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Trinkwasserfilter

Facility Management: Trinkwasser » Betrieb » Dokumente » Trinkwasserfilter

Trinkwasserfilter

Trinkwasserfilter

Trinkwasserfilter sind Schutzeinrichtungen innerhalb der gebäudeinternen Wasserversorgung. Sie hälten Feststoffe zurück, schützen Leitungen, Armaturen und Hygienebereiche vor Verunreinigungen und tragen zu einer kontinuierlichen Trinkwasserqualität bei. Für ihren Einsatz gelten in Deutschland strenge Anforderungen. Neben der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) schreiben das EU‑Bauproduktenrecht – Verordnungen (EU) 305/2011 und 2024/3110, die Hamburgische Bauordnung (HBauO), einschlägige DIN‑Normen aus der VOB/C sowie arbeits­­­­schutzrechtliche Vorgaben der DGUV den rechtssicheren Umgang vor. Die nachfolgenden elf Dokumenttypen strukturieren die gesetzlich geforderte Dokumentation und bilden die Grundlage für den rechtssicheren, hygienischen und effizienten Betrieb von Trinkwasserfiltern.

Leistungskonstanznachweis

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Inhalt

Dokumenttitel

Leistungskonstanznachweis

Zweck & Geltung

Bestätigung, dass die wesentlichen Leistungseigenschaften des Filters dauerhaft den Angaben in der Leistungserklärung entsprechen; für alle Bauprodukte mit System 1/1+ der AVCP.

Relevante Normen

EU Bauproduktenverordnungen 305/2011 und 2024/3110; einschlägige harmonisierte Normen für Filter.

Schlüssel¬-elemente

Produktidentifikation, Bewertungsberichte, fremdüberwachte Werkseigene Produktionskontrolle (FPC) und Auditberichte; ggf. Angabe des Konformitätsbewertungssystems.

Verantwortlich

Notifizierte Produktzertifizierungsstelle (z. B. DIBt oder akkreditierte Prüfstellen).

Praktische Nutzung

Grundlage für die CE Kennzeichnung, für Bauabnahmen und Marktüberwachungsbehörden; FM nutzt sie zur Prüfung der dauerhaften Leistung.

Erläuterung

Die EU‑Bauproduktenverordnung verpflichtet Hersteller, vor dem Inverkehrbringen eines Bauprodukts, für das eine harmonisierte Norm oder ein Europäischer Technischer Bewertungsbericht vorliegt, eine Leistungserklärung abzugeben und eine Zertifizierung der Leistungs­­konstanz zu erhalten. Notifizierte Stellen überprüfen regelmäßig die werkseigene Produktionskontrolle sowie die Produktleistung und stellen bei erfolgreicher Prüfung ein Certificate of Constancy of Performance aus. Dieses Dokument belegt, dass der Filter dauerhaft die deklarierten Eigenschaften erfüllt und bildet die Voraussetzung für die CE‑Kennzeichnung; ohne gültige Zertifizierung darf das Produkt nicht in den Verkehr gebracht werden. Für das Facility Management ist dieses Zertifikat daher beim Wareneingang zu prüfen und im technischen Archiv aufzubewahren.

Betriebsanleitung für Trinkwasserbehandlungssysteme

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Dokumenttitel

Betriebsanleitung für Trinkwasserbehandlungssysteme

Zweck & Geltung

Sicherstellung des gefahrlosen Betriebs, der hygienischen Instandhaltung und des regelmäßigen Austausches von Filtereinsätzen; Grundlage für Unterweisung und Wartung.

Relevante Normen

DIN EN 15161 („Anlagen zur Behandlung von Trinkwasser innerhalb von Gebäuden – Einbau, Betrieb, Wartung und Reparatur“); DIN EN 806 5; VDI 6023; DGUV Regelwerke.

Schlüssel¬-elemente

Montageanweisungen, hydraulische Anschlüsse, Inbetriebnahme, Wartungsintervalle, Reinigung und Desinfektion, Sicherheits- und Entsorgungshinweise, Ersatzteilangaben.

Verantwortlich

Hersteller des Filters; Betreiber müssen die Anweisungen befolgen und unterweisen.

Praktische Nutzung

Grundlage für Betriebsanweisungen, Unterweisungen nach DGUV und für Instandhaltungspläne; archiviert im FM-System.

Erläuterung

Hersteller sind verpflichtet, für ihre Trinkwasseraufbereitungsanlagen eine umfassende Betriebsanleitung bereitzustellen. Die DGUV fordert, dass Arbeitgeber nur fachkundiges Personal einsetzen und dieses vor Beginn der Tätigkeit und mindestens einmal jährlich unterweisen. Die Unterweisung muss sich an einer schriftlichen Betriebsanleitung orientieren und Gefahren, Schutzmaßnahmen sowie Verhaltensregeln enthalten; die Anweisung ist am Arbeitsplatz auszuhängen und zu dokumentieren. Instandhaltungspläne für Wasseraufbereitungsanlagen orientieren sich an DIN EN 15161 und DIN EN 806‑5; nach diesen Normen sind regelmäßige Inspektionen und Wartungen für hygienisch einwandfreie Funktion vorgeschrieben. Ein Herstellerhandbuch für Weichwasseranlagen weist darauf hin, dass Inspektionen und Wartungen gemäß DIN EN 806‑5 und VDI 6023 durchzuführen sind und eine jährliche Fachwartung erforderlich ist. Facility Manager müssen diese Dokumente archivieren, Personal unterweisen und Wartungsintervalle in das CAFM-System übernehmen.

Europäische Technische Bewertung

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Dokumenttitel

Europäische Technische Bewertung

Zweck & Geltung

Technische Leistungsbewertung für Bauprodukte, für die keine harmonisierte Norm besteht; Grundlage für die Ausstellung einer Leistungserklärung und CE Kennzeichnung.

Relevante Normen

EU Bauproduktenverordnung 305/2011; harmonisiertes Bewertungsdokument (EAD).

Schlüssel¬-elemente

Leistungsmerkmale, Dauerhaftigkeit, Brandverhalten, hygienische Eignung, Anwendungsbereich; Angaben zur werkseigenen Produktionskontrolle und Fremdüberwachung.

Verantwortlich

Technische Bewertungsstelle (TAB), z. B. Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt).

Praktische Nutzung

Nachweis für die CE Kennzeichnung, wenn keine harmonisierte Norm existiert; Grundlage für Bauabnahmen und Behördenprüfungen.

Erläuterung

Die Europäische Technische Bewertung (ETA) dient als Produktpass für Bauprodukte, für die keine harmonisierte Norm existiert. Laut DIBt erlaubt eine ETA Herstellern, ihre Produkte europaweit zu vermarkten; sie bietet einen Leistungsnachweis, der zur CE‑Kennzeichnung führt. Eine ETA wird auf Grundlage eines Europäischen Bewertungsdokuments (EAD) von einer technischen Bewertungsstelle erstellt und beschreibt die wesentlichen Merkmale, die Dauerhaftigkeit und den vorgesehenen Verwendungszweck. Sie legt zudem fest, welche werkseigene Produktionskontrolle und Fremdüberwachung erforderlich sind. Die ETA hat unbefristete Gültigkeit, solange das EAD nicht ändert; sie ist ein zentraler Baustein für die Erstellung der Leistungserklärung und die Anbringung der CE‑Kennzeichnung.

Europäisches Bewertungsdokument

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Dokumenttitel

Europäisches Bewertungsdokument

Zweck & Geltung

Harmonisierte technische Spezifikation für Bauprodukte ohne harmonisierte Norm; Bewertungsgrundlage für ETAs.

Relevante Normen

EU Bauproduktenverordnungen 305/2011 und 2024/3110.

Schlüssel¬-elemente

Allgemeine Produktbeschreibung und Verwendungszweck (Kapitel 1), Liste der wesentlichen Merkmale (Kapitel 2), Verfahren und Kriterien zur Leistungsbewertung, Grundsätze für die werkseigene Produktionskontrolle (AVCP).

Verantwortlich

Europäische Organisation für Technische Bewertung (EOTA) und beteiligte technische Bewertungsstellen.

Praktische Nutzung

Grundlage für die Erstellung von ETAs; Referenz für Hersteller und Prüflabore; gewährleistet europaweit einheitliche Bewertungsverfahren.

Erläuterung

Ein Europäisches Bewertungsdokument (EAD) ist eine harmonisierte technische Spezifikation für Bauprodukte aus dem nicht harmonisierten Bereich. Fachliteratur beschreibt, dass EADs von der Europäischen Organisation für technische Zulassungen (EOTA) angenommen und im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden. Das EAD bildet die Grundlage für die Europäische Technische Bewertung und enthält mindestens eine allgemeine Beschreibung des Produkts, die Liste der wesentlichen Merkmale sowie die Verfahren und Kriterien zur Bewertung der Leistung. Es legt auch die Grundsätze der werkseigenen Produktionskontrolle fest (Systeme der Leistungs­konstanz). Für Facility Manager dient das EAD als Referenz, um zu prüfen, ob der Filter nach einem harmonisierten Verfahren bewertet wurde und welche Leistungsmerkmale im Fokus stehen.

Technische Produktdokumentation

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Dokumenttitel

Technische Produktdokumentation

Zweck & Geltung

Sammlung aller technischen Unterlagen des Herstellers: Datenblätter, Werkstoffangaben, Zeichnungen, Berechnungen und hydraulische Kennwerte; dient der Planung, Montage und Instandhaltung.

Relevante Normen

EU Bauproduktenverordnung 305/2011; DIN EN 806 5; DIN 15161; VDI 6023.

Schlüssel¬-elemente

Produktbeschreibung, Baumaterialien, Abmessungen, Druckstufen, Durchfluss- und Filtrationsleistung, Anschlussmaße, Explosions- oder Brandschutzangaben, Berechnungsnachweise.

Verantwortlich

Hersteller (Erstellung und Bereitstellung); Facility Manager (Archivierung und Aktualisierung).

Praktische Nutzung

Grundlage für den Lebenszyklus des Filters: Installation, Wartungsplanung, Ersatzteilmanagement und technische Audits; erforderlich bei Änderungen und Erweiterungen.

Erläuterung

Die technische Produktdokumentation umfasst alle Unterlagen, die die Konstruktion und den Betrieb des Filters beschreiben. Sie ermöglicht es Planern und Facility Managern, das Produkt korrekt zu dimensionieren, bestimmungsgemäß einzubauen und den Betrieb nach aktuellen Normen sicherzustellen. Obwohl das EU‑Bauproduktenrecht keine spezifische Form vorschreibt, muss die Dokumentation ausreichen, um die Leistungsmerkmale zu verstehen und die werkseigene Produktionskontrolle nachzuvollziehen. Die Informationen zur verwendeten Werkstoffe, zu hydraulischen Kennwerten und zu Anschlussmaßen sind wesentlich für die Erstellung eines Instandhaltungsplans. Für Betreiber dient sie als Nachweis gegenüber Prüforganisationen und Versicherern sowie als Basis für Reparaturen.

EU Konformitätserklärung

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Dokumenttitel

EU Konformitätserklärung

Zweck & Geltung

Rechtlich bindende Erklärung des Herstellers, dass der Filter allen anwendbaren EU Richtlinien und harmonisierten Normen entspricht; Voraussetzung für das Anbringen des CE Zeichens.

Relevante Normen

EU Bauproduktenverordnungen 305/2011 und 2024/3110; DIN 18384 (VOB/C); mögliche weitere EU Richtlinien (Maschinenrichtlinie, Niederspannungsrichtlinie), je nach Produkt.

Schlüssel¬-elemente

Produktidentifikation, angewandte harmonisierte Normen oder EAD/ETA, Nr. des Zertifikats der Leistungs¬konstanz, Name und Anschrift des Herstellers, Datum und Unterschrift, CE Kennzeichnung.

Verantwortlich

Hersteller bzw. bevollmächtigter Vertreter.

Praktische Nutzung

Pflichtdokument für den Verkauf und die Bauabnahme; Nachweis gegenüber Marktaufsichtsbehörden und Versicherungen; dient Facility Managern als Rechtsnachweis.

Erläuterung

Artikel 4 der EU‑Bauproduktenverordnung verpflichtet Hersteller, eine Leistungserklärung abzugeben, wenn ein Bauprodukt in den Geltungsbereich einer harmonisierten Norm oder eines ETA fällt. Die Konformitätserklärung ergänzt die Leistungserklärung und umfasst alle angewandten EU‑Vorschriften. Mit der Verordnung 2024/3110 wird eine kombinierte Leistungs- und Konformitätserklärung eingeführt, um Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Hersteller erklären damit verbindlich, dass ihre Produkte den wesentlichen Anforderungen entsprechen; das Dokument muss dem Produkt beigefügt oder elektronisch zugänglich gemacht werden. Für Facility Manager ist diese Erklärung bei der Bauabnahme vorzulegen und zu archivieren; sie sichert die Haftungsfreistellung des Betreibers.

Leistungserklärung – Bauprodukte / Maschinen

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Dokumenttitel

Leistungserklärung – Bauprodukte / Maschinen

Zweck & Geltung

Transparente Darstellung der wesentlichen Leistungsmerkmale des Filters; Voraussetzung für die CE Kennzeichnung und Grundlage für Betreiberverantwortung.

Relevante Normen

EU Bauproduktenverordnungen 305/2011 und 2024/3110; DIN 18379 18386 (VOB/C Leistungsbeschreibungen); DGUV Information 208 026; weitere Hygienestandards (z. B. DVGW W Normen).

Schlüssel¬¬elemente

Produktart und Verwendungszweck, angewandtes Bewertungsverfahren (Harmonisierte Norm oder ETA/EAD), Liste der wesentlichen Merkmale (z. B. hygienische Eignung, Belastbarkeit, Filtrationsgrad), deklarierte Leistungswerte, angewandtes System der Leistungs¬konstanz, Identifikationsnummer der notifizierten Stelle, Datum und Unterschrift des Herstellers.

Verantwortlich

Hersteller; die Erklärung ist von einem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Praktische Nutzung

Grundlage für die Betreiberverantwortung, Prüfung durch Bauaufsicht und Versicherer; wichtig für Hygienebeurteilung und Instandhaltungsnachweise im FM.

Erläuterung

Die Leistungserklärung ist das Herzstück der Bauproduktenverordnung. Sie muss Angaben zur Produktidentifikation, zur anzuwendenden harmonisierten Norm oder ETA, zum Verwendungszweck und zu den wesentlichen Leistungsmerkmalen enthalten. Mindestens ein Leistungswert muss deklariert werden; für nicht ermittelte Merkmale kann „NPD“ (No Performance Determined) angegeben werden. Die Erklärung ist dem Produkt beizulegen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. Die neue Verordnung 2024/3110 führt eine kombinierte Leistungs- und Konformitätserklärung ein, um Redundanzen zu vermeiden. Für Facility Manager liefert die DoP wichtige Kennwerte wie Filtrationsleistung, Druckverlust und hygienische Eignung, die in Wartungsplänen und Risikobewertungen zu berücksichtigen sind.

Verwendbarkeitsnachweis im Einzelfall

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Inhalt

Dokumenttitel

Verwendbarkeitsnachweis im Einzelfall

Zweck & Geltung

Bauordnungsrechtlicher Nachweis für Filter, die außerhalb standardisierter Lösungen eingesetzt werden oder nicht den harmonisierten Normen entsprechen.

Relevante Normen

HBauO §20c; ggf. andere Landesbauordnungen.

Schlüssel¬-elemente

Prüfberichte, statische und hygienische Bewertungen, spezielle Auflagen und Anwendungsvorgaben; Zeitliche Befristung oder projektbezogene Bedingungen.

Verantwortlich

Hersteller und Planer; Antrag bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde.

Praktische Nutzung

Vorlage bei der Bauaufsicht; Bestandteil der Bauakte; Nachweis für Abweichungen von Normen im Facility Management.

Erläuterung

Gemäß HBauO §20c kann die Bauaufsichtsbehörde in Einzelfällen die Verwendung von Bauprodukten zulassen, die weder harmonisierten Normen noch allgemeinen Zulassungen entsprechen, wenn die Gebrauchstauglichkeit nachgewiesen ist und keine Gefahren zu erwarten sind. Dazu sind Prüfberichte, Berechnungen und ggf. Hygienenachweise vorzulegen. Dieser Nachweis ist projektbezogen und gilt nur für den Einzelfall. Facility Manager müssen diese Dokumente dauerhaft in der Bauakte aufbewahren und bei Änderungen erneut eine Zustimmung im Einzelfall beantragen.

Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis

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Inhalt

Dokumenttitel

Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis

Zweck & Geltung

Bestätigung der bauaufsichtlichen Eignung von Produkten, die nicht wesentliche Sicherheitsanforderungen betreffen und für die keine harmonisierte Norm existiert.

Relevante Normen

HBauO §20b; entsprechende Regelungen der anderen Landesbauordnungen.

Schlüssel¬-elemente

Ergebnisse der bauaufsichtlichen Prüfung, Geltungsbereich, Einschränkungen und Auflagen; Angaben zur werkseigenen Produktionskontrolle.

Verantwortlich

Hersteller und anerkanntes Prüfinstitut.

Praktische Nutzung

Nachweis gegenüber der Bauaufsicht; Grundlage für Bauabnahmen; Bestandteil der FM-Dokumentation.

Erläuterung

Gemäß HBauO §20b können Produkte, die nicht für erhebliche Sicherheitsanforderungen bestimmt sind, durch ein Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (AbP) verwendet werden. Das Prüfzeugnis wird von einem anerkannten Prüfamt erstellt, wenn die Verwendbarkeit des Produkts nachgewiesen wurde; es enthält den Geltungsbereich, Prüfergebnisse und eventuelle Einschränkungen. Das AbP ersetzt in diesen Fällen eine allgemeine Zulassung und muss bei Bauabnahmen vorgelegt werden. Facility Manager sollten sicherstellen, dass das AbP aktuell ist und die Auflagen im Betrieb eingehalten werden.

Allgemeiner Verwendbarkeitsnachweis

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Inhalt

Dokumenttitel

Allgemeiner Verwendbarkeitsnachweis

Zweck & Geltung

Allgemeiner Eignungsnachweis nach VOB/C für Bauprodukte, deren Gebrauchstauglichkeit durch Normen, Zulassungen oder Prüfzeugnisse bestimmt ist.

Relevante Normen

DIN 18379 18381 (VOB/C – Technische Vertragsbedingungen für gebäudetechnische Anlagen); DIN 18421; HBauO; technische Baubestimmungen.

Schlüssel¬-elemente

Prüfzeugnisse, Bedingungen, Einschränkungen, Hinweise zu Einbau, Betrieb und Wartung; Angabe der Norm oder Zulassung, auf der der Nachweis basiert.

Verantwortlich

Hersteller; Prüfinstitute; zuständige Behörden.

Praktische Nutzung

Bestandteil der Facility-Management-Dokumentation; vorzuweisen bei Behördenprüfungen, Versicherungen und internen Audits.

Erläuterung

Der allgemeine Verwendbarkeitsnachweis verknüpft Normen, Baupraxis und Bauordnungsrecht. Bauprodukte müssen entweder einer harmonisierten Norm entsprechen oder durch Zulassungen bzw. Prüfzeugnisse nachweislich tauglich sein. Die HBauO schreibt in § 21 und 22 vor, dass die Verwendung von Bauprodukten nur mit einem entsprechenden Nachweis erlaubt ist und dass der Hersteller die Konformität erklären oder durch Zertifikat bescheinigen muss. Für Facility Manager dient dieser Nachweis als rechtliche Grundlage, um Filter einzubauen und zu betreiben. Er muss zusammen mit den zugehörigen Prüfzeugnissen und Normen im Betriebsarchiv abgelegt werden und bildet einen wichtigen Bestandteil bei Audits und Versicherungsprüfungen.

General Building Approval (AbZ)

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Dokumenttitel

General Building Approval – Building Products (Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung)

Zweck & Geltung

Nationaler, rechtlich verbindlicher Nachweis für die Verwendbarkeit nicht geregelter Bauprodukte; regelt Eigenschaften, Anwendungsbereich, Einbau und Kennzeichnung.

Relevante Normen

HBauO §20a; DIN 18384; technische Baubestimmungen; DIBt-Merkblätter.

Schlüssel¬-elemente

Zulassungsnummer, Beschreibung des Produkts und seines Einsatzbereichs, Anforderungen an Planung und Montage, Auflagen zur Lagerung und Wartung, Angaben zur Kennzeichnung (Ü Zeichen).

Verantwortlich

Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt) als Zulassungsstelle; Hersteller als Antragsteller.

Praktische Nutzung

Nachweis für die Bauaufsicht und Betreiberpflichten; Voraussetzung für den Einsatz nicht geregelter Filter; Grundlage für den Konformitätsnachweis und die Ü Kennzeichnung.

Erläuterung

Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (AbZ) ist ein zentrales Instrument des deutschen Bauordnungsrechts. Laut HBauO §20a erteilt die Bauaufsicht eine Zulassung für Bauprodukte, die nicht durch Normen geregelt sind; sie ist in der Regel für fünf Jahre gültig, kann befristet und mit Auflagen versehen werden. Das DIBt beschreibt die AbZ als nationalen Verwendbarkeitsnachweis für innovative Bauprodukte. Sie legt die wesentlichen Produkteigenschaften, den Anwendungsbereich, die Lagerung, Kennzeichnung und den Nachweis der Konformität fest; Zulassungen können mit allgemeinen Bauartgenehmigungen kombiniert werden. Ohne eine gültige AbZ darf ein nicht geregelter Filter nicht eingebaut werden; Facility Manager müssen die Zulassungsbedingungen kennen, die Kennzeichnung überprüfen und die Einhaltung der Auflagen sicherstellen.

Für Trinkwasserfilter in Gebäuden gelten in Deutschland elf zentrale Dokumenttypen. Diese reichen von EU‑Zertifikaten wie dem Certificate of Constancy of Performance, der Leistungs- und Konformitätserklärung (DoP/EC) und dem Europäischen Bewertungsdokument (EAD) bis zu nationalen Nachweisen wie der Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (AbZ), dem Allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis (AbP) und dem Verwendbarkeitsnachweis im Einzelfall. Ergänzt werden sie durch technische Produktdokumentationen und Betriebsanleitungen, die sich an DIN‑Normen (DIN EN 15161, EN 806‑5), VDI 6023 und DGUV‑Regelwerken orientieren. Die Dokumente sichern die Einhaltung der Trinkwasserverordnung, der EU‑Bauproduktenverordnung, der HBauO und relevanter DIN-/DGUV‑Standards. Sie ermöglichen Facility Managern eine lückenlose Nachweisführung gegenüber Behörden, Versicherern und Auditoren, gewährleisten hygienisch einwandfreien Betrieb und dienen als Basis für rechtssichere Entscheidungen.