt ist, wenn keine harmonisierte Norm existiert.

Erläuterung: Das EAD bildet den Bewertungsrahmen für Produkte ohne harmonisierte Norm und schafft ein standardisiertes Verfahren, auf dessen Grundlage die ETA erstellt wird .

Technische Produktdokumentation

Feld / Field

Inhalt / Content

Dokumenttitel

Produktspezifische technische Dokumentation / Specific Technical Documentation

Zweck & Geltung

Belegt die Übereinstimmung eines Bauprodukts mit den erklärten Leistungen. Die technische Dokumentation muss die wesentlichen Merkmale des Produkts und die zugrunde liegenden Prüf- und Bewertungsverfahren darlegen .

Relevante Normen

EU Verordnung 305/2011; MVV TB; DIN Normen und Produktnormen.

Schlüsselelemente

– Konstruktionszeichnungen, Werkstoffe und Stücklisten
– Prüfberichte und Berechnungen
– Angaben zu den technischen Regeln, nach denen geprüft wurde
– Nachweis, welche Stellen in die Prüfung eingebunden wurden

Verantwortlich

Hersteller (Erstellung und Aufbewahrung); Zertifizierungsstellen (Prüfung); Gebäudemanagement (Anforderung, Prüfung, Archivierung).

Praktische Nutzung

Grundlage für die Erstellung von Betriebs- und Wartungsanweisungen im Gebäudemanagement. Die technische Dokumentation wird bei Audits und Behördenprüfungen angefordert und dient der Risikoanalyse.

Erläuterung: Die technische Dokumentation zeigt die Korrektheit der deklarierten Leistungen und ist auf Verlangen den Marktüberwachungsbehörden vorzulegen. Laut BauPVO kann bei vereinfachten Verfahren eine „spezifische technische Dokumentation“ die Typprüfung ersetzen, wenn die Gleichwertigkeit zu den Prüfverfahren der harmonisierten Normen nachgewiesen wird .

Feld / Field

Inhalt / Content

Dokumenttitel

EU Konformitätserklärung (Konformitätserklärung nach EU Recht) / EC Declaration of Conformity

Zweck & Geltung

Herstellererklärung, dass ein Produkt alle einschlägigen EU Richtlinien und harmonisierten Normen erfüllt. Im Anlagenbau für Wasseraufbereitungsanlagen wird die Konformitätserklärung insbesondere für maschinen und druckgeräterelevante Komponenten und gemäß den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (VOB/C, DIN 18384) verlangt.

Relevante Normen

DIN 18384 (VOB/C) – Elektrotechnische Anlagen; Maschinenrichtlinie 2006/42/EG; Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU; Verordnung (EU) 305/2011 (für Bauprodukte).

Schlüsselelemente

– Identifikation des Produkts/der Maschine
– Verweis auf die angewandten Richtlinien, harmonisierten Normen oder ETAs
– Name und Anschrift des Herstellers bzw. des Bevollmächtigten
– Name des Unterzeichners und Datum

Verantwortlich

Hersteller (Ausstellung und Unterzeichnung); Auftragnehmer (Übergabe an den Bauherrn); Gebäudemanagement (Prüfung und Archivierung).

Praktische Nutzung

Ergänzt die Leistungserklärung. Die Konformitätserklärung ist Bestandteil der Übergabeunterlagen nach VOB/C und dient der Nachweisführung gegenüber Aufsichtsbehörden und Versicherungen.

Erläuterung: Obwohl die BauPVO für Bauprodukte keine separate Konformitätserklärung vorsieht (die Konformität wird durch die Leistungserklärung bestätigt ), verlangen andere EU‑Richtlinien (z. B. Maschinen‑ und Druckgeräterichtlinie) eine Konformitätserklärung. Bei Trinkwasseraufbereitungsanlagen ist diese für Komponenten wie Pumpen, Dosieranlagen oder elektrische Steuerungen erforderlich. VOB/C‑Normen wie DIN 18384 nennen die Konformitätserklärung als Übergabeunterlage.

Feld / Field

Inhalt / Content

Dokumenttitel

Leistungserklärung (DoP) / Declaration of Performance

Zweck & Geltung

Dokumentiert die wesentlichen Leistungsmerkmale eines Bauprodukts. Gemäß Artikel 4 BauPVO muss der Hersteller eine DoP erstellen, wenn das Produkt von einer harmonisierten Norm erfasst oder durch eine ETA bewertet wird . Mit Erstellung der DoP übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Übereinstimmung des Produkts mit der erklärten Leistung .

Relevante Normen

Verordnung (EU) 305/2011; Verordnung (EU) 2024/3110; DIN 18379–18386 (VOB/C); DGUV Information 208 026.

Schlüsselelemente

 

Verantwortlich

 

Praktische Nutzung

 

Erläuterung: Die BauPVO schreibt vor, welche Angaben eine DoP enthalten muss und dass nur die in der DoP deklarierten Leistungen veröffentlicht werden dürfen. Der Hersteller muss die DoP zehn Jahre aufbewahren und den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen vorlegen.

Betriebsbuch

Feld / Field

Inhalt / Content

Dokumenttitel

Betriebsbuch für Trinkwasseraufbereitungsanlagen / Logbook for Drinking Water Treatment Plants

Zweck & Geltung

Lückenlose Dokumentation des Betriebs, der Wartung, der Untersuchungen und Störmeldungen einer Anlage. Nach DIN 2001 2 müssen Betreiber von dezentralen oder mobilen Versorgungssystemen ein Betriebsbuch führen und auf Verlangen vorzeigen .

Relevante Normen

DIN 2001 2 „Trinkwasserversorgung aus Kleinanlagen und nicht ortsfesten Anlagen“; TrinkwV §§ 13, 14, 20, 25; DIN EN 806 5; DIN EN 15161.

Schlüsselelemente

– Angaben zu Betreiber und Nutzergruppen 
– Anleitung zur Errichtung, Inbetriebnahme, Außerbetriebnahme und Lagerung 
– Dokumentation der eingesetzten Stoffe und Behandlungsmittel
– Untersuchungsbefunde, Begehungsprotokolle und Überwachungsberichte der Behörden 
– Nachweise über Wartungen, Instandsetzungen und den Austausch von Schläuchen und Armaturen 
– Verzeichnis über bauliche Änderungen, Betriebsstörungen und sonstige Vorkommnisse 
– Aufbewahrung der Untersuchungsergebnisse mindestens zehn Jahre (nach Empfehlungen der Umweltbundesamt-Leitlinie für d‑ und f‑Anlagen).

Verantwortlich

Betreiber (Erstellung, Pflege und Aufbewahrung); Gebäudemanagement (Überwachung und Archivierung); Gesundheitsamt (Einsichtnahme).

Praktische Nutzung

Pflichtdokument bei behördlichen Prüfungen und Audits. Das Betriebsbuch unterstützt das Gebäudemanagement bei der Planung von Wartungen, bei der Fehleranalyse und bei der Risikobewertung.

Erläuterung: Die Umweltbundesamt-Leitlinie zur Überwachung von mobilen Versorgungsanlagen empfiehlt, dass das Betriebsbuch jederzeit einsehbar ist und mindestens Angaben zu Betreiber, Nutzergruppen, Anleitungen, Untersuchungsbefunden, Protokollen, Wartungen, baulichen Änderungen und Störungen enthält . Die Untersuchungsergebnisse der letzten drei Jahre müssen an Bord mitgeführt werden und die Originale zehn Jahre lang aufbewahrt werden .

Verwendbarkeitsnachweis im Einzelfall

Feld / Field

Inhalt / Content

Dokumenttitel

Verwendbarkeitsnachweis im Einzelfall (Zustimmung im Einzelfall – ZiE) / Proof of Usability (Case by Case)

Zweck & Geltung

Bauaufsichtlicher Nachweis der Verwendbarkeit für Bauprodukte, die von technischen Regeln abweichen oder für die keine allgemeine Zulassung existiert. Nach § 20 HBauO kann eine ZiE beantragt werden, wenn das Produkt nur in einem konkreten Bauvorhaben verwendet werden soll .

Relevante Normen

Landesbauordnungen (z. B. HBauO §§ 20–20c); MVV TB Kapitel C; DIN Normen; VOB/C.

Schlüsselelemente

– Technische Beschreibung des Produkts und des Anwendungsbereichs
– Prüfnachweise und Gutachten
– Bedingungen und Auflagen der Bauaufsichtsbehörde
– Geltungsdauer (nur für das konkrete Bauvorhaben)
– Zeichnungen und Nachweise über Einbau- und Anschlussbedingungen

Verantwortlich

Hersteller oder Planer (Antragstellung); Oberste Bauaufsichtsbehörde (Erteilung); Gebäudemanagement (Archivierung und Einhaltung der Auflagen).

Praktische Nutzung

Erlaubt den Einsatz von Sonderlösungen ohne harmonisierten Nachweisweg. Gebäudemanagement Teams müssen die im ZiE festgelegten Bedingungen in Betriebsanweisungen übernehmen und rechtzeitig mit der Behörde abstimmen.

Erläuterung: Die Zustimmung im Einzelfall wird von der Obersten Bauaufsichtsbehörde erteilt und gilt nur für das jeweilige Bauvorhaben . Wenn keine Gefahren zu erwarten sind, kann die Behörde im Einzelfall erklären, dass keine Zustimmung erforderlich ist . Für Entsalzungsanlagen ist sie relevant, wenn neuartige Komponenten oder Bauarten eingesetzt werden, für die keine abZ oder abP vorliegt.

Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP)

Feld / Field

Inhalt / Content

Dokumenttitel

Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP) / General Test Certificate

Zweck & Geltung

Nachweis der Verwendbarkeit für Bauprodukte und Bauarten, die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden können. AbP werden für Produkte ausgestellt, die nicht sicherheitsrelevant sind oder deren Eigenschaften durch Prüfungen nachgewiesen werden können. Die Produkte sind in den Technischen Baubestimmungen (MVV TB Kapitel C 3 und C 4) abschließend gelistet .

Relevante Normen

Landesbauordnungen (z. B. HBauO § 20b); MVV TB Kapitel C; VOB/C; DIN Normen.

Schlüsselelemente

– Prüfnachweise und Prüfnummer
– Beschreibung des Produkts und Geltungsbereich
– Prüfstelle und Anerkennungsnummer
– Bedingungen und Auflagen
– Gültigkeitsdauer

Verantwortlich

Anerkannte Prüfstelle (Ausstellung); Hersteller (Vorlage); Gebäudemanagement (Archivierung und Überwachung).

Praktische Nutzung

Dient bei Bauabnahmen als Nachweis der geprüften Eigenschaften. Für das Gebäudemanagement ist wichtig, dass die tatsächliche Installation mit dem geprüften Produkt übereinstimmt; Komponenten dürfen nicht ausgetauscht werden, wenn dadurch die Gültigkeit des abP erlischt.

Erläuterung: Laut DIBt FAQ dürfen allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse nur von anerkannten Prüfstellen erteilt werden . Sie werden für Produkte ausgestellt, die nach standardisierten Prüfverfahren bewertet werden können und in den Technischen Baubestimmungen aufgeführt sind. Das abP ist günstiger als eine abZ, gilt aber nur für nicht sicherheitskritische Produkte.

Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung

Feld / Field

Inhalt / Content

Dokumenttitel

Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) / General Building Approval

Zweck & Geltung

Nationaler Verwendbarkeitsnachweis für Bauprodukte, die nicht durch harmonisierte Normen abgedeckt sind. Die abZ wird vom DIBt erteilt und regelt die bauaufsichtlich relevanten Eigenschaften, den Verwendungsbereich, Verarbeitung, Transport, Lagerung, Kennzeichnung und Übereinstimmungsbestätigung des Produkts .

Relevante Normen

Landesbauordnungen (z. B. HBauO §§ 20–21); MVV TB; DIN 18384; EU Verordnung 305/2011; VOB/C.

Schlüsselelemente

– Zulassungsnummer und Geltungsdauer (i. d. R. fünf Jahre)

– Beschreibung des Produkts, seiner Eigenschaften und Verwendungsbereiche

Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt) (Erteilung); Hersteller (Antragsstellung und Dokumentation); Gebäudemanagement (Prüfung, Archivierung und Überwachung der Gültigkeit).

– Bedingungen für Verarbeitung, Transport, Lagerung und Kennzeichnung

Die abZ erlaubt den bundesweiten Einsatz innovativer oder nicht geregelter Bauprodukte. Im Gebäudemanagement ist zu prüfen, ob die abZ in die Bauakte aufgenommen wurde und welche Auflagen einzuhalten sind. Bei Ablauf der Geltungsdauer muss rechtzeitig eine Verlängerung beantragt werden .

– Hinweise zur Übereinstimmungsbestätigung (z. B. Ü Zeichen)

 

Verantwortlich

Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt) (Erteilung); Hersteller (Antragsstellung und Dokumentation); Gebäudemanagement (Prüfung, Archivierung und Überwachung der Gültigkeit).

Praktische Nutzung

Die abZ erlaubt den bundesweiten Einsatz innovativer oder nicht geregelter Bauprodukte. Im Gebäudemanagement ist zu prüfen, ob die abZ in die Bauakte aufgenommen wurde und welche Auflagen einzuhalten sind. Bei Ablauf der Geltungsdauer muss rechtzeitig eine Verlängerung beantragt werden .

Erläuterung: Die abZ existiert seit 1968 und ist der „Klassiker“ unter den Verwendbarkeitsnachweisen . Sie kann mit einer allgemeinen Bauartgenehmigung (aBG) kombiniert werden, wenn zusätzlich Aspekte des Zusammenfügens, der Planung und Ausführung geregelt werden sollen . Die Gültigkeit beträgt in der Regel fünf Jahre und kann verlängert werden.

Feld / Field

Inhalt / Content

Dokumenttitel

Nachweis der Verwendbarkeit (allgemein) / Proof of Usability (general)

Zweck & Geltung

Bauordnungsrechtlicher Nachweis der Eignung von Bauprodukten. Die Musterbauordnung (§ 17 MBO) verlangt einen Verwendbarkeitsnachweis, wenn Produkte wesentliche Abweichungen von technischen Regeln aufweisen oder keine CE Kennzeichnung vorhanden ist.

Relevante Normen

DIN 18379–18381, DIN 18421 (VOB/C); Landesbauordnungen (z. B. HBauO §§ 20–21); MVV TB; MBO.

Schlüsselelemente

– Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ)
– Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP)
– Zustimmung im Einzelfall (ZiE)
– Vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (vBG)
– Technische Dokumentation und Ü‑Zeichen
– Prüfnachweise und Anwendungseinschränkungen

Verantwortlich

Hersteller/Planer (Bereitstellung der Nachweise); Bauaufsicht (Prüfung und Genehmigung); Gebäudemanagement (Archivierung und Prüfung).

Praktische Nutzung

Das Gebäudemanagement muss sicherstellen, dass für alle verwendeten Bauprodukte geeignete Nachweise vorliegen. Die Dokumente sind Teil der Bauakte und müssen in das CAFM System integriert werden.

Erläuterung: Der Nachweis der Verwendbarkeit ergibt sich aus der Kombination aus Leistungserklärung, harmonisierter technischer Spezifikation (hEN oder ETA), technischen Baubestimmungen und nationalen Zulassungen. Der Leitfaden „Regelung von Bauprodukten und Bauarten“ beschreibt die abZ als nationalen Verwendbarkeitsnachweis, der die Produktmerkmale, Verwendungsbereiche sowie Aspekte von Transport, Lagerung und Kennzeichnung regelt. In Fällen ohne harmonisierte Norm oder bei Abweichungen sind abP oder ZiE erforderlich.

Aufzeichnungen über eingesetzte Aufbereitungsstoffe

Feld / Field

Inhalt / Content

Dokumenttitel

Aufzeichnungen über eingesetzte Aufbereitungsstoffe / Records of Treatment Materials Used

Zweck & Geltung

Nachweis, welche Chemikalien und Filtermaterialien im Aufbereitungssystem eingesetzt werden; erforderlich nach § 20 TrinkwV und § 25 TrinkwV, der vorschreibt, dass Betreiber alle eingesetzten Stoffe und deren Konzentrationen mindestens wöchentlich dokumentieren und die Aufzeichnungen sechs Monate bereithalten.

Relevante Normen

TrinkwV §§ 20, 25; DIN 2001 2 (Anforderungen an Kleinanlagen und zeitweise betriebene Anlagen)

Schlüsselelemente

– Art und Menge der eingesetzten Stoffe und Materialien
– Datum und Ort des Einsatzes
– Dosierung und Zweck der Behandlung
– Verantwortliche Person und Unterschrift

Verantwortlich

Betreiber der Anlage.

Praktische Nutzung

Die Aufzeichnungen dienen dem Gesundheitsamt als Nachweis der Einhaltung der TrinkwV und sind Grundlage für Hygieneaudits. Sie unterstützen das Gebäudemanagement bei der Auswahl von Ersatzstoffen und bei Risikoanalysen.