Trinkwasseranlagen
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Trinkwasseranlagen– Betrieb, Hygiene und Effizienz
Betreiberpflichten für KG 412 (Trinkwasseranlagen) dienen der frist- und normenkonforme Leistungserbringung: energieeffizienter Betrieb zentraler TWE (GEG), Druckanlagenprüfungen (BetrSichV), hygienekonformer Betrieb gemäß TrinkwV/VDI/DVGW, rechtskonforme Messung (MessEG/AVBWasserV/HeizkostenV), Rückfluss-/Kennzeichnungs-Compliance, umfassende Dokumentation und KPI-basiertes Monitoring sowie definierte Eskalations- und Kommunikationswege. Abweichungen sind gemäß Maßnahmen- und Eskalationsplan unverzüglich zu beheben; alle Nachweise werden revisionssicher aufbewahrt und Behörden oder Verbrauchern auf Verlangen bereitgestellt.
Dies umfasst alle Phasen von Planung und Errichtung über Betrieb und Instandhaltung bis hin zu Hygiene- und Risikomanagement sowie Dokumentation. Die Ziele sind die Sicherstellung von Gesundheitsschutz, rechtlicher Konformität, energieeffizientem Betrieb und verlässlicher Verbrauchserfassung. Die Betreiberpflichten orientieren sich an den maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben, technischen Normen und Branchenstandards für Trinkwasserversorgung und -anlagen in Deutschland.
Betreiberpflichten für Trinkwasseranlagen
- Verbindliche
- Systemabgrenzung
- Verantwortlichkeiten
- Energieeffizienter
- Druckanlagenprüfung
- Messwesen
- Allgemeine
- Bleileitungen
- Legionellen
- Temperatur
- Inbetriebnahme
- Rückflussverhinderung
- Aufbereitungsanlagen
- Wartungsprogramm
- Dokumentation
- Audits
- Eskalation
- Fristenplan
- Risikomanagement
- Vertragsanhänge
Verbindliche Rechts- und Normenmatrix
Die Betreiberpflichten für Trinkwasseranlagen ergeben sich aus einer Vielzahl gesetzlicher und technischer Vorgaben. Die nachfolgende Matrix zeigt exemplarisch die Zuordnung ausgewählter Rechts- und Normenwerke zu den zentralen Pflichtenfeldern und Anlagenbereichen (z. B. zentrale Trinkwassererwärmungsanlage, Zähler oder Sicherungseinrichtungen). Die Komplexitätsklasse (KL) kennzeichnet den Verbindlichkeitsgrad des Regelwerks (KL1 = bundeseinheitliche Gesetze/Verordnungen, KL2 = anerkannte technische Regeln, KL3 = Empfehlungen).
| Kategorie | Regelwerk | KL | Textstelle | Pflichtenschwerpunkt |
|---|---|---|---|---|
| Bundes-Gesetz | GEG | KL1 | §§ 58–60 | Betriebsbereiterhalt, sachgerechtes Bedienen, Wirkungsgrad-Wartung |
| Bundes-Gesetz | IfSG | KL1 | § 37(1) | Gesundheitlich unbedenkliche Beschaffenheit des Wassers |
| Bundes-Gesetz | MessEG | KL1 | §§ 31, 33 | Bestimmungsgemäße Nutzung, Eichpflicht, Nachweise, Datenverwendung |
| Bundes-VO | AVBWasserV | KL1 | §§ 11(2), 12(1), 15(1), 18 | Ordnungsgemäße Installation, Zählerzugang, Störungsfreiheit, gültige Eichung |
| Bundes-VO | BetrSichV | KL1 | §§ 15, 16 i. V. m. A2-4 | Prüfungen Druckanlagen (Erst/Änderung/periodisch) |
| Bundes-VO | HeizkostenV | KL1 | §§ 4(1), 6(1) | |
| Bundes-VO | MessEV | KL1 | § 34 S. 1 | Eichfristen gem. Anlage 7 |
| Bundes-VO | TrinkwV | KL1 | §§ 11, 13, 17, 19, 22, 25–26, 31, 39, 41, 47–49, 51–54, 58 | a. a. R. d. T., Werkstoffe, Sicherung, Kennzeichnung, Legionellen-Pflichten, Aufzeichnung/Info/Anzeige |
| DVGW | W 551/-3/-4 | KL2 | div. | Temperaturen, Zirkulation, Untersuchungen/Desinfektion/Kommissionierung |
| DIN/EN/VDI | DIN 1988/EN 806-5/EN 1717/… | KL2 | div. | Hygiene-, Wartungs-, Stagnations-, Rückfluss- und Zugänglichkeitsregeln |
| VDI | 3810-2 / 6023-1/-3 / 6023-2 | KL2 | div. | Bestimmungsgemäßer Betrieb, Hygieneplan, Instandhaltungsplanung, Gefährdungsanalyse |
| DIN EN | 15975-2 | KL3 | 4.x | Empfehlung Risikomanagementsystem (prozessorientiert) |
| VDMA | 24186-4 | KL3 | Pos. 1 | Wartung MSR/GA (Zählerintegration/Datenerfassung) |
Systemabgrenzung und Begriffe- Zur Klarstellung der Systemgrenzen werden im Folgenden die wichtigsten Anlagenkomponenten und Begriffe definiert:
TWI (Trinkwasser-Installation): Umfasst die gesamte hausinterne Trinkwasserverteilung einschließlich Kaltwasser- und Warmwasserleitung, Zirkulationssystem, Druckminderer, Rückfluss-Sicherungen und zugehöriger Armaturen. Sie schließt zentrale Erwärmungseinrichtungen und Messeinrichtungen ein.
Zentrale TWE (Trinkwassererwärmung): Bezeichnet zentrale Warmwasserbereitungsanlagen wie Speichersysteme oder Durchlauferhitzer. Anlagen mit einem Speichervolumen > 400 Liter oder einem Leitungsvolumen vor der ersten Entnahmestelle > 3 Liter (beispielsweise großflächige Gebäude) unterliegen erhöhten Legionellen-Prüfpflichten nach TrinkwV.
Nichttrinkwasser-Anlagen: Systeme zur Versorgung mit Brauch-, Prozess- oder Löschwasser. Diese müssen vollständig getrennt von der Trinkwasserinstallation geführt, deutlich gekennzeichnet und durch geeignete Rückflussverhinderer abgesichert sein, um eine Kontamination des Trinkwassers auszuschließen.
Verantwortlichkeiten und Qualifikationen (RACI)
Die Zuständigkeiten und Rollen werden gemäß dem RACI-Modell (R = Responsible, A = Accountable, C = Consulted) festgelegt.
Die folgende Matrix (Tabelle 2) zeigt beispielhaft die Zuordnung der wesentlichen Pflichtenfelder zu den beteiligten Parteien:
| Pflichtfeld | Betreiber | Anlagenverantw. | Fachfirma (Inst./Hygiene) | Zugel. Untersuchungsstelle | Messstellenbetreiber | FM/CAFM |
|---|---|---|---|---|---|---|
| GEG-Betrieb & Wirkungsgrad-Wartung | A | R | R | – | – | C |
| TrinkwV-Betrieb, Werkstoffe, Sicherung | A | R | R | – | – | C |
| Legionellen (Probe/Info/Risiko/Anzeige) | A | R | C | R | – | C |
| MessEG/AVBWasserV-Zähler | A | R | C | – | R | C |
| BetrSichV Druckanlagen (412.14) | A | R | R | – | – | C |
| DVGW/VDI Wartung & Hygieneplan | A | R | R | – | – | C |
| Doku/CAFM, KPI/Reporting | A | R | C | C | C | R |
Energieeffizienter Betrieb zentraler TWE – GEG §§ 58–60
Laut GEG müssen energiebedarfssenkende Einrichtungen der zentralen Trinkwassererwärmung (z. B. Zeit- und Temperaturregelungen, Zirkulationspumpen, Dämmung) stets betriebsbereit gehalten und bestimmungsgemäß genutzt werden. Der sachgerechte Betrieb setzt geschultes Personal voraus sowie dokumentierte Sollwerte, Schaltzeiten und Betriebsanweisungen. Wesentliche Teile der Anlage, die den Wirkungsgrad beeinflussen (Erwärmer, Zirkulationspumpen, Regelungstechnik, Dämmung), sind regelmäßig instand zu halten.
§ 58 GEG: Betriebsbereiterhalt energiebedarfssenkender Einrichtungen (z. B. Regelung, Wärmedämmung).
§ 59 GEG: Sachgerechter Betrieb durch geschultes Personal, dokumentierte Betriebsparameter und Bedienanweisungen.
§ 60 GEG: Regelmäßige Wartung und Überprüfung von wirkungsgradrelevanten Komponenten (Speicher, Pumpen, Armaturen, Regelung).
Druckanlagenprüfung TWE – BetrSichV §§ 15/16 i. V. m. A2–4
Druckbeaufschlagte Komponenten der zentralen Trinkwassererwärmung (z. B. Ausdehnungsgefäße, Membranspeicher) unterliegen den Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Vor der Erstinbetriebnahme und nach jeder prüfpflichtigen Änderung muss eine sicherheitstechnische Prüfung durch eine befähigte Person oder eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) erfolgen. Regelmäßige, wiederkehrende Prüfungen gewährleisten den sicheren Betriebszustand (insbesondere von Druckbehältern und Sicherheitsventilen).
Messwesen & Verbrauchserfassung – MessEG/AVBWasserV/HeizkostenV/MessEV
Das Mess- und Eichwesen regelt den bestimmungsgemäßen Einsatz geeichter Messgeräte. Es dürfen nur ordnungsgemäß geeichte Wasser- und Wärmemessgeräte eingesetzt werden (MessEG § 31). Nicht geeichte oder fristüberschrittene Zähler sind vom Betrieb ausgeschlossen. Nach der AVBWasserV sind Zähler gut zugänglich und betriebsbereit zu halten (§ 11 Abs. 2), ihre Eichgültigkeit regelmäßig zu überprüfen (§ 18 Abs. 1). Die Heizkostenverordnung (HKVO) fordert eine verbrauchsabhängige Erfassung und verbrauchsorientierte Verteilung der Warm- und Kaltwasserkosten (§§ 4, 6 HKVO).
Wichtige Pflichten im Messwesen (Beispiel):
| Pflicht | Beschreibung | Intervall | Verantwortlich | Nachweis |
|---|---|---|---|---|
| Eichfristen | Eichintervalle laut Eichordnung (Anlage 7) einhalten | jährlich | Messstellenbetreiber | Eichliste |
| Plomben/Status | Sichtprüfung der Zähler und Plomben | jährlich | Anlagenverantwortlicher | Checkliste |
| Datenpfad | Prüfung der MSR-/Bus-Anbindung (VDMA 24186-4) | jährlich/vierteljährlich | Automationsverantwortlicher | Protokoll |
Allgemeine TrinkwV-Pflichten (412.10/11/13)- Die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) definiert grundlegende Anforderungen für Betrieb und Materialwahl:
Anlagen nach dem allgemein anerkannten Stand der Technik betreiben (§ 13 Abs. 1 TrinkwV).
Nur für Trinkwasser geeignete Werkstoffe und Armaturen verwenden (§ 13 Abs. 2 TrinkwV).
Rückfluss von Fremd- oder Abwasser verhindern: Einsatz geeigneter Sicherungseinrichtungen (z. B. geprüfte Rückflussverhinderer gemäß EN 1717/DIN 1988-100); Umgehungen sind unzulässig.
Wasseranlagen und Entnahmestellen dauerhaft klar kennzeichnen (z. B. Kalt-/Warmwasser, Nichttrinkwasser) (§ 13 Abs. 4, DIN 1988-600, DIN 2403).
Wesentliche Bau- oder Betriebsänderungen mit Auswirkung auf die Trinkwasserhygiene sind der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 TrinkwV).
Aufbereitungsverfahren und -stoffe nur nach Zulassung einsetzen (§ 19 TrinkwV); Reinheitsanforderungen sind stets zu prüfen, Einsatzbedingungen des Herstellers einzuhalten und Rückstände zu minimieren.
Wasserabgabe untersagt, wenn die Wasserqualität nicht den Vorschriften entspricht (§ 22 TrinkwV).
Bleileitungen – Pflicht zur Entfernung/Stilllegung – TrinkwV § 17
Nach § 17 TrinkwV müssen alle bleihaltigen Trinkwasserleitungen spätestens bis zum 12. Januar 2026 ausgetauscht oder stillgelegt werden (Verlängerungen unter bestimmten Bedingungen möglich). Der Austausch ist der Gesundheitsbehörde anzuzeigen und nachweislich zu dokumentieren (§ 17 Abs. 4). Verbraucher sind frühzeitig über das Bleiaustauschprogramm, Fristen und gegebenenfalls einzuhaltende Vorsichtsmaßnahmen zu informieren (§ 17 Abs. 5). Werden bleihaltige Leitungen entdeckt, ohne dass unverzüglich eine Entfernung oder Stilllegung erfolgt, ist dies der Behörde sofort anzuzeigen (§ 17 Abs. 6).
| Schritt | Maßnahme | Frist | Nachweis/Empfänger |
|---|---|---|---|
| Bestandsaufnahme | Leitungsüberprüfung und Wassertest | sofort/planmäßig | Prüfprotokoll |
| Verbraucherinformation | Risikoaufklärung, Information an Nutzer | unverzüglich | Infodokument |
| Maßnahmenumsetzung | Entfernen oder Stilllegung der Bleileitung | bis 12.01.2026 | Meldung an Gesundheitsamt |
Legionellen-Management – TrinkwV §§ 31, 39, 41, 47–53
Bestimmte Trinkwassererwärmungsanlagen (Speicher > 400 l oder Rohrnetz > 3 l vor der Entnahmestelle) unterliegen der systematischen Legionellenuntersuchung (§ 31 Abs. 1 TrinkwV). Proben dürfen ausschließlich von zugelassenen Untersuchungsstellen entnommen und analysiert werden (§ 39 Abs. 1–3). Die Probenahmepunkte sind nach anerkannten Regeln der Technik festzulegen (z. B. in der Nähe von Entnahmearmaturen, § 41 Abs. 4 TrinkwV). Abweichungen (z. B. Überschreitung der Grenzwerte) sind unverzüglich dem Gesundheitsamt zu melden (§ 47 Abs. 1). Ein Abgabeverbot kann angeordnet werden (§ 49 TrinkwV). Überschreitet die Untersuchung den technischen Maßnahmenwert von 100 KBE/100 ml, müssen Gesundheitsamt und Betreiber sofort informiert und Ursachenanalysen sowie Sanierungsmaßnahmen (thermisch, hydraulisch, chemisch) gemäß den aktuellen Vorgaben eingeleitet werden (§ 51 Abs. 1). Alle Maßnahmen, Ergebnisse und Benachrichtigungen sind lückenlos zu dokumentieren (Aufbewahrungspflicht 10 Jahre, § 51 Abs. 4). Auch die Nutzer sind unverzüglich über Risiken und notwendige Nutzungseinschränkungen zu informieren (§ 52 TrinkwV).
Maßnahmenplan Legionellen (Beispiel):
| Ereignis | Pflichtschritt | Frist | Nachweis/Empfänger |
|---|---|---|---|
| ≥ 100 KBE/100 ml | Anzeige beim Gesundheitsamt, Ursachenanalyse, Risikoabschätzung nach UBA | unverzüglich | Anzeige/Risiko-Bericht |
| Maßnahmenumsetzung | Sanierung (thermisch, hydraulisch, hygienisch) | sofort/planmäßig | Maßnahmenprotokoll |
| Verbraucherinfo | Information über Risiken und Nutzungsregeln | unverzüglich/behördlich angeordnet | Infodokument |
| Nachkontrolle | Kontrollprobe zur Wirksamkeitsprüfung | gemäß Behördenanweisung | Laborbericht |
Temperatur- und Betriebsregime – DVGW W 551 / DIN 1988-200
Einhaltung bestimmter Temperaturvorgaben ist essenziell für die Hygiene und Energieeffizienz der Trinkwasserversorgung.
Die DVGW-Arbeitsblätter W 551 und DIN 1988-200 legen u. a. folgende Zielwerte fest:
| Thema | Vorgabe |
|---|---|
| Auslauftemperatur zentrale TWE (Großanlage) | ≥ 60 °C (DVGW W 551, Abschnitt 6.1) |
| Regeltemperatur Kleinanlagen | 60 °C (Sollwert), Unterschreitung < 50 °C vermeiden (W 551, 6.2) |
| Speicher (Vorwärmstufe ≥ 400 l) | täglich ≥ 60 °C (W 551, Abschnitt 6.3) |
| Zirkulationswasser | ΔT ≤ 5 K zur Austrittstemperatur (W 551, Abschnitt 6.4) |
| Zapftemperaturen an Auslässen | Kaltwasser ≤ 25 °C binnen 30 s; Warmwasser ≥ 55 °C (DIN 1988-200, Kap. 3.6/9.1) |
Stagnation, Inbetriebnahme, temporäre Stilllegung – EN 806-5 / VDI 6023-1 / DIN 1988- Folgende Maßnahmen sind zu berücksichtigen:
Leitungsstagnation > 72 h vermeiden oder durch gezielte Spülung unterbinden (VDI 6023-1, Abschnitt 6.3).
Nach Neubau oder längerer Stilllegung Leitungen entleeren, spülen und gegebenenfalls desinfizieren (EN 806-5, Kapitel 7; DVGW W 551-4, Kapitel 7.5 zum Schutz vor P. aeruginosa).
Zur Verhinderung von Frostschäden bei Kälte Leitungen entleeren oder frostsicher beheizen (EN 806-5, Abschnitt 9.1).
Einrichtung und Aktualisierung eines Hygieneplans und eines Instandhaltungsplans gemäß VDI 6023-1 (Kap. 5.4.4 und § 7.2).
Rückflussverhinderung & Kennzeichnung – EN 1717 / DIN 1988-100/-600- Um eine Kontamination des Trinkwassers zu verhindern, gelten folgende Anforderungen:
Verbindungen zu Nichttrinkwasser (z. B. Heizungswasser, Regenwasser) nur über geeignete, geprüfte Sicherungsarmaturen zulassen; Manipulationen (z. B. Umgehungsventil) sind strikt untersagt (EN 806-5, Anhang B).
Leitungen und Auslässe dauerhaft und eindeutig kennzeichnen (z. B. „Nur Trinkwasser“, „Kein Trinkwasser“) (DIN 1988-600).
Sicherungsarmaturen (Rückflussverhinderer, Sicherheitsventile) regelmäßig inspizieren und warten (z. B. jährliche Funktionsprüfung gemäß EN 806-5 § 12 oder Herstellerangaben).
Aufbereitungsanlagen & Filter – TrinkwV § 19 / EN 15161 / DIN 1988-200- Für Wasseraufbereitungs- und Filtersysteme sind strenge Vorgaben zu beachten:
Zulässigkeit: Es dürfen nur nach TrinkwV zugelassene Aufbereitungsstoffe und -verfahren eingesetzt werden (§ 19 TrinkwV). Die Reinheit der eingesetzten Stoffe ist vor Verwendung zu prüfen, und die Herstellerhinweise (Dosierung, Betriebsbedingungen) sind zwingend einzuhalten.
Betrieb und Wartung: Entsprechende Anlagen sind gemäß DIN EN 15161 (Kapitel 6–8) und DIN 1988-200 zu betreiben. Dies umfasst regelmäßige Filterwechsel, Spülgänge und Hygienewartung. Rückflussschutz nach EN 1717 ist vorzusehen, und die Anlagen müssen jederzeit zugänglich sein (EN 15161, Abschnitt 5.3).
Dosierung: Chemische Dosieranlagen (z. B. Enthärter, Stabilisatoren) sind nach DIN 1988-200 (Abschnitt 12.1) zu betreiben.
Aufzeichnungen und Information: Der Einsatz von Aufbereitungsstoffen ist wöchentlich zu dokumentieren (§ 25 Abs. 1 TrinkwV). Diese Aufzeichnungen sind sechs Monate aufzubewahren und den Behörden bei Bedarf vorzulegen (§ 25 Abs. 3). Bei Einführung oder Änderung eines Aufbereitungsverfahrens müssen die Anlagenbenutzer informiert werden (§ 26 TrinkwV).
Prüf- und Wartungsprogramm – EN 806-5 / VDI 3810-2 / VDI 6023-3
Alle Anlagenkomponenten erfordern ein systematisches Prüf- und Wartungsprogramm. Die Wartungsinhalte und Intervalle sollten in einem Instandhaltungsplan festgelegt werden (z. B. nach VDI 3810-2 und VDI 6023-3).
Tabelle 9 gibt einen beispielhaften Überblick über typische Wartungspflichten nach Anlagensegment:
| Komponente | Wartungspflicht | Intervall | Nachweis |
|---|---|---|---|
| Rohrleitungen/Zubehör | Inspektion und Reinigung (EN 806-5 § 12) | gemäß Plan | Wartungsprotokoll |
| Sicherungsarmaturen | Funktionsprüfung, Dichtigkeitskontrolle | gemäß Plan | Prüfblatt |
| Zentrale TWE | Wartung und Desinfektionsbereitschaft | gemäß Plan | Wartungsprotokoll |
| Druckerhöhungs-/minderungsanlage | Inspektion und Instandhaltung (DIN 1988-500) | gemäß Plan | Protokoll |
| Wasserzähler | Sichtprüfung, Eichstatus, MSR-Check (VDMA 24186-4) | jährlich/vierteljährlich | Eichlisten/Protokolle |
| Filter/Aufbereitung | Wartung nach Herstellerangaben/EN 15161 | gemäß Plan | Wartungsprotokoll |
| Sanitärkomponenten | Inspektion und Wartung (DIN 1986-3 § 8.3) | gemäß Plan | Checkliste |
Dokumentation, Aufbewahrung, Information & Meldungen- Folgende Dokumente und Fristen sind zu beachten:
Betriebsbuch/Instandhaltung: Nach VDI 6023-1 sind alle Prüfberichte, Wartungsprotokolle und Anlagenunterlagen fortlaufend zu führen.
Legionellen-Dokumentation: Proben und Berichte müssen 10 Jahre aufbewahrt werden (§ 51 Abs. 4 TrinkwV). Ab 2026 ist zudem eine jährliche statistische Meldung an das Umweltbundesamt bis zum 1. März des Folgejahres vorgeschrieben (§ 53 Abs. 4 TrinkwV).
Chemikalienaufzeichnungen: Aufzeichnungen über eingesetzte Aufbereitungsstoffe sind wöchentlich zu führen (§ 25 Abs. 1 TrinkwV); die Einsichtnahme ist mindestens 6 Monate zu ermöglichen (§ 25 Abs. 3 TrinkwV).
Messunterlagen: Eichlisten und Protokolle zu den Zählerprüfungen sind laufend zu aktualisieren (MessEV § 34, Anl. 7).
Behördliche Meldungen: Anzeigen gemäß TrinkwV sind abzugeben bei wesentlichen Änderungen (§ 11 Abs. 1 Nr. 3), bei Legionellenüberschreitungen oder -sanierungen (§§ 47, 51) sowie anderen meldepflichtigen Ereignissen (§ 53).
Nachweismatrix & Fristen:
| Dokument | Regelbezug | Frist/Aufbewahrung |
|---|---|---|
| Legionellen-Proben/Berichte | §§ 31, 39, 41 | 10 Jahre (laut Bescheid); UBA-Meldung bis 1. März |
| Sanierungsmaßnahmen/RA bei ≥100 KBE | § 51 | 10 Jahre |
| Chemikalien-Aufzeichnungen | § 25 | laufend wöchentlich; 6 Monate Einsicht |
| Zähler-Eichlisten | MessEV § 34 | laufend (Anlage 7) |
| Druckanlagenprüfungen | BetrSichV | nach Einstufung des Druckbehälters |
KPIs, Audits und Reporting- Folgende Kennzahlen können als KPI definiert werden:
| KPI | Zielwert | Intervall | Datenquelle | Reaktion |
|---|---|---|---|---|
| Anteil fristgerechter Legionellen-Proben | ≥ 98 % | monatlich | CAFM/Probenplan | Nachsteuerung |
| Kategorie-1-Hygienemängel innerhalb 48 h behoben | 100 % | laufend | Mängelregister | Sofortmaßnahme |
| Eichfristen-Compliance (Wasserzähler) | 100 % | monatlich | Eichliste | Austausch/Anzeige |
| Temperatur-Compliance (W 551/DIN 1988) | ≥ 99 % | monatlich | Messdaten-Logger | Ursachenanalyse |
Eskalation & Notfallmanagement- Beispiele:
| Ereignis | Maßnahme | Frist | Eskalationsinstanz |
|---|---|---|---|
| ≥ 100 KBE/100 ml Legionellen | Gesundheitsamt informieren, Ursachenanalyse durchführen | unverzüglich | Betreiberleitung/Gesundheitsamt |
| Abgabeverbot wegen Hygienemangel | Wasserentnahme sperren, Nutzer informieren | sofort | Betreiberleitung |
| Dringender Instandhaltungsbedarf Druckanlage | System außer Betrieb nehmen | sofort | Anlagenverantwortlicher |
| Ablauf Eichfrist Zähler | Zähler austauschen/bei WVU melden | kurzfristig | Messstellenbetreiber |
Jahres- und Fristenplan (Gerüst)- Ein möglicher Rahmenterminplan könnte wie folgt aussehen:
| Quartal | Legionellen-Proben | Wartung/Inspektion | Messwesen | Dokumentation/KPI | Besonderheiten |
|---|---|---|---|---|---|
| Q1 | Systemische Legionellen-Proben | Zentrale TWE, Zirkulation, Sicherung prüfen | Eichlisten aktualisieren | KPI-Jahresstartbericht | Maßnahmenplan aktualisieren |
| Q2 | Folgetests nach Bedarf | Filter-/Aufbereitungswechsel, Druckanlagen checken | MSR-Datenprüfung | Halbjahresbericht | Schulungen durchführen |
| Q3 | Orientierende Kontrollproben | Rohrnetzspülung, Armaturencheck | Zähler-Audit | Audit Hygieneplan | Sommerbetrieb anpassen |
| Q4 | Jahresabschluss-Proben | Gesamtinspektion, Folgejahr planen | Heizkostenabrechnung | KPI-Jahresabschluss | Budgetplanung, Behördenkontakte |
Risikomanagement (Empfehlungen) – DIN EN 15975-2 / DVGW W 551-4- Ein prozessorientiertes Risikomanagement nach DIN EN 15975-2 wird empfohlen:
Aufstellung eines Kernteams und Beschreibung aller relevanten Prozesse der Trinkwasseranlage.
Durchführung einer umfassenden Gefährdungsanalyse und Risikoabschätzung (z. B. nach UBA-Empfehlungen), einschließlich Bewertung von Infektionsrisiken durch Legionellen oder andere Kontaminanten.
Planung, Priorisierung und Umsetzung von Kontrollmaßnahmen (z. B. thermische Spülungen, Desinfektion, technische Verbesserungen) mit anschließender Wirksamkeitsprüfung.
Kontinuierliches Monitoring, interne Audits und lückenlose Dokumentation aller Maßnahmen und Ergebnisse.
Regelmäßige Überprüfung und Anpassung des Risikomanagementsystems in Reaktion auf veränderte Anlagenparameter.
Vertragsanhänge (verbindliche Muster)- Checklisten:
A1: Hygiene- und Instandhaltungsplan (nach VDI 6023-1/-3).
A2: Legionellen-Probenplan und Meldevorlagen (§§ 31, 51, 53 TrinkwV).
A3: Formular Maßnahmen- und Risikobewertung (Risikobewertung nach UBA 12/2012).
A4: Temperatur-Regime-Checkliste (DVGW W 551, DIN 1988).
A5: Zähler-Compliance-Set (Eichlisten, Plombenprotokoll, MSR/GA-Prüfblatt).
A6: Prüfplan Druckanlagen (gemäß BetrSichV).
A7: Register Werkstoffe und Sicherungsarmaturen (EN 1717/DIN 1988).
A8: Chemikalien-Dokumentationsblatt (§ 25 TrinkwV) und Muster-Verbraucherinformation (§ 52 TrinkwV).
