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Abwasseranlagen Betrieb und Nachweispflichten

Facility Management: Trinkwasser » Betreiberpflichten » Abwasseranlagen

Abwasseranlagen– Indirekteinleitung, Errichtung/Betrieb, Selbstüberwachung, Komponenten-Instandhaltung und Nachweispflichten

Abwasseranlagen– Indirekteinleitung, Errichtung/Betrieb, Selbstüberwachung, Komponenten-Instandhaltung und Nachweispflichten

Betreiberpflichten für Abwasseranlagen sind frist- und normenkonforme Umsetzung aller Pflichten zur Indirekteinleitung, Errichtung/Betrieb nach a.a.R.d.T., Selbstüberwachung, Komponenten-Inspektion/Wartung (nach DIN/EN/VDMA) sowie behördensichere Nachweisführung. Alle Arbeiten sind von qualifiziertem Personal auszuführen. Ein integrierter Jahres- und Fristenplan, KPI-Monitoring sowie definierte Eskalations- und Freigabeprozesse sind verbindlich umzusetzen. Abweichungen oder Mängel sind gemäß der beschriebenen Logik unverzüglich zu beheben; sämtliche Unterlagen sind revisionssicher zu führen und den Behörden auf Anforderung vorzulegen.

Dieses Dokument legt die Betreiberpflichten für Planung, Errichtung, Betrieb, Unterhaltung, Selbstüberwachung und Dokumentation von Abwasseranlagen gemäß den geltenden Rechtsvorschriften und anerkannten Regelwerken fest. Es gilt für alle Teile der Abwasserinfrastruktur, einschließlich Grundstücksentwässerung, Hebeanlagen, Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten und Fette, Neutralisationsanlagen, Mess- und Überwachungseinrichtungen sowie baulicher Komponenten wie Dachabläufe und Notüberläufe. Ziel ist es, die vollumfängliche Rechtskonformität sicherzustellen sowie den Gewässerschutz und die Anlagensicherheit zu gewährleisten. Die Betreiberführung muss eine schadlose Abwasserbeseitigung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik garantieren und alle behördlich geforderten Nachweispflichten und Aufzeichnungen lückenlos erfüllen.

Betreiberpflichten für Abwasseranlagen

Verbindliche Rechts- und Normenmatrix

Die folgende Matrix ordnet die einschlägigen Gesetze, DIN- und EN-Normen sowie VDI-Richtlinien und VDMA-Positionsblätter den jeweiligen Betreiberpflichten und Anlagenkomponenten zu. Hierbei werden zum Beispiel die relevanten Abschnitte des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sowie die Anforderungen der Normen DIN 1986-3, DIN 4040-100 oder DIN EN 12056-4 aufgeführt. 1 zeigt die Zuordnung der Regelwerke zu den spezifischen Pflichten, wie der Indirekteinleitungs-Genehmigung, Selbstüberwachung oder den Wartungsanforderungen, sowie die betroffenen Anlagenteile (Facility-Codes).

Zuordnung der Regelwerke zu Betreiberpflichten und Anlagenkomponenten

Regelwerk

KL

Pflichtenschwerpunkt

WHG

KL1

Indirekteinleitung nur mit Genehmigung (Ausnahmen: Anzeige)

WHG

KL1

Errichten, Betreiben und Unterhalten nur nach den geltenden Anforderungen

WHG

KL1

Genehmigung für Bau, Betrieb und wesentliche Änderungen von Abwasserbehandlungsanlagen

WHG

KL1

Selbstüberwachung der Einleitungen und Anlagen; Aufzeichnungen anfertigen, aufbewahren und vorlegen

DIN 1986-3

KL2

Stoffverbote, Trennpflichten, Temperaturgrenzen, Dränage, Leckagemeldung

DIN 1986-3

KL2

Inspektion und Wartung (Tab.1) und sichere Zugänglichkeit

DIN 1986-30

KL2

Schadenserfassung und -bewertung

DIN 1986-100

KL2

Pflicht zur Fettabscheiderinstallation; Rückstauebene prüfen

DIN EN 858-2

KL2

Wartung, Entleerung, Generalinspektionen von Leichtflüssigkeits-Abscheidern

DIN EN 12056-4

KL2

Regelmäßige Inspektion und Wartung von Hebeanlagen

DIN 1999-100

KL2

LFS-Abscheider: Verbote, Eigenkontrolle, Wartung, Entleerung, Betriebstagebuch, GI

DIN 4040-100

KL2

Fettabscheider: Eigenkontrolle, Wartung, Entsorgung, Betriebstagebuch, GI, Dichtheitsprüfung

VDI 3810-2 / 6023-3

KL2

Sicherstellung der Qualifikation des beauftragten Personals

VDI 6200

KL2

Regelmäßige Kontrollen baulicher Anlagen (z. B. Dachabläufe, Notüberläufe)

VDMA 24186-6

KL3

Wartung sanitärtechnischer Anlagen (Rohrleitungen, Abläufe, Rückstauorgane, Pumpen)

VDMA 24186-2

KL3

Wartung heiztechnischer Anlagen (z. B. Neutralisationsanlagen)

Rollen, Verantwortlichkeiten, Qualifikation (RACI)

Die Tabelle verwendet das RACI-Modell, um Verantwortlichkeiten für die verschiedenen Betreiberpflichten zuzuordnen. Der Betreiber (A) trägt die Gesamtverantwortung, während die Anlagenverantwortlichen (R) die konkreten Arbeiten durchführen oder überwachen. Fachfirmen und Prüf-/Messstellen werden bei Bedarf einbezogen (C), etwa für zugelassene Prüfungen. Das Facility Management bzw. CAFM (C) übernimmt unterstützende Aufgaben und Dokumentation.

RACI-Matrix für Betreiberpflichten

Pflichtfeld

Betreiber (A)

Anlagenverantwortl. (R)

Fachfirma (C)

Prüf-/Messstelle (C)

FM/CAFM (C)

Indirekteinleitgenehmigung/Anzeige (WHG §58)

A

R

C

C

C

Errichten/Betrieb nach a.a.R.d.T. (WHG §60)

A

R

R

C

Genehmigung Abwasserbehandlung/Änderung (WHG §60 Abs.3)

A

R

C

C

C

Selbstüberwachung/Records (WHG §61)

A

R

C

R

R

Inspektion/Wartung (DIN 1986-3 / EN 12056-4)

A

R

R

C

Abscheiderpflichten (DIN 1999-100 / DIN 4040-100 / EN 858-2)

A

R

R

R (GI)

C

Qualifikation (VDI 3810-2 / 6023-3)

A

R

R

C

Bauwerkskontrollen (VDI 6200)

A

R

R

C

Indirekteinleitung – Genehmigung/Anzeige (WHG § 58 Abs. 1)

Die Einleitung von wassergefährdenden Stoffen in die öffentliche Kanalisation ist nur mit behördlicher Genehmigung zulässig; in Ausnahmefällen genügt eine Anzeige. Der Betreiber bereitet einen Antrag bzw. eine Anzeige vor, in der die einzuleitenden Medien, Mengen und Inhaltsstoffe sowie ein Konzept zur ggf. notwendigen Vorbehandlung beschrieben sind. Im Bescheid werden Einleitbedingungen (z. B. Grenzwerte, Messstellen, Berichtspflichten) festgelegt, die verbindlicher Bestandteil der Betriebsanweisungen werden. Die Einhaltung dieser Auflagen wird durch Eigenkontrollen und regelmäßige Berichte (z. B. Monats- oder Quartalsberichte) sichergestellt.

Prozessschema Indirekteinleitung

Schritt

Inhalt

Output/Nachweis

Antrag/Anzeige

Beschreibung der einzuleitenden Medien, Volumina, Inhaltsstoffe, Vorbehandlung

Antrag/Anzeigeakte

Auflagenübernahme

Zustimmung zu Grenzwerten, Messstellen, Berichtspflichten aus dem Bescheid

Betriebsanweisung

Betrieb/Überwachung

Eigenkontrolle der Einleitqualität, Messungen, Berichterstattung

Monats-/Quartalsberichte

Änderung/Erweiterung

Neue Anzeige oder Genehmigungsantrag bei Änderungen der Anlage

Änderungsbescheid

Errichten, Betreiben und Unterhalten

Nach WHG § 60 Abs. 1 dürfen Abwasseranlagen nur entsprechend den geltenden Anforderungen und den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) errichtet, betrieben und gewartet werden. Der Betreiber stellt dies durch formale Planungsfreigaben, Abnahmeprotokolle und ausführliche Betriebsanweisungen sicher. Wartungspläne legen fest, in welchen Abständen die Instandhaltungsarbeiten durchzuführen sind. Alle für den Betrieb relevanten Komponenten müssen gemäß DIN 1986-3 jederzeit sicher zugänglich gehalten werden (z. B. entlüftete und frei zugängliche Hebeanlagen und Inspektionsöffnungen).

Genehmigung für Abwasserbehandlungsanlagen

Der Bau, Betrieb oder jede wesentliche Änderung genehmigungspflichtiger Abwasserbehandlungsanlagen (z. B. Fett- oder Leichtflüssigkeitsabscheider innerhalb von Gebäuden) ist nur auf Basis eines rechtsgültigen Bescheids zulässig (WHG § 60 Abs. 3). In diesem Bescheid werden Prüffristen, Messstellen, Nachweispflichten und Entsorgungswege verbindlich festgelegt. Der Betreiber muss alle Auflagen des Bescheids in den Betriebsablauf integrieren, beispielsweise durch einen Fristenkalender. Auszugweise sind in der Tabelle beispielhafte Bescheiddaten und Auflagen aufgeführt.

Genehmigungs-/Auflagenregister (Auszug)

Anlage

Bescheid-Nr.

Auflagen

Nächste Frist

Zuständigkeit

LFS-Abscheider, Gebäude 12

ABC-1234

Jährliche Generalinspektion; monatliche Eigenkontrolle

01.12.2025

Betreiber

Fettabscheider, Kantine

DEF-5678

Vierteljährliche Entleerung; halbjährlicher Funktionstest

01.03.2025

Anlagenverantwortlicher

Neutralisationsanlage Chemie

GHI-91011

Halbjährliche pH-Kalibrierung; zweijährliche Abluftmessung

01.06.2025

Fachfirma

Selbstüberwachung und Aufzeichnungen

Nach WHG § 61 wird die Qualität und Funktion der Abwasseranlagen durch eine detaillierte Eigenüberwachung sichergestellt. Dabei sind sowohl die Menge, Beschaffenheit und Inhaltsstoffe des Abwassers an den Einleitstellen als auch der technische Zustand der Anlagen zu kontrollieren. Messungen (z. B. pH-Wert, Leitfähigkeit, Temperatur) und Sichtprüfungen erfolgen nach einem verbindlichen Selbstüberwachungsplan durch fachkundiges Personal. Alle Beobachtungen und Messergebnisse werden dokumentiert, regelmäßig ausgewertet und den Behörden auf Verlangen vorgelegt. In der Tabelle ist ein beispielhafter Aufbau eines Selbstüberwachungsplans dargestellt.

Selbstüberwachungsplan (Gerüst)

Überwachungsobjekt

Parameter/Umfang

Methode

Intervall

Nachweis

Einleitstelle

Menge, pH-Wert, Leitfähigkeit, Temperatur

Kontinuierliche Messung / Logger

kontinuierlich bzw. periodisch

Messprotokolle

Fett-/Ölabscheider

Öl-/Fettspiegel, Schlammhöhe, Funktionsfähigkeit

Messstab / Sichtkontrolle

wöchentlich / monatlich

Betriebstagebuch

Hebeanlage

Betriebszyklen, Rückstau/Rückfluss, Dichtheit

Funktionsprüfung

monatlich

Prüfprotokoll

Stoffverbote, Trennpflichten und Sonderfälle (DIN 1986-3)

Es ist sicherzustellen, dass keine wassergefährdenden oder anderweitig schädlichen Stoffe in die Abwassersysteme gelangen. Schmutz- und Niederschlagswasser sind getrennt zu halten; Fremdwasser (z. B. Grundwasser oder Dränwasser) darf nur ausnahmsweise und nach behördlicher Genehmigung eingeleitet werden. Die Abwassertemperatur an der Grundstücksgrenze sollte 35 °C nicht überschreiten. Kühlwasser ohne Kreislaufführung wird, wenn möglich, direkt in ein Oberflächengewässer geleitet und nicht in die Kanalisation. Dränagewasser darf nur mit Zustimmung der Behörde in einen Misch- oder Regenkanal bzw. ein Gewässer eingeleitet werden.

Für Kleinkläranlagen (≤ 50 Einwohnerwerte) sowie kleine Kläranlagen (≤ 1.000 EW) dürfen nur häusliche Abwässer eingeleitet werden; abflusslose Sammelgruben sind nur für häusliches oder vorbehandeltes Abwasser zulässig. Leckagen in Leitungen oder Behältern, die zu einer Gewässerverunreinigung führen können, sind unverzüglich der Behörde zu melden. Betroffene Leitungsabschnitte und Schächte sind umgehend zu reinigen und bei Bedarf instand zu setzen.

Inspektion, Wartung und Zugänglichkeit (DIN 1986-3)

Inspektionen und Wartungen an allen Abwasserkomponenten sind gemäß den Vorgaben von DIN 1986-3 sowie den Herstellerangaben durchzuführen. Dies umfasst regelmäßige Funktionsprüfungen, Sichtkontrollen und erforderliche Reinigungsarbeiten. Der Betreiber stellt sicher, dass alle für Inspektionen oder Wartungen notwendigen Anlagenbestandteile und Bedienelemente (z. B. Absperrventile, Pumpen, Abläufe) jederzeit sicher erreichbar und funktionsfähig sind. Die Tabelle fasst beispielhaft die Wartungsinhalte und Nachweise für zentrale Komponenten zusammen.

Komponenten-Wartungsrahmen (Auszug)

Bauteilgruppe

Wartungs-/Inspektionsinhalte

Intervall

Nachweis

Rohrleitungen und Zubehör

Kontrolle auf Dichtigkeit; ggf. Reinigung

planmäßig

Prüfprotokoll

Ablaufgarnituren (Roste, Geruchsverschlüsse)

Freihalten von Schmutz; Prüfung der Geruchsverschlussfunktion

planmäßig

Checkliste

Dachabläufe und Notüberläufe

Reinigung; Dichtheitsprüfung

planmäßig (vgl. VDI 6200)

Protokoll

Rückstauverschlüsse

Funktionsprüfung und Reinigung der Verschlussmechanismen

planmäßig

Prüfprotokoll

Neutralisationsanlage

Überprüfung der pH-Regelung und Füllstände

planmäßig

Prüfbericht

pH-Messgeräte

Kalibrierung und Funktionskontrolle

planmäßig

Kalibrierschein

Schadenserfassung und Bewertung

Die DIN 1986-30 schreibt eine systematische Erfassung und Bewertung festgestellter Schäden an den Grundstücksentwässerungsanlagen vor. Jeder Schaden wird nach seinem Schweregrad und seiner Umweltrelevanz klassifiziert. Diese Einordnung in Schadensklassen (z. B. S1 = akute Gefährdung, S2 = Funktionsbeeinträchtigung, S3 = geringfügige Abweichung) steuert die zeitliche Priorität der Mängelbeseitigung. 7 gibt ein Beispiel für mögliche Reaktionsfristen je Schadensklasse.

Schadensklassen und Reaktionsfristen (Beispiel)

Klasse

Beschreibung

Frist Maßnahme

S1

Akute Umwelt- oder Sicherheitsgefährdung

sofort

S2

Funktionsbeeinträchtigung

≤ 14 Tage

S3

Geringfügige Abweichung

≤ 3 Monate

Fettabscheiderpflicht und Rückstaumanalyse (DIN 1986-100)

In allen Bereichen mit fetthaltigem Abwasser – etwa Großküchen und Gastronomiebetrieben – schreibt DIN 1986-100 die Installation eines Fettabscheiders vor. Außerdem ist die Lage der Rückstauebene in den Abwasserleitungen zu ermitteln. Abweichungen oder kritische Rückstausituationen müssen durch geeignete Maßnahmen (z. B. Rückstausicherungen oder Pumpen) berücksichtigt werden.

Leichtflüssigkeits-Abscheider (DIN 1999-100; DIN EN 858-2)

Leichtflüssigkeitsabscheider müssen nach DIN 1999-100 betrieben werden. Stabile ölhaltige Emulsionen dürfen nicht in den Abscheider eingeleitet werden. Die regelmäßige Eigenkontrolle (z. B. Überprüfung von Öl- und Schlammspiegel) ist Pflicht; festgestellte Mängel sind sofort zu beseitigen. Die Wartung erfolgt nach Herstellervorgaben, und das Abscheiderinnenleben ist rechtzeitig zu entleeren und der Inhalt abfallrechtlich zu entsorgen. In ein Betriebstagebuch werden alle Inspektionen, Wartungen und Leerungen eingetragen. Vor Inbetriebnahme und in festgelegten Abständen (in der Regel alle 5 Jahre gemäß EN 858-2) ist eine Generalinspektion durchzuführen. Der Prüfbericht ist zu archivieren, und ggf. auftretende Mängel sind umgehend (ggf. in Abstimmung mit der Behörde) zu beheben.

LFS-Abscheider – Betreiberpflichten und Nachweise

Pflicht

Normbezug

Intervall

Nachweis

Eigenkontrolle

DIN 1999-100 § 12.3

regelmäßig

Betriebstagebuch

Wartung

DIN 1999-100 § 12.4 / EN 858-2 (Kap. 6)

gemäß Plan

Wartungsbericht

Entleerung/Entsorgung

DIN 1999-100 § 12.5 / EN 858-2 (Kap. 2)

bedarfsabhängig

Entsorgungsnachweis

Generalinspektion

DIN 1999-100 § 12.7 / EN 858-2 (Kap. 4)

turnusgemäß (ca. 5 Jahre)

GI-Bericht

Fettabscheider

Für Fettabscheider schreibt DIN 4040-100 regelmäßige Eigenkontrollen vor. Dabei sind Öl- und Schlammschichtdicken zu ermitteln; festgestellte Defekte sind umgehend zu beheben. Wartungen erfolgen nach Herstellerangaben (Kap. 10.4). Entleerungen sind so festzulegen, dass das Speichervermögen nicht überschritten wird (Kap. 10.5); der anfallende Abfall ist ordnungsgemäß zu entsorgen. Alle Kontrollen, Wartungen und Entleerungen werden im Betriebstagebuch dokumentiert. Vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen ist eine Generalinspektion gemäß Kap. 10.7 durchzuführen, einschließlich Dichtheitsprüfungen. Erkenntnisse aus der Generalinspektion sind umgehend zu beseitigen.

Hebeanlagen (DIN EN 12056-4)

Abwasserhebeanlagen sind regelmäßig zu inspizieren und zu warten. Prüfpunkte sind u. a. die Dichtheit des Sammelbehälters, die Funktion des Rückstauschutzes, die Leistung und das Schaltverhalten der Pumpen sowie Zustand der Steuer- und Meldesysteme (Alarm-, Schwimmerschalter). Die Ergebnisse der Prüfungen und Wartungen werden protokolliert. Störungen an Hebeanlagen erfordern sofortige Abhilfemaßnahmen und die Bereithaltung von Notfalllösungen (z. B. Umschaltung auf einen Notbetrieb).

Qualifikation des Personals (VDI 3810-2 / VDI 6023-3)

Der Betreiber sorgt dafür, dass alle mit Abwasseranlagen betrauten Personen hinreichend qualifiziert sind. Dazu gehören Nachweise über Schulungen oder Zertifikate für Tätigkeiten wie die Wartung von Abscheidern, Betrieb von Hebeanlagen oder Bedienung von pH-Messgeräten (vgl. VDI 3810-2 und VDI 6023-3, Kap. 4.2). Die Qualifikationsnachweise sind vor Arbeitsbeginn zu prüfen und zu dokumentieren. Einsätze von Personal ohne entsprechende Fachkunde sind unzulässig.

Bauwerksnahe Kontrollen

Regelmäßige Kontrollen baulicher Anlagen nach VDI 6200 dienen der Früherkennung von Schäden oder Verschmutzungen. Insbesondere Dachflächen sowie Dachabläufe und Notüberläufe sind auf Ablagerungen und Beschädigungen zu überprüfen. Festgestellte Mängel sind zu dokumentieren und fristgerecht zu beheben. Die Befunde der Kontrollen werden schriftlich festgehalten (z. B. Checklisten oder Fotos) und fließen in die Instandhaltungsplanung ein.

VDMA-Wartungsprogramm – Sanitär/Heiztechnik

Die VDMA-Positionsblätter 24186-6 (sanitärtechnische Anlagen) und 24186-2 (Heiz-/Neutralisationstechnik) liefern detaillierte Wartungsprogramme als Grundlage für die Umsetzung vor Ort. In diesen Katalogen sind Tätigkeiten, Intervalle und Abnahmebedingungen systematisch festgelegt. Wichtige Punkte sind u. a. die Reinigung und Funktionsprüfung von Rohrnetzen, Pumpen und Hebeanlagen sowie die Betriebsüberwachung von Abscheidern und Neutralisationsanlagen. 9 zeigt exemplarisch einige Kernleistungen und Nachweisarten aus dem VDMA-Positionsraster.

VDMA-Positionsrahmen (Auszug)

VDMA-Positionsliste

Kernleistungen

Nachweis

24186-6

Reinigung/Inspektion Rohrnetz, Prüfung auf Dichtheit

Wartungsprotokoll

24186-6

Funktionsprüfungen an Absperr- und Rückstauorganen

Prüfprotokoll

24186-6

Wartung und Probeläufe von Pumpen und Hebeanlagen

Wartungsblatt

24186-6

Abscheiderbetriebsdienst (Inspektion, Reinigung)

Betriebstagebuch

24186-2 / 24186-6

Überwachung Neutralisationsanlage (Medien, Pumpe, pH)

Prüfbericht

24186-6

Kontrolle und Reinigung von Kontroll- und Sammelschächten

Prüfprotokoll

Dokumentation, Aufbewahrung und behördliche Vorlage

Alle im Rahmen des WHG (§ 61 Abs. 2) und der Normen durchgeführten Prüf-, Wartungs- und Betriebsmaßnahmen sind revisionssicher zu dokumentieren. Dazu gehören insbesondere Betriebstagebücher (z. B. für Abscheider), Prüfberichte (z. B. Generalinspektionen, Dichtheitsprüfungen), Entsorgungsnachweise (Wiegescheine) und Kalibrierscheine. Der Betreiber führt diese Unterlagen im CAFM-System und bewahrt sie mindestens so lange auf, wie es die gesetzlichen oder behördlichen Vorgaben verlangen (siehe 10). Auf Anforderung sind alle Nachweise den Behörden vorzulegen.

Nachweismatrix (Auszug)

Dokument

Rechts-/Normbezug

Mindestinhalt

Aufbewahrung

Betriebstagebuch Abscheider

DIN 1999-100 / DIN 4040-100

Kontrollen, Entleerungen, Wartungen

Gemäß Bescheid/Norm

GI-/Dichtheitsprüfberichte

DIN 1999-100 / DIN 4040-100

Prüfumfang, Befund, Mängel

Gemäß Bescheid/Norm

Hebeanlagen-Wartung

EN 12056-4

Prüfpunkte, Ergebnisse

≥ 5 Jahre

Selbstüberwachungsprotokolle

WHG § 61

Messwerte, Zeitreihen

Gemäß WHG/Bescheid

Abfallnachweise

Abfallrecht

Abfallcodes, Mengen, Entsorgerangaben

≥ 3 Jahre (gesetzlich)

KPI-System und Reporting

Ein integriertes KPI-System dient der kontinuierlichen Leistungsmessung und Qualitätssicherung. Typische Kennzahlen (Key Performance Indicators) erfassen beispielsweise den Anteil fristgerecht durchgeführter Generalinspektionen, die Quote zeitnah behobener Klasse-S1-Mängel oder die Vollständigkeit der Selbstüberwachungsdokumentation. Abweichungen von Zielwerten werden automatisch erkannt und lösen definierte Maßnahmen aus (z. B. Prozessanpassungen oder Eskalationen). 11 veranschaulicht exemplarisch mögliche KPIs, Zielwerte, Messintervalle und Reaktionen bei Zielabweichungen.

KPI-Raster (Beispiele)

KPI

Zielwert

Intervall

Quelle

Reaktion bei Abweichung

Fristgerechte GI (LFS/Fett)

≥ 98 %

monatlich

CAFM / Fristenplan

Nachsteuerung / Eskalation

Anteil S1-Mängel fristgerecht behoben

100 %

laufend

Mängelregister

Sofortmaßnahme

Entleerung Abscheider rechtzeitig

100 %

monatlich

Betriebstagebuch

Prozessanpassung

Vollständige Selbstüberwachungsdokumentation

100 %

vierteljährlich

Dokumentationsaudit

Datenpflege / Schulung

Eskalations- und Freigabemanagement

Definierte Eskalationsprozesse regeln das Vorgehen bei kritischen Ereignissen. Bei Grenzwertüberschreitungen oder Störfällen sind unverzüglich Sofortmaßnahmen einzuleiten und die Betriebsleitung zu informieren. Festgestellte Klasse-S1-Mängel aus Prüfberichten führen zu einer vorübergehenden Betriebseinschränkung und schnellstmöglicher Sanierung, bis zur Freigabe durch die Anlagenverantwortlichen. Ausfälle von Hebeanlagen oder Rückstausituationen lösen Notfallmaßnahmen aus (z. B. Sperrung betroffener Bereiche, Umschaltung auf Notsysteme). 12 zeigt exemplarisch Eskalationsfälle mit zugehörigen Maßnahmen und Freigabeverantwortlichkeiten.

       
       
       
       

Integrierter Jahres- und Fristenplan (Gerüst)

Ein integrierter Jahresplan bündelt alle Prüf-, Wartungs- und Berichtstermine in einem Quartalsraster. Darin werden die Selbstüberwachungsberichte (WHG § 61), periodische Prüfungen (DIN/EN), Abscheider- und Hebeanlagenwartungen sowie baunahe Kontrollen über die vier Quartale verteilt. 13 zeigt einen beispielhaften Jahresplan, der die Koordination aller Aufgaben sicherstellt.

Jahresplan (Quartalsübersicht)

Quartal

WHG-Selbstüberwachung

DIN/DIN EN Prüfungen

Abscheider

Hebeanlagen

Bauwerkskontrollen

Dokumentation/KPI

Q1

Plan- bzw. GBU-Bericht

Inspektion Rohrnetz (DIN 1986-3, 8.3)

Planung Abscheider-GI und erste Leerung

Vollwartung Hebeanlagen

Dachabläufe (VDI 6200)

KPI-Report

Q2

Quartalsbericht Indirekt/Einleitung

Funktionsprüfung Hebeanlagen (EN 12056-4)

Eigenkontrollen und Wartung der Abscheider

Funktionscheck Hebeanlagen

Dachrinnen/Fallleitungen

Zwischen-KPI-Audit

Q3

Belastungstest/Spitzenlast

Kalibrierung pH/Messung und Neutralisation

Generalinspektionen der Abscheider

Zwischenprüfung Hebeanlagen

Notüberläufe

Dokumentations-Audit

Q4

Jahreszusammenfassung

Rückstauverschluss-Prüfung (DIN 1986-100)

Abschlussbericht Abscheider

Jahreswartung Hebeanlagen

Bauwerksüberprüfung

KPI-Jahresauswertung

Vertragsanhänge (verbindliche Muster)- Die nachfolgenden Anlagen sind verbindlicher Bestandteil dieses Dokuments:

  • A1: Checklisten gemäß DIN 1986-3 Tab. 1 für die jeweiligen Anlagenkomponenten;

  • A2: Muster-Betriebstagebuchvorlagen für Leichtflüssigkeits- und Fettabscheider;

  • A3: Vorlagen für Prüfprotokolle (Generalinspektion, Dichtheitsprüfungen);

  • A4: Vorlagen für Selbstüberwachungs- und Messpläne (WHG § 61);

  • A5: VDMA-Positionslisten (Wartungsarbeiten) je Facility-Gruppe;

  • A6: Integrierter Jahres- und Fristenplan mit Maßnahmenregister.