Gewässerschutz Betreiberpflicht Verantwortung
Facility Management: Trinkwasser » Betreiberpflichten » Gewässerschutz
Gewässerschutz
Der Gewässerschutz erfordert eine lückenlose Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen. Das Zusammenspiel aus Bodenschutz (BBodSchG), Sorgfaltspflichten und Genehmigungen (WHG) sowie den technischen und organisatorischen Vorgaben der AwSV bildet das Fundament für eine nachhaltige Wasserwirtschaft. Für Betreiber bedeutet dies, Stoffe korrekt einzustufen und zu dokumentieren, Anlagen nach dem Stand der Technik zu errichten und zu betreiben, Gefährdungen frühzeitig zu erkennen und abzuwenden sowie bei Störungen rasch zu handeln und zu melden. Regelmäßige Prüfungen und die Beseitigung von Mängeln sichern den ordnungsgemäßen Zustand der Anlagen und reduzieren Haftungsrisiken. Durch Schulungen, KPI‑gestützte Leistungsüberwachung und eine enge Zusammenarbeit mit Behörden wird die Rechtssicherheit erhöht und ein Beitrag zum Umweltschutz geleistet. Zukünftig können digitale Sensorik, automatisierte Dashboards und integrierte MoC‑Workflows die Wirksamkeit des Gewässerschutzes weiter steigern. Im Vordergrund stehen die Gefahrenabwehr, die Einhaltung gesetzlicher Anforderungen und die Nachweisführung gegenüber Behörden.
Die Regelungen gelten für alle Anlagen und Tätigkeiten, die mit wassergefährdenden Stoffen umgehen (AwSV‑Anlagen), für Abwasseranlagen und Rohrleitungsnetze sowie für Lager‑ und Umschlagbereiche. Ebenfalls einbezogen werden altlastenrelevante Flächen. Unternehmen sind verpflichtet, sowohl bestehende als auch neue Anlagen unter dem Gesichtspunkt des Gewässerschutzes zu betrachten.
Verantwortungsvoller Gewässerschutz im Betriebsumfeld
- Rechtsgrundlagen
- Verantwortlichkeiten
- Bodenschutzpflichten
- Sorgfalt und Nutzung
- Anlagenmanagement
- Planung, Errichtung
- Rohrleitungen
- Abwasseranlagen
- Entleervorgänge
- Störungen
- Genehmigungsmanagement
- Dokumentation
- Überwachungsregime
- Mängelmanagement
- Standortvorgaben
- Leistungsüberwachung
- Schulung
- Beschaffungsintegration
- Kommunikation
- Auditfähigkeit
- Stilllegungsmanagement
2 Rechtsgrundlagen und Systematik
Der Gewässerschutz basiert auf mehreren Gesetzen und Verordnungen. Das Bundes‑Bodenschutzgesetz (BBodSchG) verpflichtet Eigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück zur Gefahrenabwehr und zur Sanierung von Altlasten. Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) verlangt von jeder Person die erforderliche Sorgfalt, um nachteilige Veränderungen von Gewässern zu vermeiden und vorsorgliche Hochwasserschutzmaßnahmen zu treffen. Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) konkretisiert technische und organisatorische Anforderungen wie Leckageerkennung, Rückhaltung und Notfallmanagement.
Normenlandkarte
| Regelwerk | Kernthema | Relevante Paragraphen |
|---|---|---|
| BBodSchG | Bodenschutz/Altlasten | § 4 Abs. 2–3 (Pflicht zur Gefahrenabwehr und Sanierung); § 10 Abs. 1 (behördliche Anordnungen); § 13 Abs. 1 (Sanierungsuntersuchung, Sanierungsplan); § 15 Abs. 2–3 (Eigenkontrollen, Mitteilungspflicht) |
| WHG | Sorgfalt, Nutzung, Stand der Technik, Beauftragte | § 5 Abs. 1–2 (allgemeine Sorgfaltspflichten und Hochwasservorsorge); § 8 Abs. 1–3 (Erlaubnis und Bewilligung bei Gewässerbenutzung); § 62 Abs. 1–2 (Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen); § 64 Abs. 1–2 (Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten) |
| AwSV | Stoffe/Anlagen/Prüfungen/Notfall | §§ 4, 7, 8, 10 (Einstufung von Stoffen und Gemischen); § 14 (Anlagenzuordnung); §§ 17–24 (Planung, Betrieb, Rückhaltung, Entwässerung und Notfallmanagement); § 40 (Anzeigepflicht); §§ 43–44 (Anlagendokumentation und Betriebsanweisung); §§ 45–48 (Fachbetriebsbindung, Prüfpflichten, Sachverständige, Mängelbeseitigung); §§ 49–50 (Standort- und Überschwemmungsanforderungen) |
Betreiberverantwortung
Der Betreiber ist für die Gesamtorganisation des Gewässerschutzes verantwortlich. Er stellt finanzielle und personelle Ressourcen bereit, organisiert Schulungen und etabliert Eskalationswege. Er sorgt dafür, dass technische Anlagen dem Stand der Technik entsprechen und dass die Dokumentationspflichten erfüllt werden.
Gewässerschutzbeauftragte
Nach § 64 WHG sind Betriebe, die täglich mehr als 750 m³ Abwasser in Gewässer einleiten, verpflichtet, einen oder mehrere Gewässerschutzbeauftragte zu bestellen. Die Behörde kann auch in anderen Fällen die Bestellung anordnen. Der Gewässerschutzbeauftragte ist weisungsunabhängig und berichtet direkt der Unternehmensleitung.
Fachbetriebe und Sachverständige
Die AwSV schreibt vor, dass bestimmte Arbeiten – wie die Errichtung, Reinigung, Instandsetzung oder Stilllegung bestimmter Anlagen – nur von zertifizierten Fachbetrieben ausgeführt werden dürfen. Prüfungen nach § 46 dürfen nur von anerkannten Sachverständigen durchgeführt werden. Kooperationen zwischen Facility Management, Instandhaltung, HSE‑Abteilung, Produktion, Logistik und Entsorgern sind notwendig, um Schnittstellenprobleme zu vermeiden.
4.1 Gefahrenabwehr und Sanierung
Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr drohender schädlicher Bodenveränderungen zu ergreifen. Verursacher von Altlasten, deren Rechtsnachfolger sowie Eigentümer und Besitzer müssen Boden- und Gewässerverunreinigungen so sanieren, dass keine Gefahren für die Allgemeinheit bestehen. Neben Dekontaminationsmaßnahmen sind Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, um eine Ausbreitung von Schadstoffen zu verhindern.
4.2 Anordnungen und Eigenkontrollen
Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der Pflichten aus § 4 BBodSchG notwendige Maßnahmen anordnen. Bei besonders komplexen Altlasten müssen Sanierungsuntersuchungen durchgeführt und ein Sanierungsplan erstellt werden. Betreiber haben Eigenkontrollmaßnahmen wie Boden‑ und Wasseruntersuchungen durchzuführen und Messstellen einzurichten. Die Ergebnisse sind aufzuzeichnen und fünf Jahre aufzubewahren. Auf behördliches Verlangen müssen die Aufzeichnungen vorgelegt werden.
BBodSchG‑Pflichtenmatrix (Tabelle 4‑A)
| Pflicht | Paragraph | Umsetzung | Nachweis |
|---|---|---|---|
| Gefahrenabwehr | § 4 Abs. 2 | Sofortmaßnahmen, Einzäunung, Abdichtungen | Ereignis und Maßnahmenprotokoll |
| Sanierung | § 4 Abs. 3 | Erstellung eines Sanierungsplans, Umsetzung von Dekontaminations- und Sicherungsmaßnahmen | Sanierungsbericht |
| Befolgung behördlicher Anordnungen | § 10 Abs. 1 | Fristenmanagement, interne Koordination | Korrespondenz mit Behörden |
| Eigenkontrollen | § 15 Abs. 2 | Regelmäßige Boden- und Wasserproben; Einrichtung von Messstellen | Messprotokolle, Analysen |
| Mitteilungspflicht | § 15 Abs. 3 | Meldung der Ergebnisse auf Anforderung | Empfangsbestätigung der Behörde |
5.1 Allgemeine Sorgfalt und Hochwasservorsorge
Jede Person, die Maßnahmen mit möglichen Gewässereinwirkungen durchführt, muss die erforderliche Sorgfalt anwenden. Diese Pflicht umfasst die Vermeidung nachteiliger Veränderungen der Gewässereigenschaften, eine sparsame Wasserverwendung, die Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts sowie die Vermeidung eines beschleunigten Wasserabflusses. Personen, die durch Hochwasser betroffen sein können, sind verpflichtet, im zumutbaren Rahmen Vorsorge zu treffen und die Nutzung von Grundstücken an Hochwassergefahren anzupassen.
5.2 Gewässerbenutzung und Stand der Technik
Die Nutzung eines Gewässers (z. B. Wasserentnahme, Einleitung von Abwasser) bedarf grundsätzlich einer behördlichen Erlaubnis oder Bewilligung. Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe müssen so beschaffen sein, dass eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften nicht zu erwarten ist. Sie sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (AART) zu planen, zu errichten, zu betreiben und stillzulegen.
5.3 Gewässerschutzbeauftragte
Wie bereits erwähnt, müssen bestimmte Betreiber einen oder mehrere Gewässerschutzbeauftragte bestellen. Die Behörde kann diese Pflicht auch für Anlagen nach § 62 WHG, für Rohrleitungsanlagen oder für kleinere Einleiter anordnen. Gewässerschutzbeauftragte unterstützen den Betreiber bei der Einhaltung aller gewässerschutzrechtlichen Vorschriften, führen interne Audits durch und wirken an Schulungsmaßnahmen mit.
WHG‑Steuerung (Tabelle 5‑A)
| Pflicht | Paragraph | Umsetzung | Nachweis |
|---|---|---|---|
| Sorgfalt | § 5 Abs. 1 | Erstellung von Standardarbeitsanweisungen (SOP), Risikobewertung, Gefährdungsbeurteilung | Risikoakte, unterzeichnete SOP |
| Hochwasservorsorge | § 5 Abs. 2 | Hochwasserschutzkonzept, Anordnung von Barrieren, Anpassung der Nutzung | Hochwasserplan, Betriebsanweisung |
| Gewässerbenutzung | § 8 Abs. 1 | Erlaubnisanträge, Dokumentation der Einleit- und Entnahmemengen | behördliche Bescheide |
| Stand der Technik | § 62 | Einhaltung der technischen Regeln, regelmäßige Prüfungen und Zertifizierungen | Prüfberichte, Abnahmeprotokolle |
| Beauftragte | § 64 | Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten, Fortbildungsnachweise | Bestellurkunde, Qualifikationsnachweise |
6 Stoff‑ und Anlagenmanagement (AwSV – Stoffeinstufung und Anlagendaten)
Anlagenbetreiber müssen alle Stoffe und Gemische, mit denen in ihren Anlagen umgegangen wird, hinsichtlich ihrer Wassergefährdung einstufen. Die AwSV unterscheidet verschiedene Gefährdungsstufen. Bei flüssigen oder gasförmigen Gemischen ist eine Selbsteinstufung nach § 8 vorzunehmen; bei festen Gemischen ist § 10 maßgeblich. Änderungen in der Einstufung sind der Behörde unverzüglich mitzuteilen (§ 7 Abs. 2).
Die Anlagenzuordnung nach § 14 bestimmt, welche Anlagenteile zu einer Anlage gehören und wo Schnittstellen zu anderen Systemen bestehen. § 39 beschreibt die Gefährdungsstufen und ermöglicht eine risikobasierte Einteilung.
Stoffe und Einstufungen
| Pflicht | Paragraph | Umsetzung | Nachweis |
|---|---|---|---|
| Selbsteinstufung der Stoffe und Gemische | §§ 4, 8, 10 AwSV | Erstellung von Einstufungsbögen für jede Stoffgruppe | Einstufungsakte, Prüfprotokolle |
| Änderungsmitteilung | § 7 Abs. 2 | Unverzügliche Meldung der Einstufungsänderung an die Behörde | Meldeschreiben |
| Anlagenidentifikation und Gefährdungsstufe | §§ 14, 39 | Erstellen eines Anlagenkatasters mit Zuordnung der Anlagenteile und Festlegung der Gefährdungsstufe | Anlagendokumentation, Eintragung ins CAFM System |
7.1 Planung und Errichtung
Anlagen müssen so geplant, errichtet und betrieben werden, dass wassergefährdende Stoffe nicht austreten und Undichtheiten schnell erkannt werden. Austretende Stoffe müssen zuverlässig zurückgehalten und ordnungsgemäß entsorgt werden. Einwandige unterirdische Behälter sind unzulässig. Bei Stilllegung sind alle wassergefährdenden Stoffe zu entfernen und die Anlage gegen missbräuchliche Nutzung zu sichern.
7.2 Rückhalteeinrichtungen und Entwässerung
Rückhalteeinrichtungen müssen ausgetretene wassergefährdende Stoffe zurückhalten und flüssigkeitsundurchlässig sein. Das Rückhaltevolumen ist abhängig von der Anlagenart; bei Abfüllanlagen richtet es sich nach dem größten Volumenstrom. Niederschlagswasser darf nur nach Feststellung, dass es nicht verunreinigt ist, abgeleitet werden. Bei unvermeidlichem Zutritt von Regenwasser in Abfüll- oder Umschlaganlagen muss verunreinigtes Niederschlagswasser zurückgehalten und entsprechend den wasserrechtlichen Anforderungen behandelt werden. Im Brandfall müssen Lösch‑ und Kühlwasser sowie Verbrennungsprodukte zurückgehalten werden.
Design‑ und Betriebsanforderungen
| Thema | Paragraph | Maßnahme | Nachweis |
|---|---|---|---|
| Dichtheit, Leckageerkennung und Rückhaltung | § 17 | Verwendung dichtflächiger Materialien, Leckageanzeigesysteme, Rückhalteeinrichtungen | Abnahmeprotokolle, Inbetriebnahmedokumente |
| Stilllegung | § 17 Abs. 4 | Entleerung und sichere Beseitigung aller Stoffe; Sicherung gegen Zutritt | Entsorgungsnachweis, Stilllegungsdokumentation |
| Rückhaltevolumen | §§ 18, 20 | Auslegung gemäß maximalem Freisetzungsvolumen; Brandfallrückhaltung | Bemessungsnachweis |
| Entwässerung | § 19 | Abtrennung von verunreinigtem Niederschlagswasser, Abscheideanlagen | Entwässerungsschema, Genehmigungsunterlagen |
8 Rohrleitungen (AwSV – § 21)
Oberirdische Rohrleitungen für flüssige wassergefährdende Stoffe sind mit Rückhalteeinrichtungen auszurüsten; das Rückhaltevolumen muss das potenziell freigesetzte Volumen bis zum Eingreifen der Sicherheitsmaßnahmen aufnehmen. Alternativ ist eine Gefährdungsabschätzung erforderlich, die technische oder organisatorische Maßnahmen nachweist, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten. Unterirdische Rohrleitungen müssen doppelwandig ausgeführt sein oder in flüssigkeitsundurchlässigen Kontrolleinrichtungen verlegt werden. Lösbare Verbindungen und Armaturen sind in Kontrolleinrichtungen anzuordnen, die regelmäßig kontrolliert werden müssen.
Rohrleitungsanforderungen
| Leitung | Pflicht | Umsetzung | Nachweis |
|---|---|---|---|
| Oberirdische Rohrleitungen | Rückhaltung | Auffangwannen, Barrieren, Leckanzeigesysteme | Inspektionsprotokolle |
| Unterirdische Rohrleitungen | Doppelwandigkeit, Kontrolleinrichtungen | Installation von Schutzrohren, Schächten, Leckanzeigesystemen; regelmäßige Kontrollen | Kontrollnachweise, Wartungsberichte |
9 Nutzung von Abwasseranlagen als Auffangvorrichtung (AwSV – § 22)
Wenn der Austritt wassergefährdender Stoffe im bestimmungsgemäßen Betrieb unvermeidbar ist, dürfen diese Stoffe in die betriebliche Kanalisation eingeleitet werden, sofern es sich um unerhebliche Mengen handelt, die Abwasserbehandlungsanlage geeignet ist und die Einleitung den wasserrechtlichen Vorgaben entspricht. Bei Leckagen dürfen austretende Stoffe oder verunreinigte Stoffe in geeigneten Auffangvorrichtungen der Kanalisation zurückgehalten werden. In der Betriebsanweisung müssen technische und organisatorische Maßnahmen zur Erkennung und Kontrolle des Stoffaustritts festgelegt werden.
10 Befüll‑ und Entleervorgänge (AwSV – § 23)
Der Betreiber hat Befüll‑ und Entleervorgänge zu überwachen. Vor Beginn der Arbeiten ist der ordnungsgemäße Zustand der Sicherheitseinrichtungen zu prüfen; die zulässigen Belastungsgrenzen der Anlage sind einzuhalten. Behälter für flüssige wassergefährdende Stoffe sind grundsätzlich mit festen Leitungsanschlüssen und einer Überfüllsicherung zu befüllen. Bei kleineren Behältern bis 1,25 m³ sind alternative Maßnahmen wie volumenabhängige Steuerungen zulässig. Kraftstofftanks dürfen aus Straßentankwagen nur mit selbsttätig schließender Abfüllsicherung befüllt werden; bei Heizölverbraucheranlagen ≤ 1,25 m³ sind Zapfventile erlaubt.
Befüll‑/Entleerregeln
| Pflicht | Maßnahme | Verantwortlich | Nachweis |
|---|---|---|---|
| Überwachung des Vorgangs | Visuelle Kontrolle, Checklisten, Anwesenheit von Fachpersonal | Betriebspersonal | Schichtprotokolle |
| Überfüllschutz | Installation und regelmäßige Prüfung von Füllstandsmessern und Abschaltvorrichtungen | Instandhaltungsabteilung | Prüfbescheinigungen |
| Einhaltung der Belastungsgrenzen | Standardarbeitsanweisungen, Einweisung des Personals | Schichtleitung | Abweichungsmeldungen |
11 Störungen, Notfall und Meldungen (AwSV – § 24)
Bei Betriebsstörungen muss der Betreiber unverzüglich Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen. Er ist verpflichtet, die Anlage außer Betrieb zu nehmen, wenn eine Gefährdung von Gewässern nicht anders verhindert werden kann; erforderlichenfalls ist die Anlage zu entleeren. Jeder, der eine Anlage betreibt oder mit wassergefährdenden Stoffen umgeht, hat das Austreten solcher Stoffe unverzüglich der zuständigen Behörde oder der Polizei zu melden. Wenn Dritte, insbesondere Abwasseranlagen oder Wasserversorgungsunternehmen, betroffen sein könnten, sind diese unverzüglich zu unterrichten. Für die Instandsetzung ist ein Konzept auf Grundlage einer Zustandsbegutachtung zu erstellen.
Notfallkette und Kommunikation
| Auslöser | Sofortmaßnahme | Externe Meldung | Folgeaktivität |
|---|---|---|---|
| Austritt wassergefährdender Stoffe | Eindämmung und Absperrung des Bereichs; Aktivierung des Notfallplans | Information der Behörde und der Polizei | Ursachenanalyse, Instandsetzungskonzept |
| Gefahr nicht abwendbar | Außerbetriebnahme und Entleerung | Benachrichtigung des Wasserversorgungsunternehmens | Reparatur, Wiederinbetriebnahme nach Freigabe |
12 Anzeige‑ und Genehmigungsmanagement (AwSV – § 40)
Prüfpflichtige Anlagen dürfen erst errichtet oder wesentlich geändert werden, wenn die Änderung mindestens sechs Wochen zuvor schriftlich angezeigt wurde. Die Anzeige muss Angaben zum Betreiber, Standort, zur Abgrenzung der Anlage, zu den eingesetzten Stoffen, zu bauaufsichtlichen Nachweisen und zu sicherheitsrelevanten Maßnahmen enthalten. Nach einem Betreiberwechsel ist dieser der Behörde unverzüglich mitzuteilen. In der Praxis sollte ein Management‑of‑Change‑Prozess eingeführt werden, um die Einhaltung der Anzeige‑ und Genehmigungspflichten sicherzustellen.
13 Dokumentation und Unterlagen (AwSV – §§ 43–44)
Der Betreiber hat eine Anlagendokumentation zu führen, die Angaben zum Aufbau und zur Abgrenzung der Anlage, zu den eingesetzten Stoffen, zur Bauart der Anlagenteile, zu Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen, zur Löschwasserrückhaltung und zur Standsicherheit enthält. Bei prüfpflichtigen Anlagen sind zusätzlich Unterlagen wie Verwendbarkeitsnachweise und der letzte Prüfbericht bereitzuhalten. Die Dokumentation ist beim Betreiberwechsel zu übergeben.
Der Betreiber muss außerdem eine Betriebsanweisung mit Überwachungs‑, Instandhaltungs‑ und Notfallplan erstellen und die Einhaltung sowie Aktualisierung sicherstellen. Das Betriebspersonal ist vor Aufnahme der Tätigkeit und mindestens einmal jährlich zu unterweisen; diese Unterweisungen sind zu dokumentieren. Für bestimmte Anlagen der Gefährdungsstufe A oder Heizölverbraucheranlagen reicht ein Merkblatt mit Verhaltensvorschriften.
Dokumentenregister
| Dokument | Quelle | Mindestinhalt | Aufbewahrung |
|---|---|---|---|
| Anlagendokumentation | § 43 Abs. 1 | Aufbau, Abgrenzung, Stoffe, Bauart, Sicherheitseinrichtungen | Lebensdauer der Anlage; Übergabe bei Betreiberwechsel |
| Zusatzunterlagen für Prüfungen | § 43 Abs. 2–3 | Abgrenzung nach § 14, Eignungsfeststellungen, Verwendbarkeitsnachweise, letzter Prüfbericht | Vorhalten bis zum nächsten Prüfzyklus |
| Betriebsanweisung | § 44 Abs. 1 | Überwachungs , Instandhaltungs und Notfallplan; Sofortmaßnahmen | Versionskontrolle, Zugänglichkeit vor Ort |
| Unterweisungsnachweise | § 44 Abs. 2 | Teilnehmerliste, Schulungsinhalte, Datum | Mindestens fünf Jahre |
| Aushänge/Merkblätter | § 44 Abs. 4 | Verhaltensregeln für bestimmte Anlagen | Gut sichtbar am Standort |
14.1 Fachbetriebspflichten
Unterirdische Anlagen, oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufen C und D, Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufen B–D, Biogasanlagen und Umschlaganlagen dürfen nur von zertifizierten Fachbetrieben errichtet, gereinigt, instand gesetzt und stillgelegt werden. Tätigkeiten, die keine unmittelbare Bedeutung für die Anlagensicherheit haben, können von anderen Fachkräften ausgeführt werden.
14.2 Eigenüberwachung
Der Betreiber muss regelmäßig die Dichtheit der Anlagen und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen kontrollieren. Die Behörde kann bei fehlender Sachkunde den Abschluss eines Überwachungsvertrags mit einem Fachbetrieb anordnen.
14.3 Externe Prüfungen
Anlagen außerhalb von Schutzgebieten sind nach der in Anlage 5 festgelegten Prüffrequenz zu überprüfen, Anlagen in Schutzgebieten nach Anlage 6. Sachverständige müssen die Anlage nach jeder Prüfung in die Klassen „ohne Mangel“, „mit geringfügigem Mangel“, „mit erheblichem Mangel“ oder „mit gefährlichem Mangel“ einstufen. Der Sachverständige hat der Behörde innerhalb von vier Wochen einen Prüfbericht mit detaillierten Angaben zum Betreiber, Standort, Anlagenidentifikation, Prüfungsumfang und festgestellten Mängeln vorzulegen. Bei Heizölverbraucheranlagen ist eine Prüfplakette anzubringen und ein Merkblatt auszuhändigen.
Prüfmatrix
| Prüfobjekt | Intervall | Instanz | Ergebnis/Nachweis |
|---|---|---|---|
| Dichtheit und Sicherheitseinrichtungen | laufend | Betreiber | Prüflisten, Wartungsprotokolle |
| AwSV Prüfung außerhalb von Schutzgebieten | gemäß Anlage 5 | Sachverständiger nach § 47 | Prüfbericht, Fristen |
| AwSV Prüfung in Schutzgebieten/Überschwemmungsgebieten | gemäß Anlage 6 | Sachverständiger nach § 47 | Prüfbericht, Fristen |
| Nachprüfung nach Mängelbeseitigung | bei Bedarf | Sachverständiger | Bestätigung, Mängel beseitigt |
15 Mängelmanagement (AwSV – § 48)
Werden bei Prüfungen geringfügige Mängel festgestellt, müssen diese innerhalb von sechs Monaten und – soweit erforderlich – durch einen Fachbetrieb behoben werden. Erhebliche und gefährliche Mängel sind unverzüglich zu beseitigen. Wird ein gefährlicher Mangel festgestellt, muss die Anlage außer Betrieb genommen, erforderlichenfalls entleert und erst nach Bestätigung des Sachverständigen wieder in Betrieb genommen werden.
Fristen und Eskalation
| Mangelklasse | Frist | Maßnahme | Freigabe |
|---|---|---|---|
| Geringfügiger Mangel | ≤ 6 Monate | Beseitigung der Mängel, Dokumentation | Betreiber |
| Erheblicher oder gefährlicher Mangel | sofort | Außerbetriebnahme, ggf. Entleerung, Instandsetzung durch Fachbetrieb | Wiederinbetriebnahme nach Sachverständigenbestätigung |
16 Standortvorgaben und Überschwemmungsgebiete (AwSV – §§ 49–50)
Im Fassungsbereich und in der engeren Zone von Wasserschutzgebieten dürfen keine Anlagen errichtet oder betrieben werden. In der weiteren Zone dürfen Anlagen der Gefährdungsstufe D, große Biogasanlagen (> 3 000 m³), unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufe C und Erdwärmesonden nicht errichtet oder erweitert werden. Anlagen, die dennoch in der weiteren Zone errichtet werden, müssen über eine Rückhalteeinrichtung verfügen, die das gesamte Volumen aufnehmen kann, oder doppelwandig ausgeführt sein.
In festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten dürfen Anlagen nur errichtet und betrieben werden, wenn wassergefährdende Stoffe bei Hochwasser nicht abgeschwemmt oder freigesetzt werden können. Befreiungen sind nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert und der Schutzzweck des Gebietes nicht beeinträchtigt wird.
17 Leistungsüberwachung und KPIs
Zur Steuerung des Gewässerschutzes sollten Kennzahlen (Key Performance Indicators, KPIs) etabliert werden.
Typische Kennzahlen sind:
| KPI | Zielwert | Frequenz | Reporting |
|---|---|---|---|
| Fristgerechte Prüfberichte (§ 47) | 100 % | nach jeder Prüfung | Compliance Report |
| Unterweisungsquote (§ 44) | 100 % pro Jahr | jährlich | HSE Schulungsbericht |
| Mängelbeseitigung fristgerecht (§ 48) | ≥ 95 % | quartalsweise | Mängelreport |
| Aktualität der Stoffeinstufungen (§§ 4, 7, 8, 10) | 100 % | halbjährlich | Stoffkataster |
| Fristgerechte Notfallmeldungen (§ 24) | 100 % | je Ereignis | Ereignisdossier |
18 Schulung, Unterweisung, Bewusstsein
Schulungen nach § 44 Abs. 2 AwSV müssen sowohl rechtliche Anforderungen als auch praktische Themen wie Leckageerkennung, Befüll‑/Entleervorgänge, Meldewege und Hochwasservorsorge abdecken. Zielgruppen sind das Betriebspersonal, die Instandhaltung, die Logistik und Fremdfirmen. Unterweisungen müssen dokumentiert und in die Personalakten aufgenommen werden. In Kombination mit Übungen und Audits fördert dies das Sicherheitsbewusstsein.
19 Vertrags‑ und Beschaffungsintegration
In Dienstleistungs‑ und Lieferverträgen sollten die Pflichten aus der AwSV und dem WHG ausdrücklich berücksichtigt werden. Verträge mit Instandhaltungsfirmen oder Entsorgern müssen die Zertifizierung als Fachbetrieb gemäß § 62 AwSV voraussetzen. Leistungsbeschreibungen sollten Prüfintervalle, Reaktionszeiten, Dokumentationspflichten und Notfallbereitschaft festlegen. In Versicherungsverträgen sollte eine Umwelthaftpflicht‑ und Umweltschadenversicherung integriert werden, um betriebliche Risiken abzudecken.
20 Schnittstellen zu Behörden und Kommunikation
Regelmäßiger Austausch mit Behörden erleichtert die Genehmigungs‑ und Anzeigeverfahren. Dies umfasst die Beantragung von Gewässerbenutzungserlaubnissen, die Anzeige wesentlicher Änderungen (§ 40 AwSV), die Meldung von Störungen (§ 24 AwSV) und die Vorlage von Prüfberichten (§ 47 AwSV). Protokollierte Besprechungen helfen, Maßnahmen nachzuverfolgen und Auditfähigkeit herzustellen.
21 Dokumentation und Auditfähigkeit (konsolidiert)
Um die Auditfähigkeit zu gewährleisten, sollte ein zentrales Dokumentenmanagementsystem (DMS) oder ein Computer‑Aided Facility Management‑System (CAFM) eingesetzt werden. Hier werden Anlagendokumentation, Betriebsanweisungen, Prüfberichte, Unterweisungsnachweise und Stoffkataster digital gespeichert. Archivierungsfristen gemäß §§ 43–44 AwSV und § 15 BBodSchG sind einzuhalten. Regelmäßige interne Audits stellen sicher, dass alle Unterlagen vollständig und aktuell sind.
Nachweisübersicht
| Dokument/Datensatz | Rechtsbezug | Speicherort | Aufbewahrung |
|---|---|---|---|
| AwSV Anlagendokumentation | § 43 AwSV | DMS/CAFM | Lebensdauer der Anlage |
| Betriebsanweisungen | § 44 AwSV | DMS und Aushang vor Ort | Laufende Aktualisierung |
| Prüfberichte und Plaketten | §§ 46–47 AwSV | DMS, an der Anlage | ≥ 10 Jahre |
| Unterweisungsnachweise | § 44 Abs. 2 AwSV | LMS/Personalakte | ≥ 5 Jahre |
| Störfallmeldungen | § 24 AwSV | Ereignisdokumentation | ≥ 10 Jahre |
| Stoffeinstufungen | §§ 4, 7, 8, 10 AwSV | Stoffkataster | Laufende Pflege |
22 Änderungs‑ und Stilllegungsmanagement
Bei wesentlichen Änderungen oder Stilllegungen von Anlagen sind die Anzeige‑ und Genehmigungspflichten gemäß § 40 AwSV einzuhalten. Ein strukturiertes Management‑of‑Change‑Verfahren (MoC) stellt sicher, dass Änderungen technisch, organisatorisch und behördlich koordiniert werden. Bei Stilllegung gemäß § 17 Abs. 4 AwSV müssen alle wassergefährdenden Stoffe entfernt und ordnungsgemäß entsorgt werden. Die Anlagendokumentation wird aktualisiert und verbleibt für Archivzwecke im DMS.
