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Wassergefährdende Stoffe

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Wassergefährdende Stoffe

Wassergefährdende Stoffe

Der verantwortliche Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist ein zentrales Thema des Facility Managements in Deutschland. Unternehmen, die wassergefährdende Stoffe lagern, umschlagen oder verarbeiten, müssen Maßnahmen ergreifen, um das Grundwasser und die Oberflächengewässer vor Verunreinigungen zu schützen. Die gesetzlichen Grundlagen bilden das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und die bundesweit geltende Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Diese Normen definieren die Anforderungen an Betreiber bezüglich Einstufung, Lagerung, Füll- und Entleerungsvorgänge, Überwachung, Dokumentation, Decommissioning sowie den Umgang mit Störfällen. Ziel dieser Abhandlung ist es, die Betreiberpflichten praxisnah darzustellen, ihre Bedeutung für den Betrieb von Industriegebäuden zu erläutern und Empfehlungen für eine rechtskonforme Umsetzung im Facility Management zu geben.

Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Betrieb

Rechtlicher Rahmen- Wasserhaushaltsgesetz (WHG § 78a)

Das WHG regelt den generellen Umgang mit Gewässern in Deutschland. In Überschwemmungsgebieten untersagt § 78a Abs. 1 Nr. 3 WHG das Lagern wassergefährdender Stoffe außerhalb von Anlagen. Diese Bestimmung gehört zu einer Reihe von Schutzvorschriften, die den Hochwasserschutz sicherstellen. Weitere Verbote umfassen u. a. die Errichtung von Mauern oder das Ablagern von Gegenständen, welche den Wasserabfluss behindern können. Zulassungen sind in Ausnahmefällen möglich, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden und durch Nebenbestimmungen ein ausreichender Schutz gewährleistet wird. Für Betreiber industrieller Anlagen bedeutet dies, dass Lagerflächen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten nur zulässig sind, wenn sie als Anlagen im Sinne der AwSV genehmigt und hochwassersicher ausgeführt sind.

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

Die AwSV konkretisiert die Vorgaben des WHG und vereinheitlicht das ehemals landesrechtlich geregelte Anlagenrecht. Sie trat 2017 in Kraft und definiert u. a. die Selbsteinstufungspflichten für Stoffe und Gemische, technische Anforderungen an Anlagen, Prüf- und Überwachungspflichten sowie Maßnahmen bei Störfällen. Betreiber müssen für sämtliche Stoffe und Gemische, die in ihren Anlagen verwendet werden, eine Einstufung in die Wassergefährdungsklassen (WGK) vornehmen oder sie als nicht wassergefährdend einstufen. Das Umweltbundesamt prüft die Dokumentation stichprobenartig und entscheidet über die endgültige Einstufung. Für Gemische sind separate Dokumentationspflichten vorgesehen; die Unterlagen sind der zuständigen Landesbehörde auf Anfrage vorzulegen.

Die AwSV enthält außerdem spezifische Anforderungen an Füll- und Entleerungsvorgänge (§ 24), Maßnahmen bei Betriebsstörungen (§ 25), die Entfernung von Stoffen bei der Stilllegung (§ 17 Abs. 4), die Dokumentation (§ 43) und Prüfpflichten (§§ 46–48). Alle Anlagen müssen so errichtet und betrieben werden, dass Leckagen frühzeitig erkannt, aufgefangen und umweltgerecht entsorgt werden.

Geltungsbereich und betroffene Anlagen- Stoffe und Gemische

Unter die AwSV fallen flüssige, gasförmige und feste Stoffe sowie Gemische, denen eine Gefährdung für Gewässer zugeschrieben wird. Die Einteilung erfolgt in die Wassergefährdungsklassen WGK 1 (schwach wassergefährdend), WGK 2 (deutlich wassergefährdend) und WGK 3 (stark wassergefährdend). Stoffe ohne veröffentlichte WGK gelten aus Vorsorgegründen als WGK 3; Betreiber müssen solche Stoffe selbst einstufen und die Unterlagen beim Umweltbundesamt einreichen. Gemische ohne veröffentlichte Einstufung sind gegenüber der zuständigen Behörde zu dokumentieren. Ausgenommen vom Anwendungsbereich sind u. a. Gemische, die im Rahmen der ordnungsgemäßen Landwirtschaft eingesetzt werden, sowie Anlagen mit geringen Mengen (bis 220 l bzw. 200 kg) außerhalb von Schutz- und Überschwemmungsgebieten.

Anlagenkategorien

Die Verordnung unterscheidet Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen (LAU-Anlagen) sowie Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden (HBV-Anlagen). Dazu zählen z. B. Tanks, Behälter, Intermediate Bulk Container (IBC), Gasflaschen, Rohrleitungen, Befüll- und Entleerstationen, Fasslager und Betreiberanlagen von Tankstellen. In Industriegebäuden fallen häufig auch Notstromanlagen, Chemikalienlager, Heizöltanks und Produktionsanlagen unter die AwSV. Anlagen in Überschwemmungsgebieten müssen hochwassersicher errichtet sein; eine Lagerung außerhalb genehmigter Anlagen ist verboten.

Pflichten aus der AwSV im Überblick- Die folgende Tabelle gibt einen zusammenfassenden Überblick über wesentliche Betreiberpflichten und ihre Implementierung im Facility Management:

Pflicht (ohne Nummerierung)

Rechtsgrundlage

Umsetzung im Facility Management

Selbsteinstufung aller Stoffe und Gemische und Zuordnung zu einer WGK oder Einstufung als nicht wassergefährdend

AwSV § 4, § 8

Stoffbestandsliste führen, Sicherheitsdatenblätter prüfen, Einstufung nach Kriterien wie Toxizität, Abbaubarkeit und Mobilität durchführen; Dokumentation erstellen und beim Umweltbundesamt bzw. der Landesbehörde einreichen.

Dokumentation der Einstufung und Aktualisierung bei neuen Erkenntnissen

AwSV § 7, § 10

Aufbewahrung der Einstufungsunterlagen, regelmäßige Aktualisierung bei neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen; Benachrichtigung der Behörde über geänderte Einstufungen.

Rückbau und Entfernung von wassergefährdenden Stoffen bei Stilllegung

AwSV § 17 Abs. 4

Bei der endgültigen Stilllegung Anlagen entleeren; technische Entsorgung aller wassergefährdenden Stoffe; Sicherung gegen unbefugte Nutzung.

Überwachung von Füll- und Entleerungsvorgängen

AwSV § 24

Betreiber müssen den Vorgang überwachen, die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen vor Beginn prüfen und zulässige Füllmengen einhalten. Füllungen dürfen nur über feste Rohrleitungen mit Überfüllsicherung erfolgen; bei einzelnen Behältern ≤ 1,25 m³ sind automatische Abschaltvorrichtungen zulässig.

Maßnahmen bei Betriebsstörungen und Meldepflicht

AwSV § 25

Im Störfall sofort Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen; Anlage ggf. abschalten und entleeren. Betreiber oder mit dem Betrieb befasste Personen müssen bei Austritt einer nicht unerheblichen Menge wassergefährdender Stoffe unverzüglich die zuständige Behörde oder Polizei informieren und – falls Dritte betroffen sind – andere Betreiber (z. B. Wasserwerke) benachrichtigen.

Prüfpflicht und Sachverständigenkontrollen

AwSV §§ 46–48, § 40

Betreiber müssen prüfpflichtige Anlagen vor Errichtung und bei wesentlichen Änderungen anzeigen und Prüfungen durch anerkannte Sachverständige durchführen lassen. Defekte sind fristgerecht zu beseitigen; gefährliche Mängel können eine sofortige Stilllegung erfordern.

Anlagendokumentation

AwSV § 43

Es müssen Angaben zum Aufbau und zur Abgrenzung der Anlage, zu Stoffen, Materialien, Sicherheitseinrichtungen, Löschwasserrückhaltung und Statik enthalten sein. Die Dokumentation ist fortlaufend zu aktualisieren und wird bei Prüfungen herangezogen.

Erstellung eines Anlagenregisters

AwSV § 43; Best Practice

Für Standorte mit vielen Anlagen empfiehlt sich ein Anlagenregister, das einen Überblick über alle AwSV-Anlagen und ihre wichtigen Parameter liefert.

Hochwasserschutz und Standortplanung

WHG § 78a; AwSV §§ 18–21

Keine Lagerung außerhalb genehmigter Anlagen in Überschwemmungsgebieten; Planung von Hochwasserschutzmaßnahmen wie Standortwahl, Geländemodellierung und Verlagerung von Lagerbeständen in hochwassersichere Bereiche.

Retentionseinrichtungen und Ausrüstung

AwSV §§ 18–21

Anlagen müssen über Rückhalteeinrichtungen verfügen, um austretende Stoffe zurückzuhalten und abzuleiten. Retentionseinrichtungen müssen hinsichtlich Volumen und Bauart der Gefahrengutfracht angemessen ausgelegt werden.

Detaillierte Pflichten und Umsetzung- Selbsteinstufung und Dokumentation (AwSV §§ 4, 7, 8, 10)

Betreiber sind verpflichtet, alle Stoffe und Gemische, mit denen in der Anlage umgegangen wird, zu prüfen und anhand der Kriterien nach Anhang 1 der AwSV einer WGK zuzuordnen oder als nicht wassergefährdend zu klassifizieren. Die Selbsteinstufung ist nicht erforderlich für Stoffe, deren Einstufung bereits im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde, für Stoffgruppen mit bekannter Einstufung oder wenn der Betreiber den Stoff vorsorglich in die höchste Gefährdungsklasse einstuft. Für Gemische gilt eine analoge Pflicht; sie müssen anhand der Rezeptur in eine WGK eingeordnet werden, außer sie unterliegen bestimmten Ausnahmen (z. B. Gemische für den Transport).

Dokumentationsanforderungen: Die Einstufung ist zu dokumentieren und bei Stoffen dem Umweltbundesamt vorzulegen, bei Gemischen der zuständigen Landesbehörde. Die Dokumentation muss Informationen über die Zusammensetzung, Gefährlichkeit, angewandte Einstufungsmethode, Wassergefährdungsklasse und Datenquellen enthalten. Kommen neue Erkenntnisse zur Gefährlichkeit hinzu, muss der Betreiber die Einstufung aktualisieren und die Behörde informieren.

Praktische Umsetzung im Facility Management:

  • Stoffinventar: Erstellung und Pflege eines umfassenden Stoffinventars inklusive Sicherheitsdatenblättern. Jede Änderung des Stoffportfolios löst eine Einstufungsprüfung aus.

  • Internes Genehmigungsverfahren: Vor Einführung eines neuen Stoffes ist die Freigabe durch die HSE-Abteilung erforderlich; sie koordiniert die Einstufung und erstellt die Dokumentation.

  • Kommunikation mit Behörden: Die Dokumentationsformulare (z. B. Formblatt 1 für Stoffe) werden fristgerecht an das Umweltbundesamt gesendet. Für Gemische werden die Unterlagen bei Bedarf vorgelegt.

  • IT-Unterstützung: Einsatz eines CAFM-Systems zur Verwaltung des Stoffinventars und zur Versionierung der Einstufungsdokumente.

Decommissioning und Rückbau (AwSV § 17 Abs. 4)

Im Falle der dauerhaften Stilllegung müssen alle wassergefährdenden Stoffe aus der Anlage entfernt und der Betrieb gegen unbefugte Nutzung gesichert werden. Dies betrifft Tanks, Rohrleitungen, Auffangräume und sonstige Behälter.

Für das Facility Management bedeutet dies:

  • Vorbereitung: Festlegung eines Rückbauplans mit Terminierung der Entleerung, Reinigung und Demontage. Abstimmung mit Entsorgungsfachbetrieben.

  • Fachgerechte Entsorgung: Entsorgung der Stoffe und kontaminierten Bauteile nach Abfallrecht (Kreislaufwirtschaftsgesetz, Gefahrgutrecht).

  • Nachweise und Dokumentation: Sammlung von Entsorgungsnachweisen (Entsorgungsnachweis, Wiegescheine) und Abnahmeprotokollen. Die Unterlagen bleiben Teil der Anlagendokumentation.

  • Sicherung: Physische Sicherung (Verplombung, Absperrung) stillgelegter Anlagen, um unbefugte Nutzung zu verhindern.

Füll- und Entleerungsvorgänge (AwSV § 24)

Beim Befüllen und Entleeren von Anlagen besteht eine erhöhte Gefahr von Überfüllungen und Leckagen.

Die AwSV fordert daher:

  • Überwachung: Jeder Befüll- oder Entleerungsvorgang ist zu überwachen; die Sicherheitseinrichtungen sind vor Beginn auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen, und die zulässigen Füllmengen dürfen nicht überschritten werden.

  • Feste Rohrleitungen mit Überfüllsicherung: Flüssigkeitsbehälter dürfen nur über feste Rohrleitungsverbindungen unter Nutzung einer Überfüllsicherung befüllt werden. Für Anlagen zur Herstellung oder Behandlung sind gleichwertige technische oder organisatorische Maßnahmen zulässig.

  • Automatische Absperrung bei Kleinbehältern: Bei oberirdischen Behältern bis 1,25 m³ (z. B. Heizöltanks) genügt eine volumen- oder gewichtsabhängige Steuerung oder eine automatisch schließende Füllsicherung.

  • Ergänzende Maßnahmen: Kontrolle der Füllstände mittels Pegelsonden, Hochbehälterüberwachung, und präventive Wartung der Überfüllsicherungen.

Umsetzung im Facility Management:

  • Arbeitsanweisungen: Erstellung schriftlicher Arbeits- und Betriebsanweisungen für Befüllungen. Einsatz qualifizierter Mitarbeiter mit Unterweisung in die Sicherheitsvorrichtungen.

  • Technische Einrichtungen: Installation von Überfüllsicherungen, Rückflussverhinderern und drucklosen Abfüllsystemen. Bei Tankanlagen sind fest installierte Füllrohre mit integrierten Füllstandsmessern Standard.

  • Drittdienstleister: Vertraglich festgelegte Standards für Lieferanten, die Befüllungen durchführen (z. B. Mineralölhändler). Verpflichtung zur Nutzung von geeigneten Füllkupplungen.

  • Dokumentation: Führen von Füll- und Entleerungsprotokollen, in denen Datum, Uhrzeit, Produkt, Menge, verantwortlicher Mitarbeiter sowie besondere Vorkommnisse vermerkt sind. Diese Protokolle sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

Maßnahmen bei Betriebsstörungen und Leckagen (AwSV § 25 und § 24 Abs. 2)

Betriebsstörungen und Leckagen bergen das höchste Gefährdungspotential für Gewässer. Die AwSV verpflichtet den Betreiber, unverzüglich Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu ergreifen und die Anlage gegebenenfalls stillzulegen, wenn nicht auszuschließen ist, dass wassergefährdende Stoffe austreten. Bei Entweichung einer erheblichen Menge ist die zuständige Behörde oder die Polizei sofort zu benachrichtigen; im Zweifel gilt die Benachrichtigungspflicht bereits bei Verdacht. Ferner sind betroffene Dritte wie Abwasseranlagenbetreiber zu informieren.

Notfallmanagement im FM:

  • Alarmpläne: Erstellung von Notfall- und Alarmplänen mit definierten Meldewegen und Zuständigkeiten. Darin sind Telefonnummern der Behörden, Wasserwerke und internen Ansprechpartner enthalten.

  • Ausbildung: Regelmäßige Schulungen zum Verhalten im Störfall, einschließlich Leckage-Detektion, Einsatz von Bindemitteln und Erstmaßnahmen bei Gefahrgutunfällen.

  • Technische Ausrüstung: Bereitstellung von Notfallsets (Auffangwannen, Dichtkissen, Absperrmaterial, Bindemittel) in der Nähe von Füllstellen.

  • Ersteinsatz: Sofortiges Absperren der Leckage, Aktivieren von Auffangsystemen, Stoppen des Füllvorgangs und Alarmieren der Feuerwehr falls erforderlich.

  • Dokumentation: Führen eines Störfallprotokolls mit Ursache, Menge des ausgetretenen Stoffes, getroffenen Maßnahmen, Benachrichtigung der Behörden und ggf. fotografischer Dokumentation.

Prüf- und Anzeigepflichten (AwSV §§ 40, 43, 46 ff.)

Für prüfpflichtige Anlagen besteht die Pflicht, vor der Errichtung und bei wesentlichen Änderungen eine Anzeige an die zuständige Behörde zu erstatten. Prüfungen sind von anerkannten Sachverständigenorganisationen durchzuführen. Der Prüfzyklus richtet sich nach Gefährdungsstufe, Stoffklasse und Anlagentyp. Ergebnisse sind zu dokumentieren und etwaige Mängel sind fristgerecht zu beseitigen; gefährliche Mängel erfordern eine sofortige Stilllegung. In vielen Bundesländern gelten ergänzende Anzeigepflichten bei Betreiberwechsel und endgültiger Stilllegung.

Praxisrelevante Hinweise:

  • Prüffristen: Je nach Einstufung (Gefährdungsstufe A–D) variieren die Prüfintervalle zwischen 2 und 5 Jahren. Die Terminverwaltung gehört zu den Kernaufgaben des Facility Managements.

  • Sachverständigenauswahl: Wahl eines anerkannten Sachverständigen gemäß § 52 AwSV; in Berlin beispielsweise stellt das Umweltamt Listen zur Verfügung.

  • Nachweisdokumente: Prüfbescheide, Dichtheitsprüfungen und Abnahmen sind Teil der Anlagendokumentation. Für neu errichtete Anlagen ist der Prüfbericht über die Prüfung vor Inbetriebnahme als Anzeige ausreichend.

Anlagendokumentation und Register (AwSV § 43)

Die Anlagendokumentation enthält Informationen über die Struktur, die Anlagengrenzen, eingesetzte Stoffe, Materialien, Sicherheitseinrichtungen, Löschwasserrückhaltung und Standsicherheit. Sie ist fortlaufend zu pflegen und bei Prüfungen vorzulegen. Für größere Standorte empfiehlt sich ein Anlagenregister, das alle AwSV-Anlagen mit wesentlichen Kenndaten (Anlagentyp, WGK der Stoffe, Kapazität, Baujahr, Prüfintervalle, zuständige Ansprechpartner) zusammenfasst. Das Register erleichtert die Überwachung und dient als Grundlage für Wartungs- und Investitionsplanung.

Umsetzung: Einsatz eines digitalen Systems (z. B. CAFM) zur Erstellung und Pflege der Anlagendokumentation. Integration mit Wartungsmanagement und Terminverwaltung erleichtert das Einhalten von Prüfintervallen.

Hochwasserschutz und Standortplanung (WHG § 78a, AwSV §§ 18–21)

Anlagen in Überschwemmungsgebieten unterliegen besonderen Anforderungen. Die Lagerung wassergefährdender Stoffe außerhalb genehmigter Anlagen ist untersagt. Beim Neubau oder bei der Erweiterung von Gebäuden müssen Facility Manager das Hochwasserrisiko berücksichtigen, z. B. durch Lageanalysen, Geländemodellierung, Hochwasserschutzwände oder mobile Schutzsysteme. Bei bestehenden Anlagen sind ggf. Nachrüstungen notwendig, um die Anforderungen zu erfüllen. Technische Maßnahmen wie Abdichtungen, Rückschlagklappen, Rückhaltebecken sowie ein Notfallplan zur Verlagerung von Lagermengen in sichere Bereiche sind Teil des Risikomanagements.

Retention und Auffangsysteme (AwSV §§ 18–21)

Retentionseinrichtungen müssen so ausgelegt sein, dass austretende Stoffe sicher aufgefangen und entsorgt werden können. Die Auslegung orientiert sich am maximal zu erwartenden Austritt (z. B. Inhalt des größten Behälters) und an der Gefährlichkeit des Stoffes. Retentionseinrichtungen sollen aus dauerhaften, flüssigkeitsundurchlässigen Materialien bestehen. Bei Anlagen mit doppelwandigen Behältern können integrierte Leckageüberwachungssysteme eine separate Auffangwanne ersetzen.

Schulung und Unterweisung- Schulungen müssen folgende Themen abdecken:

  • Gesetzliche Grundlagen (WHG, AwSV) und Unternehmensrichtlinien.

  • Einstufungsverfahren und Kennzeichnung nach WGK.

  • Sicheres Lagern und Transportieren, einschließlich Lagerordnung, Gefahrstofflager, Stapelverbote, Temperaturanforderungen.

  • Füll- und Entleerungsvorgänge, Funktionsweise von Überfüllsicherungen, Notabschaltungen.

  • Notfallmaßnahmen, Einsatz von Bindemitteln, Alarmierung, Erste Hilfe.

  • Dokumentation und Meldepflichten.

Ein systematisches Schulungskonzept umfasst eine Unterweisung bei Arbeitsaufnahme sowie regelmäßige Wiederholungen (mindestens jährlich). Die Teilnahme wird dokumentiert.

Monitoring und Performance Control

Facility Manager sollten Kennzahlen (Key Performance Indicators – KPIs) definieren, um die Betreiberpflichten zu überwachen.

Beispiele:

  • Prozentsatz der stofflichen WGK-Einstufungen, die aktuell und dokumentiert vorliegen.

  • Anzahl der gemeldeten Leckage- oder Störfallereignisse pro Jahr.

  • Einhaltung der Prüfintervalle (Termintreue der Sachverständigenprüfungen).

  • Fristgerechte Umsetzung festgestellter Mängel.

Durch interne Audits und externe Compliance-Prüfungen lässt sich die Rechtskonformität bewerten und kontinuierlich verbessern. Leistungsbezogene Service-Level-Agreements (SLA) mit Dienstleistern für Befüllungen, Wartungen und Entsorgungen tragen zur Qualitätssicherung bei.

Die Betreiberpflichten lassen sich verschiedenen Rollen im Facility Management zuordnen. Ein professionelles Rollenmodell erleichtert die Umsetzung:

Rolle

Aufgabe

Praxisbezug

Betreiber (Unternehmer)

Gesamtverantwortung für die Rechtskonformität der Anlage; Sicherstellung ausreichender Ressourcen; Beauftragung qualifizierter Fachfirmen

Vertragliche Festlegung der Pflichten, Auswahl und Auditierung von Dienstleistern

Facility-Management-Dienstleister

Operative Umsetzung der Einstufung, Lagerung, Füllvorgänge, Dokumentation, Wartung, Prüfplanung und Koordination mit Behörden

Erstellung des Anlagenregisters, Koordination der Sachverständigen, Organisation von Schulungen

HSE-Beauftragter/Umweltbeauftragter

Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen, Entwicklung von Notfallplänen, Überwachung der Einhaltung der AwSV und WHG, Berichtswesen

Durchführung interner Audits, Ansprechpartner für Behörden, Beratung der Geschäftsleitung

Sachverständiger

Unabhängige Prüfung der Anlagen hinsichtlich Dichtheit, Sicherheitseinrichtungen und Dokumentation

Erstellung von Prüfberichten, Definition von Mängelklassen, Festlegung von Prüfintervallen

Entsorgungsfachbetrieb/Decommissioning-Unternehmen

Fachgerechte Entfernung und Entsorgung wassergefährdender Stoffe bei Stilllegung

Bereitstellung von Entsorgungsnachweisen, Dekontamination, Transport und Entsorgung

Mitarbeitende/Bedienpersonal

Durchführung von Füll- und Entleerungsvorgängen, Überwachung, Umsetzung der Notfallmaßnahmen, Meldung von Störungen

Teilnahme an Schulungen, Anwendung von Arbeitsanweisungen, Protokollführung

Vertragliche Integration und Versicherung

Die Einhaltung der Betreiberpflichten ist ein wesentlicher Bestandteil von Facility-Management-Verträgen. Verträge sollten klare SLA hinsichtlich Einstufung, Dokumentation, Füllvorgängen, Prüfintervallen und Störfallmanagement enthalten. Zudem sollten Haftungsfragen und Versicherungsschutz geregelt werden. Eine Umwelt-Haftpflichtversicherung deckt Schäden durch Gewässerverunreinigungen ab. Die Auswahl von Dienstleistern (z. B. für Befüllungen oder Entsorgung) sollte im Vertrag auf die Einhaltung der AwSV verpflichten.

Die gesetzlichen Betreiberpflichten für wassergefährdende Stoffe in Industriegebäuden schaffen den rechtlichen Rahmen für den Schutz von Boden und Gewässern. Das Wasserhaushaltsgesetz verbietet die Lagerung wassergefährdender Stoffe außerhalb genehmigter Anlagen in Überschwemmungsgebieten. Die AwSV verpflichtet Betreiber, Stoffe und Gemische zu klassifizieren, zu dokumentieren und die Einstufung aktuell zu halten. Sie regelt den Umgang mit Füll- und Entleerungsvorgängen, fordert Rückhaltesysteme und schreibt Meldepflichten bei Störfällen vor. Darüber hinaus sind regelmäßige Prüfungen durch Sachverständige und eine umfassende Anlagendokumentation unverzichtbar.

Für das Facility Management bedeutet dies, ein systematisches Compliance-Management zu etablieren: Alle relevanten Stoffe und Gemische müssen in einem aktuellen Inventar erfasst und eingestuft werden; Füll- und Entleerungsvorgänge sind überwacht und dokumentiert durchzuführen; Notfallpläne und Schulungen sind regelmäßig zu aktualisieren. Durch Integration dieser Pflichten in Verträge, sorgfältige Planung und moderne CAFM-Systeme lassen sich Umweltrisiken reduzieren, rechtliche Anforderungen erfüllen und gleichzeitig betriebliche Abläufe effizient gestalten.