Trinkwasserleitungen und dazugehörige Bauteile sind wesentliche Bauprodukte, die eine hygienische Versorgung mit Trinkwasser sicherstellen. Für diese Produkte gelten sowohl europäische als auch deutsche Rechtsgrundlagen. Die Bauprodukte‑Verordnung (EU) 305/2011 verpflichtet Hersteller, eine Leistungserklärung auszustellen und die Übereinstimmung mit harmonisierten technischen Spezifikationen nachzuweisen. Die neue Verordnung (EU) 2024/3110 modernisiert die Vorgaben, indem sie digitale Produktpässe und Nachhaltigkeitsinformationen einführt. Zusätzlich regeln die Landesbauordnungen (HBauO) und die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) die bauaufsichtliche Zulassung und Nutzung von Bauprodukten.
Im Facility‑Management dient die Dokumentation als Nachweis der rechtlichen Zulässigkeit, der hygienischen Eignung und der technischen Leistungsfähigkeit. Für Trinkwasserrohre und Zubehör sind mindestens zehn Dokumenttypen erforderlich, um die gesetzlichen Anforderungen der EU‑Bauprodukteverordnung, der Landesbauordnungen und der technischen Regeln zu erfüllen. Die Dokumente reichen von Leistungs‑ und Konformitätserklärungen über technische Dokumentationen bis hin zu spezifischen bauaufsichtlichen Nachweisen wie AbP und AbZ. Die EU‑Regelungen verlangen eine transparente Leistungserklärung und eine kontinuierliche Überwachung der Produktqualität, während die Landesbauordnungen Verwendbarkeits‑ und Zulassungsnachweise vorschreiben. Für Facility‑Manager bilden diese Unterlagen die Grundlage für rechtssicheren Betrieb, Nachweis gegenüber Behörden und Versicherern sowie für ein nachhaltiges Instandhaltungsmanagement. Die fortschreitende Digitalisierung durch die Verordnung (EU) 2024/3110 erleichtert die Bereitstellung und Aktualisierung dieser Dokumente, stellt aber zugleich höhere Anforderungen an die Datenqualität und die Berücksichtigung von Umweltaspekten.
Vorlage bei Bauabnahmen; Voraussetzung für CE‑Konformität
Erläuterung
Nach dem System der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit (AVCP) stellen notifizierte Stellen für Produkte in System 1 oder 1+ ein „Certificate of Constancy of Performance“ aus. Dieses Zertifikat bescheinigt, dass der Produkttyp ermittelt wurde, die Produktionsstätte geprüft und eine ständige Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle erfolgt. Für Trinkwasserleitungen ist es erforderlich, da nur mit diesem Zertifikat eine Leistungserklärung erstellt und die CE‑Kennzeichnung angebracht werden dürfen. Facility‑Manager sollten sicherstellen, dass das Zertifikat aktuell ist und die aufgelisteten Prüfstellen notifiziert sind.
Europäische technische Bewertung
Feld
Inhalt
Dokumenttitel
Europäische technische Bewertung
Zweck & Geltung
Technischer Nachweis für Bauprodukte ohne harmonisierte Norm
Eine ETA ist ein freiwilliges Verfahren für Produkte, die nicht oder nur teilweise von harmonisierten Normen abgedeckt sind. Sie wird durch eine technische Bewertungsstelle (z. B. das DIBt oder das CSTB) erstellt und basiert auf einem European Assessment Document (EAD). Nach Erteilung der ETA muss der Hersteller eine Leistungserklärung ausstellen und kann sein Produkt mit CE‑Kennzeichnung in ganz Europa vertreiben. Für innovative Trinkwasserrohre oder Sondermaterialien ist eine ETA die einzige Möglichkeit, marktfähig zu werden.
Europäisches Bewertungsdokument
Feld
Inhalt
Dokumenttitel
Europäisches Bewertungsdokument
Zweck & Geltung
Bewertungsgrundlage für ETAs, wenn keine harmonisierte Norm existiert
Europäische Organisation für Technische Bewertung (EOTA)
Praktische Nutzung
Referenzdokument für Hersteller und Bewertungsstellen
Erläuterung
EADs werden von der EOTA entwickelt, sobald ein Hersteller eine ETA beantragt und keine harmonisierte Norm vorhanden ist. Sie stellen harmonisierte technische Spezifikationen dar und definieren die Prüf‑ und Bewertungskriterien für das Produkt. EADs sind vertraulich, richten sich nach dem Stand der Technik und bilden die Grundlage für die Erstellung einer ETA.
Bereitstellung von Datenblättern, Zeichnungen und technischen Spezifikationen
Relevante Normen
EU 305/2011; VDI 6026 (Dokumentation in der technischen Gebäudeausrüstung)
Schlüsselelemente
Materialangaben, technische Leistungswerte, Montage‑ und Wartungshinweise
Verantwortlich
Hersteller
Praktische Nutzung
Grundlage für Planung, Wartung und Ersatzteilmanagement im Facility‑Management
Erläuterung
Die technische Dokumentation beschreibt das Produkt, seine Materialien, Abmessungen und Leistungsparameter und enthält Montage‑ und Wartungsanleitungen. Sie erfüllt die Anforderungen des CPR an die Produktbeschreibung und bildet zusammen mit Prüfbescheiden die Grundlage der Leistungserklärung. In der Praxis nutzt das Facility‑Management die Unterlagen zur sachgerechten Installation, zur Erstellung von Wartungsplänen und zur Bestellung kompatibler Ersatzteile. Normen wie die Richtlinienreihe VDI 6026 geben Hinweise zum Aufbau dieser Dokumentation für die technische Gebäudeausrüstung, wobei auf Vollständigkeit, Lesbarkeit und Rückverfolgbarkeit zu achten ist.
Konformitätserklärung (EG)
Feld
Inhalt
Dokumenttitel
Konformitätserklärung (EG)
Zweck & Geltung
Erklärung des Herstellers über die Einhaltung von EU‑Richtlinien und Normen
Nachweis für Behörden und Marktüberwachung; Voraussetzung für Inbetriebnahme
Erläuterung
Die EC‑Konformitätserklärung bescheinigt, dass das Produkt alle anzuwendenden EU‑Richtlinien einhält und entsprechend den angegebenen Normen hergestellt wurde. Bei Bauprodukten, die unter die CPR fallen, wird die Konformitätserklärung durch die Leistungserklärung ersetzt; sie bleibt jedoch für andere Richtlinien (z. B. Maschinen‑ oder Niederspannungsrichtlinie) relevant. Die Erklärung muss Angaben zur CE‑Kennzeichnung, zu den angewandten Normen und zur verantwortlichen Person enthalten. Facility‑Manager sollten diese Erklärung in der Bauakte führen, da sie für die Marktüberwachung und im Schadensfall herangezogen wird.
Declaration of Performance (DoP)
Feld
Inhalt
Dokumenttitel
Declaration of Performance – Bauprodukte
Zweck & Geltung
Transparente Darstellung der wesentlichen Leistungsmerkmale
Relevante Normen
EU 305/2011; EU 2024/3110; DIN 18379–18386; DGUV‑I 208‑026
Grundlage für Betreiberverantwortung, Bauabnahmen und CE‑Kennzeichnung
Erläuterung
Die Leistungserklärung ist Kernstück der Bauprodukte‑Verordnung. Sie informiert über die Leistung eines Produkts in Bezug auf die wesentlichen Merkmale und ist Voraussetzung für die CE‑Kennzeichnung. Der Hersteller darf Merkmale mit „Keine Leistung bestimmt“ (NPD) kennzeichnen, sollte dies aber vermeiden. Die Erklärung muss wesentliche Merkmale wie hygienische Eignung, mechanische Festigkeit, Beständigkeit gegen Korrosion, Temperatur‑ und Druckgrenzen sowie die voraussichtliche Lebensdauer umfassen. Gemäß EU 2024/3110 sollen Leistungserklärungen künftig digital bereitgestellt und um Umwelt‑ und Nachhaltigkeitsdaten ergänzt werden. Die Leistungserklärung dient dem Facility‑Management als Nachweis gegenüber Behörden und Versicherern; sie ist bei Änderungen an der Anlage zu aktualisieren und über die gesamte Nutzungsdauer aufzubewahren.
Verwendbarkeitsnachweis – Einzelfall (ZiE)
Feld
Inhalt
Dokumenttitel
Verwendbarkeitsnachweis – Bauprodukte im Einzelfall
Zweck & Geltung
Bauordnungsrechtlicher Nachweis für Sonderfälle
Relevante Normen
HBauO § 20 b, § 20 c
Schlüsselelemente
Prüfzeugnisse, Einsatzgrenzen, Auflagen
Verantwortlich
Hersteller/Planer in Abstimmung mit der Bauaufsicht
Praktische Nutzung
Vorlage bei der Bauaufsicht; Bestandteil der Bauakte
Erläuterung
Eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) ist erforderlich, wenn ein Bauprodukt von technischen Regeln abweicht und weder eine allgemeine Zulassung noch ein allgemeines Prüfzeugnis existiert. Die ZiE ist ein widerruflicher Verwendbarkeitsnachweis für nicht geregelte Produkte oder Bauweisen mit besonderen Anforderungen an Sicherheit, Qualitätssicherung und Wartung. Sie gilt nur für das spezifische Bauvorhaben und wird von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde erteilt; bei erheblichen Abweichungen oder fehlenden Prüfbescheiden ist sie verpflichtend. Facility‑Manager sollten die ZiE sorgfältig archivieren, da sie Auflagen für Betrieb und Wartung enthalten kann.
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (AbP)
Feld
Inhalt
Dokumenttitel
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (AbP)
Zweck & Geltung
Bauaufsichtlicher Nachweis der Tauglichkeit für nicht geregelte Produkte
Relevante Normen
HBauO; MVV TB
Schlüsselelemente
Prüfnummer, Prüfergebnisse, Anwendungsauflagen
Verantwortlich
Hersteller; anerkanntes Prüfinstitut
Praktische Nutzung
Pflichtdokument bei Bauabnahmen und Behördenprüfungen
Erläuterung
Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis (AbP) wird für Bauprodukte ausgestellt, die nicht durch harmonisierte Normen geregelt sind, aber anhand anerkannter Prüfverfahren bewertet werden können. Es bescheinigt die Brauchbarkeit des Produkts in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen der Landesbauordnungen. Nur anerkannte Prüflabore dürfen AbP ausstellen; eine Liste dieser Stellen ist im PÜZ‑Verzeichnis der Länder veröffentlicht. Laut Brancheninformationen gelten AbP als Verwendbarkeitsnachweis für nicht geregelte Bauprodukte mit geringer sicherheitstechnischer Relevanz; zuständige Materialprüfanstalten (MPA) arbeiten im Auftrag des DIBt. Für das Facility‑Management ist das AbP bei der Bauabnahme und bei späteren Inspektionen vorzulegen.
Allgemeine Verwendbarkeitsnachweise ergänzen die allgemeinen Prüfzeugnisse und Zulassungen um weitere Eignungsbelege. Dazu gehören Gutachten, Prüfberichte und Nachweise über den bestimmungsgemäßen Einsatz. In den DIN‑Leistungsbeschreibungen für technische Gebäudeausrüstung (DIN 18379 – Lüftung, 18380 – Heizung, 18381 – Gas‑ und Wasserinstallation, 18421 – Dämmung) sind Anforderungen an Materialien, Verarbeitung und Dokumentation festgelegt. Facility‑Manager nutzen diese Nachweise zur Risikobewertung und zur Erfüllung ihrer Betreiberpflichten.
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (AbZ)
Feld
Inhalt
Dokumenttitel
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (AbZ)
Zweck & Geltung
Generelle bauordnungsrechtliche Zulassung für nicht harmonisierte Bauprodukte
Relevante Normen
DIN 18384 (VOB/C); HBauO
Schlüsselelemente
Zulassungsnummer, Geltungsbereich, Auflagen
Verantwortlich
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
Praktische Nutzung
Rechtliche Grundlage für Einbau und Betrieb
Erläuterung
Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (AbZ) ist der wichtigste nationale Verwendbarkeitsnachweis. Sie ist erforderlich, wenn für ein Bauprodukt keine harmonisierte Norm existiert, das Produkt von bestehenden technischen Regeln abweicht oder besondere Anforderungen an Sicherheit, Gesundheits‑ oder Umweltschutz bestehen. Der DIBt erteilt die AbZ seit 1968; sie ist verbindlich für Produkte in den Bauregellisten A und B sowie für neue oder abweichende Produkte. Die AbZ enthält Angaben zu den bauaufsichtlich relevanten Eigenschaften, Anwendungsbereichen, Herstellungs‑ und Verarbeitungsbedingungen, Kennzeichnung und Konformitätsbestätigung. Nur das DIBt darf AbZ ausstellen. Ohne gültige AbZ darf das Produkt nicht eingebaut oder in Verkehr gebracht werden. Für Facility‑Manager dient die Zulassung als zentrale Rechtsgrundlage und muss während des gesamten Lebenszyklus des Gebäudes verfügbar sein.