Trinkwasseraufbereitungsanlagen
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Trinkwasseraufbereitungsanlagen
Trinkwasseraufbereitungsanlagen sind kritische technische Systeme, deren Betrieb streng reguliert wird. Maßgeblich sind die Trinkwasserverordnung (TrinkwV), die EU‑Bauprodukteverordnungen (EU 305/2011 und EU 2024/3110), einschlägige DIN‑Normen (insbesondere DIN EN 15161), die Hamburgische Bauordnung (HBauO) sowie arbeits‑ und sicherheitsrechtliche Vorschriften wie DGUV‑Vorschriften und die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Facility‑Manager müssen für diese Anlagen ein lückenloses Dokumentationssystem aufbauen, das Nachweise über verwendete Stoffe, Prüfprotokolle, Leistungs‑ und Konformitätserklärungen, Betriebsanleitungen, Verwendbarkeitsnachweise sowie Wartungs‑ und Prüfberichte umfasst.
Für Trinkwasseraufbereitungsanlagen sind mindestens 16 verschiedene Dokumenttypen erforderlich: Aufzeichnungen über eingesetzte Stoffe, Prüfprotokolle elektrischer Betriebsmittel, Bescheinigungen der Leistungsbeständigkeit, Betriebsanleitungen für Wasser‑ und Elektroanlagen, Europäische Technische Bewertungen und Bewertungsdokumente, technische Produktdokumentationen, EU‑Konformitätserklärungen und Leistungserklärungen, Betriebsbücher, Verwendbarkeitsnachweise (AbP, AbZ, ZiE) sowie Prüfbücher. Diese Dokumente sichern die Einhaltung der TrinkwV, des EU‑Bauproduktenrechts, der HBauO, der DGUV‑ und DIN‑Normen sowie der Arbeitsschutzvorschriften. Für das Facility‑Management bilden sie die Grundlage für einen rechtssicheren, hygienischen und effizienten Betrieb sowie für die Erfüllung aller Betreiberpflichten. Facility‑Manager müssen diese Dokumente systematisch erfassen, regelmäßig aktualisieren und bei Behördenprüfungen vorlegen.
Wasseraufbereitungssysteme für Trinkwasser
- Aufzeichnungen
- Prüfprotokolle
- Bescheinigung
- Betriebsanleitung
- Elektrische
- Europäische
- Bewertungsdokument
- Technische
- EU‑Konformitätserklärung
- Leistungserklärung
- Betriebsbuch
- Einzelfall
- Anlagen
- Allgemeines
- Allgemein
- Verwendbarkeitsnachweis
Aufzeichnungen der eingesetzten Aufbereitungsstoffe – Trinkwasseranlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel | Aufzeichnungen der eingesetzten Aufbereitungsstoffe – Trinkwasseranlagen |
| Zweck & Geltung | Dokumentation aller verwendeten Stoffe (z. B. Desinfektionsmittel, Filtermaterialien) und ihrer Konzentrationen |
| Relevante Normen | TrinkwV |
| Schlüsselelemente | Art und Menge des Stoffes, Einsatzdatum, Verwendungszweck |
| Verantwortlich | Betreiber |
| Praktische Nutzung | Nachweis für Gesundheitsämter und Hygienekontrollen |
Erläuterung
§ 25 TrinkwV verpflichtet Betreiber zentraler, dezentraler oder mobiler Wasserversorgungsanlagen, die eingesetzten Aufbereitungsstoffe und deren Konzentrationen mindestens wöchentlich zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen müssen schriftlich oder digital geführt, mindestens sechs Monate lang aufbewahrt und den Anschlussnehmern während der üblichen Geschäftszeiten zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden. Dieser Nachweis dient der behördlichen Überprüfung und gewährleistet die hygienische Sicherheit der Anlage.
Prüfprotokolle Elektrische Betriebsmittel
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel | Prüfprotokolle Elektrische Betriebsmittel |
| Zweck & Geltung | Nachweis der elektrischen Sicherheit aller Betriebsmittel |
| Relevante Normen | DGUV‑V 3/4; VDE 0701/0702; DGUV‑I 203‑070/071 |
| Schlüsselelemente | Prüfdatum, Prüfumfang, Prüfanlass, Prüfergebnis, Prüffrist, Prüfperson |
| Verantwortlich | Elektrofachkraft oder Prüfinstitut |
| Praktische Nutzung | Bestandteil der Arbeitsschutz‑ und BetrSichV‑Dokumentation |
Erläuterung
DGUV‑Information 203‑071 fordert eine aussagekräftige Dokumentation jeder elektrischen Prüfung. Diese muss die eindeutige Identifikation des Betriebsmittels, das Datum und den Umfang der Prüfung, den Prüfanlass (Erstprüfung, wiederkehrende Prüfung, Prüfung nach Instandsetzung), das Prüfergebnis, die Prüffrist, die Prüfperson und das verwendete Messgerät enthalten. Übliche Formen der Dokumentation sind Prüfprotokolle, Prüfbücher, Gerätekarteien, Anlagenordner oder Datenbanken. Eine langfristige Aufbewahrung der Protokolle ermöglicht es, den Zustand von Anlagen zu verfolgen und Prüffristen anzupassen. Die Prüfprotokolle sind Teil der Arbeitsschutzdokumentation, werden bei Kontrollen durch Berufsgenossenschaften oder Behörden vorgelegt und bilden die Grundlage für Gefährdungsbeurteilungen.
Bescheinigung der Leistungsbeständigkeit – Bauprodukte
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel | Bescheinigung der Leistungsbeständigkeit – Bauprodukte |
| Zweck & Geltung | Nachweis dauerhafter Leistungseigenschaften |
| Relevante Normen | EU 305/2011; EU 2024/3110 |
| Schlüsselelemente | Prüfergebnisse, Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle, CE‑Kennzeichnung |
| Verantwortlich | Produktzertifizierungsstelle |
| Praktische Nutzung | Pflicht bei Bauabnahmen und CE‑Kennzeichnung |
Erläuterung
Die Bauprodukteverordnung legt Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit fest. Beim System 1 führt der Hersteller eine werkseigene Produktionskontrolle und zusätzliche Prüfungen durch, während die notifizierte Produktzertifizierungsstelle die Leistung des Produkts bewertet, eine Erstinspektion des Herstellbetriebs durchführt und die kontinuierliche Überwachung der Produktionskontrolle übernimmt. Auf dieser Grundlage entscheidet sie über die Ausstellung, Beschränkung oder den Widerruf der Bescheinigung der Leistungsbeständigkeit. Die Bescheinigung bestätigt, dass die erklärten Leistungen des Bauprodukts dauerhaft eingehalten werden, und ist Voraussetzung für die CE‑Kennzeichnung und die bauaufsichtliche Abnahme.
Betriebsanleitung – Trinkwasseraufbereitungsanlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel | Betriebsanleitung – Trinkwasseraufbereitungsanlagen |
| Zweck & Geltung | Sicherstellung eines hygienisch einwandfreien Betriebs |
| Relevante Normen | DIN EN 15161 |
| Schlüsselelemente | Montage, Betrieb, Wartung, Reparatur, Hygienehinweise |
| Verantwortlich | Hersteller |
| Praktische Nutzung | Grundlage für Betrieb und Wartung durch das Facility Management |
Erläuterung
Die Norm DIN EN 15161 befasst sich mit Anlagen zur Behandlung von Trinkwasser innerhalb von Gebäuden und legt allgemeine Anforderungen an den korrekten Einbau (einschließlich Zusatzeinrichtungen), Verfahren zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit im gewöhnlichen Betrieb sowie Anforderungen an Wartung und Reparatur fest, um Ausfälle der Anlagen zu verhindern und zu beheben. Hersteller müssen detaillierte Betriebsanleitungen bereitstellen, die Montageanweisungen, Hinweise zur täglichen Nutzung, Wartungsintervalle (z. B. Salz nachfüllen bei Enthärtungsanlagen), Reparaturverfahren und Hygienevorgaben umfassen. Facility‑Manager haben sicherzustellen, dass diese Anleitungen jederzeit verfügbar sind und bei Betrieb, Wartung und Schulung verwendet werden.
Elektrische Sicherheits‑ und Betriebsanleitung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel | Elektrische Sicherheits‑ und Betriebsanleitung |
| Zweck & Geltung | Gewährleistung der sicheren elektrischen Nutzung |
| Relevante Normen | 1. ProdSV; Richtlinie 2014/35/EU |
| Schlüsselelemente | Sicherheitshinweise, Schutzmaßnahmen, Prüfzyklen |
| Verantwortlich | Hersteller |
| Praktische Nutzung | Grundlage für Unterweisungen und Gefährdungsbeurteilungen |
Erläuterung
Die Verordnung über elektrische Betriebsmittel (1. ProdSV) setzt die EU‑Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU in deutsches Recht um. Nach § 8 Abs. 3 1. ProdSV muss der Hersteller dafür sorgen, dass jedem elektrischen Betriebsmittel eine Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind. Alle Kennzeichnungen, die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen müssen klar, verständlich und deutlich sein. Einführer dürfen elektrische Betriebsmittel erst dann in den Verkehr bringen, wenn sichergestellt ist, dass der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt hat, das Produkt die CE‑Kennzeichnung trägt und die deutschen Betriebs‑ und Sicherheitshinweise beigefügt sind. Diese Dokumente beschreiben sichere Installation und Betrieb, Schutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag, Hinweise zu Wartung und Prüffristen und bilden die Grundlage für Mitarbeiterunterweisungen und Gefährdungsbeurteilungen.
Europäische Technische Bewertung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel | Europäische Technische Bewertung |
| Zweck & Geltung | Nachweis für Produkte ohne harmonisierte Normen |
| Relevante Normen | EU 305/2011 |
| Schlüsselelemente | Prüfmethoden, technische Ergebnisse, Einsatzbereich |
| Verantwortlich | Technische Bewertungsstelle (z. B. DIBt) |
| Praktische Nutzung | Basis für CE‑Kennzeichnung |
Erläuterung
Die Europäische Technische Bewertung (ETA) ist ein Produktleistungsnachweis nach der EU‑BauPVO. Laut DIBt ermöglicht sie die europaweite Vermarktung von Bauprodukten, die nicht oder nicht vollständig von harmonisierten Normen erfasst sind. Die ETA ist individuell auf das Produkt zugeschnitten und kann Leistungsmerkmale enthalten, die in harmonisierten Normen fehlen. Sie wird von nationalen Technischen Bewertungsstellen wie dem Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) erstellt und dient als Grundlage für die CE‑Kennzeichnung. Die ETA ist zeitlich unbegrenzt gültig, sollte jedoch technisch aktualisiert werden, wenn sich der Stand der Technik ändert.
Bewertungsdokument – Europäische Bauprodukte
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel | Bewertungsdokument – Europäische Bauprodukte |
| Zweck & Geltung | Bewertungsgrundlage für ETAs |
| Relevante Normen | EU 305/2011; EU 2024/3110 |
| Schlüsselelemente | Kriterien, Prüfmethoden, Leistungsdefinitionen |
| Verantwortlich | Europäische Organisation technischer Bewertungsstellen |
| Praktische Nutzung | Referenzrahmen für Produktbewertung |
Erläuterung
Ein Europäisches Bewertungsdokument (EAD) wird erstellt, wenn ein Hersteller eine ETA für ein Produkt beantragt, das von keiner harmonisierten Norm erfasst wird. Das EAD enthält eine allgemeine Beschreibung des Produkts, listet die wesentlichen Merkmale auf und legt Prüfmethoden und Bewertungskriterien fest; es dient als Grundlage für die Europäische Technische Bewertung. Es wird von der europäischen Organisation der Technischen Bewertungsstellen (EOTA) erstellt, in der die nationalen Bewertungsstellen zusammengeschlossen sind. Ist ein Bauprodukt bereits vollständig von einem vorhandenen EAD abgedeckt, wird dieses als Grundlage für die ETA verwendet. Das EAD gewährleistet europaweit einheitliche Bewertungsverfahren.
Technische Dokumentation – spezifische Bauprodukte
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel | Technische Dokumentation – spezifische Bauprodukte |
| Zweck & Geltung | Vollständige Konstruktions‑ und Produktdokumentation |
| Relevante Normen | EU 305/2011 |
| Schlüsselelemente | Zeichnungen, Materialangaben, technische Daten |
| Verantwortlich | Hersteller |
| Praktische Nutzung | Grundlage für Wartung, Umbauten, Audits |
Erläuterung
Die Bauprodukteverordnung verpflichtet Hersteller, technische Unterlagen zu erstellen und zehn Jahre lang aufzubewahren. Diese Unterlagen müssen Informationen enthalten, die für den Nachweis der Konformität des Produkts mit den erklärten Leistungen erforderlich sind, und sie müssen auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörden vorgelegt werden. Zur technischen Dokumentation zählen Konstruktions‑ und Fertigungszeichnungen, Beschreibungen und Erklärungen, eine Liste der angewandten harmonisierten Normen oder EADs, Prüf‑ und Berechnungsergebnisse sowie Angaben zur werkseigenen Produktionskontrolle. Für das Facility Management bilden diese Unterlagen die Grundlage für Wartungsplanungen, bauliche Änderungen und Audits.
EU‑Konformitätserklärung – Bauprodukte
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel | EU‑Konformitätserklärung – Bauprodukte |
| Zweck & Geltung | Rechtlich bindende Herstellererklärung |
| Relevante Normen | DIN 18384; EU 305/2011 |
| Schlüsselelemente | Produktidentifikation, angewandte Normen, CE‑Kennzeichnung |
| Verantwortlich | Hersteller |
| Praktische Nutzung | Pflicht für Inbetriebnahme und Behördenkontrollen |
Erläuterung
Die EU‑Konformitätserklärung ist eine rechtsverbindliche Erklärung des Herstellers, dass sein Bauprodukt allen einschlägigen EU‑Vorschriften (z. B. EU‑BauPVO, Niederspannungsrichtlinie) und nationalen Anforderungen genügt. Sie enthält die eindeutige Produktidentifikation, die angewandten harmonisierten Normen oder EADs, die erklärten Leistungen und die CE‑Kennzeichnung. Hersteller und Importeure müssen eine Kopie der EU‑Konformitätserklärung zehn Jahre lang für die Marktüberwachungsbehörden bereithalten und auf deren Verlangen die technischen Unterlagen bereitstellen. Ohne diese Erklärung darf ein Bauprodukt nicht in Verkehr gebracht werden; sie wird bei Bauabnahmen und Behördprüfungen vorgelegt.
Leistungserklärung – Bauprodukte/Maschinen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel | Leistungserklärung – Bauprodukte/Maschinen |
| Zweck & Geltung | Transparente Darstellung der wesentlichen Eigenschaften |
| Relevante Normen | EU 305/2011; EU 2024/3110; DIN 18379–18386; DGUV‑I 208‑026 |
| Schlüsselelemente | Hygienische Eignung, Energieeffizienz, Widerstandsfähigkeit |
| Verantwortlich | Hersteller |
| Praktische Nutzung | Bestandteil von FM‑Audits und Hygieneprüfungen |
Erläuterung
Wenn ein Bauprodukt unter eine harmonisierte Norm oder eine ETA fällt, muss der Hersteller eine Leistungserklärung erstellen. Diese enthält den Verwendungszweck, eine Liste der wesentlichen Merkmale und die Leistung des Produkts mindestens für eines dieser Merkmale. Für die übrigen Merkmale können Stufen, Klassen oder die Angabe „NPD“ („No Performance Determined“) aufgeführt werden. Die Leistungserklärung muss dem Käufer in gedruckter oder elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden und steht mindestens zehn Jahre lang zur Verfügung. Sie ermöglicht eine transparente Bewertung wesentlicher Eigenschaften wie hygienische Eignung, Energieeffizienz und Dauerhaftigkeit und wird bei Facility‑Management‑Audits, Hygieneprüfungen und Energieaudits herangezogen.
Betriebsbuch – Trinkwasseraufbereitungsanlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel | Betriebsbuch – Trinkwasseraufbereitungsanlagen |
| Zweck & Geltung | Laufende Betriebs‑, Wartungs‑ und Hygiene‑Dokumentation |
| Relevante Normen | DIN EN 15161 |
| Schlüsselelemente | Wartungsarbeiten, Störungen, durchgeführte Maßnahmen |
| Verantwortlich | Betreiber |
| Praktische Nutzung | Pflichtdokument für Behörden‑ und Hygieneprüfungen |
Erläuterung
DIN EN 15161 betont, dass der Betrieb einer Trinkwasseraufbereitungsanlage neben der täglichen Nutzung alle erforderlichen Maßnahmen umfasst, um die Anlage in gutem Zustand zu halten, und dass regelmäßige Wartung erforderlich ist. In einem Betriebsbuch werden sämtliche Betriebsparameter, Wartungsarbeiten, Störungen, durchgeführte Maßnahmen und Hygieneprüfungen dokumentiert. Dieses Dokument dient als zentraler Nachweis der Betreiberverantwortung und wird bei Gesundheitsämtern und anderen Behörden vorgelegt. Es ermöglicht eine lückenlose Rückverfolgung des Anlagenzustands und ist für die Erfüllung der Betreiberpflichten unverzichtbar.
Verwendbarkeitsnachweis – Einzelfall
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel | Verwendbarkeitsnachweis – Einzelfall |
| Zweck & Geltung | Nachweis bauordnungsrechtlicher Zulässigkeit für Sonderlösungen |
| Relevante Normen | HBauO |
| Schlüsselelemente | Prüfberichte, Einsatzgrenzen, Auflagen |
| Verantwortlich | Hersteller / Planer |
| Praktische Nutzung | Vorlage bei Bauaufsicht, Bestandteil der Bauakte |
Erläuterung
§ 20c HBauO schreibt vor, dass bei Abweichungen von technischen Regeln und wenn weder eine Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (AbZ) noch ein Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (AbP) vorliegt, eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) beantragt werden muss. Die ZiE ist ein widerruflicher Verwendbarkeitsnachweis für ein nicht geregeltes Bauprodukt oder eine nicht geregelte Bauart und enthält besondere Bestimmungen zu Sicherheits‑ und Gebrauchstauglichkeitsnachweisen, Qualitätssicherung, Bauausführung, Überwachung sowie Inspektion und Wartung. Sie gilt ausschließlich für den beantragten Einzelfall und ist nicht auf andere Projekte übertragbar. Der Antrag ist formlos zu stellen und muss alle wesentlichen Informationen wie Zeichnungen, Werkstoffangaben und Einsatzbedingungen enthalten.
Prüfbuch – elektrische Anlagen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel | Prüfbuch – elektrische Anlagen |
| Zweck & Geltung | Sammlung aller Prüfungen für BG oder Behörden |
| Relevante Normen | DGUV‑V 3 |
| Schlüsselelemente | Prüfdaten, Intervalle, Ergebnisse |
| Verantwortlich | Betreiber |
| Praktische Nutzung | Vorlage bei BG‑Kontrollen und Audits |
Erläuterung
Das Prüfbuch fasst sämtliche Prüfprotokolle elektrischer Anlagen zusammen. DGUV‑Information 203‑071 legt fest, dass die Dokumentation die eindeutige Identifikation der Anlage, Datum und Umfang der Prüfung, Prüfanlass, Prüfergebnis, nächste Prüffrist, Prüfperson und verwendetes Messgerät enthalten muss. Diese Daten werden in Form von Prüfprotokollen, Prüfbüchern oder Datenbanken gesammelt. Durch langfristige Aufbewahrung lassen sich Zustandsveränderungen erkennen und Prüffristen anpassen. Das Prüfbuch wird bei Kontrollen der Berufsgenossenschaften und bei Audits vorgelegt.
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis – Bauprodukte
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel | Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis – Bauprodukte |
| Zweck & Geltung | Bauaufsichtlicher Nachweis der Tauglichkeit |
| Relevante Normen | HBauO |
| Schlüsselelemente | Prüfnummer, Ergebnisse, Anwendungsauflagen |
| Verantwortlich | Hersteller, Prüfstelle |
| Praktische Nutzung | Pflicht bei Bauabnahmen |
Erläuterung
Das Allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis (AbP) ist ein offizieller Verwendbarkeitsnachweis für nicht geregelte Bauprodukte oder Bauarten, wenn anerkannte Prüfverfahren existieren. Die FAQ zu § 20b HBauO weist darauf hin, dass eine Zustimmung im Einzelfall erforderlich ist, wenn keine AbZ oder AbP vorliegt oder wenn wesentliche Abweichungen bestehen. Das AbP enthält die Prüfnummer, die Ergebnisse und Bedingungen für die Anwendung und dient als bauaufsichtliche Grundlage für die Verwendung des Produkts. Es ist bei Bauabnahmen vorzulegen und Bestandteil der Bauakte. Bei wesentlichen Abweichungen oder Ablauf der Geltungsdauer muss eine ZiE beantragt werden.
Verwendbarkeitsnachweis – Allgemein
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel | Verwendbarkeitsnachweis – Allgemein |
| Zweck & Geltung | Allgemeiner Eignungsnachweis für Bauprodukte/Bauarten |
| Relevante Normen | DIN 18379–18381; DIN 18421; HBauO |
| Schlüsselelemente | Prüfzeugnisse, Anwendungseinschränkungen |
| Verantwortlich | Hersteller |
| Praktische Nutzung | Bestandteil der Bauakte und FM‑Archivierung |
Verwendbarkeitsnachweis – Allgemein
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel | Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung – Bauprodukte |
| Zweck & Geltung | Rechtlich verbindliche Zulassung durch das DIBt |
| Relevante Normen | HBauO; DIN 18384 |
| Schlüsselelemente | Zulassungsnummer, Bedingungen, Auflagen |
| Verantwortlich | Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt) |
| Praktische Nutzung | Grundlage für die bauordnungsrechtliche Verwendbarkeit |
Erläuterung
Die Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (AbZ) ist eine behördliche Entscheidung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt), die bestätigt, dass ein Bauprodukt, das nicht oder nicht vollständig von harmonisierten Normen erfasst wird, im Sinne der Landesbauordnungen verwendbar ist. Sie enthält eine Zulassungsnummer, eine detaillierte Beschreibung des Produkts sowie Bedingungen und Auflagen für die Verwendung. Fehlt eine AbZ oder ein AbP, ist gemäß § 20 HBauO eine Zustimmung im Einzelfall zu beantragen. Die AbZ ist wesentlicher Bestandteil der Bauakte und bildet die rechtliche Grundlage für den Einsatz des Produkts im Bauwerk.
