Wasserversorgung, Abwasser und Kühlsysteme
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Wasserversorgung, Abwasser und Kühlsysteme
Die Betreiberpflichten im Facility Management von Industriegebäuden dienen dazu, die Gesundheit von Nutzern zu schützen, Umweltressourcen zu bewahren und Betriebsabläufe sicherzustellen. Dieses Dokument definiert anhand des deutschen Infektionsschutzgesetzes (IfSG), des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), der 42. Bundes‑Immissionsschutzverordnung (42. BImSchV) und der VDI‑Richtlinie 2047‑2 rechtsverbindliche Aufgaben der Betreiber für die Bereitstellung von Trinkwasser, die Behandlung von Abwässern und den hygienischen Betrieb von Kühl‑ und Betriebswassersystemen. Der Anwendungsbereich umfasst industrielle, administrative und gewerbliche Gebäude mit Trinkwasserinstallationen, Abwasserentsorgung, Wasserentnahmen und Rüchkühleinrichtungen. Ziel ist die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben, der Schutz von Gewässern und Gesundheit sowie die Gewährleistung eines wirtschaftlichen und sicheren Betriebs.
Effiziente Steuerung von Wasser- und Kühlsystemen
- Rechtlicher
- Geltungsbereich
- Trinkwasser
- Betreiberpflichten
- Kühlsysteme
- Zuständigkeiten
- Überwachung
- Notfall
- Unterweisung
- Leistungsüberwachung
- Vertragliche
Rechtlicher Rahmen- Infektionsschutzgesetz (IfSG) § 37
Das Infektionsschutzgesetz legt fest, dass Wasser für den menschlichen Gebrauch so beschaffen sein muss, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch keine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, zu besorgen ist. Trinkwasserinstallationen, Schwimm‑ oder Badebecken und deren Aufbereitungsanlagen unterliegen der Aufsicht des Gesundheitsamts.
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Das WHG verpflichtet alle Personen, bei Maßnahmen mit Einwirkungen auf Gewässer die erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Veränderungen zu vermeiden, Wasser sparsam zu verwenden, die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und eine Vergrößerung oder Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden. Betroffene von Hochwasser müssen im Rahmen des Möglichen vorsorgliche Maßnahmen treffen und die Nutzung ihrer Grundstücke anpassen, um nachteilige Folgen für Menschen, Umwelt oder Sachwerte zu mindern. Die Nutzung eines Gewässers bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis oder Bewilligung; nur in Gefahrenlagen sind bestimmte Benutzungen ohne Genehmigung erlaubt, müssen aber der Behörde angezeigt werden. Gewässerbenutzer, die täglich mehr als 750 m³ Abwasser einleiten, müssen unverzüglich Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz bestellen. Die zuständige Behörde kann auch bei kleineren Einleitungen oder speziellen Anlagen die Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten anordnen.
42. BImSchV
Die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider gilt für Anlagen, in denen Wasser verrieselt oder versprüht wird und in Kontakt mit der Atmosphäre kommt. Sie schreibt vor, dass diese Anlagen so konstruiert und betrieben werden müssen, dass Verunreinigungen des Nutzwassers durch Mikroorganismen nach dem Stand der Technik vermieden werden. Vor der (Wieder-)Inbetriebnahme ist eine Gefährdungsbeurteilung unter Beteiligung einer hygienisch fachkundigen Person durchzuführen und im Betriebstagebuch zu dokumentieren. Das dem Nutzwasser zugesetzte Zusatzwasser darf die in Anlage 1 genannten Prüfwerte nicht überschreiten. Für die Legionellenkonzentration im Nutzwasser definiert die Verordnung drei Stufen: Prüfwert 1, Prüfwert 2 und Maßnahmenwert. Bei Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern liegen diese Stufen bei 100, 1 000 bzw. 10 000 KBE (koloniebildende Einheiten) je 100 ml; bei Kühltürmen gelten 500, 5 000 und 50 000 KBE je 100 ml. Vor Inbetriebnahme müssen chemische und mikrobiologische Untersuchungen des Zusatzwassers durchgeführt werden. Innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme ist eine Erstuntersuchung des Nutzwassers durch ein akkreditiertes Labor vorzunehmen und im Betriebstagebuch zu dokumentieren. Anschließend sind regelmäßig betriebsinterne zweiwöchentliche Kontrollen chemischer, physikalischer oder mikrobiologischer Kenngrößen sowie vierteljährliche Laboruntersuchungen der allgemeinen Koloniezahl und der Legionellen durchzuführen.
VDI‑2047‑2
Die Richtlinie VDI 2047 Blatt 2 konkretisiert hygienische Anforderungen für offene Rüchkühlsysteme. Sie fordert unter anderem die regelmäßige betriebsinterne Kontrolle der chemischen und physikalischen Parameter (z. B. elektrische Leitfähigkeit, pH‑Wert, Gesamthärte) und die Dokumentation im Betriebstagebuch. Die Richtlinie stellt ein Eskalationsschema für die Legionellenkonzentration bereit und betont, dass bei Überschreitung von Prüfwerten umgehend Nachuntersuchungen und ggf. biozide Maßnahmen erforderlich sind. Ein Fachbeitrag der Kälte‑Klima‑Aktuell hebt hervor, dass technische Vorgaben wie Tropfenabscheider zur Verhinderung des Aerosolauswurfs und Probenahmestellen für mikrobiologische und chemische Proben vorgesehen sein müssen. Der gleiche Beitrag erläutert, dass neben akkreditierten Laboruntersuchungen auch betriebsinterne chemisch‑physikalische Parameter (z. B. Leitfähigkeit oder Gesamthärte) oder mikrobiologische Kenngrößen mittels Dip‑Slides zur Abschätzung der allgemeinen Koloniezahl regelmäßig überwacht werden müssen.
Geltungsbereich der Einrichtungen und Anlagen
Trinkwasseranlagen: Alle Installationen zur Bereitstellung von Trinkwasser (Leitungsnetze, Speicher, Filter, Armaturen) in industriellen und gewerblichen Gebäuden unterliegen den Anforderungen des IfSG § 37 und der Trinkwasserverordnung.
Gewässer und Wasserentnahmen: Oberirdische oder unterirdische Gewässer, die durch Betriebsabläufe genutzt oder beeinflusst werden (z. B. Flüsse, Grundwasserbrunnen), unterliegen den Genehmigungspflichten des WHG § 8 und den Sorgfaltspflichten des 5.
Abwassereinleitungen: Alle Abwasserleitungen und Behandlungseinrichtungen, die Abwasser in Gewässer oder öffentliche Kanalisation einleiten, müssen den Anforderungen des WHG und der wasserrechtlichen Genehmigungen entsprechen; bei täglichen Einleitungen > 750 m³ ist ein Gewässerschutzbeauftragter zu bestellen.
Kühlsysteme und Betriebswasser: Verdunstungskühlanlagen, Nassabscheider und Kühltürme fallen unter die 42. BImSchV; Kaltwassersätze oder Geschlossene Kreisläufe ohne Kontakt zur Atmosphäre sind ausgenommen.
Schnittstellen und Kreuzverbindungen: Gemeinsame Anlagen (z. B. Regenwasser‑ und Abwasserleitungen, Nachspeisungen aus Trinkwassernetzen in Kühlsysteme) stellen Risikoquellen dar und erfordern besondere Überwachung, um Rückfluss oder Kontaminationen zu vermeiden.
Betreiberpflichten für Trinkwasser
Gewährleistung hygienischer Unbedenklichkeit: Betreiber müssen sicherstellen, dass das Trinkwasser zu jeder Zeit frei von gesundheitsschädlichen Stoffen und Mikroorganismen ist. Hierzu gehört die Verwendung zugelassener Werkstoffe, der Schutz vor Stagnation (regelmäßiger Wasseraustausch) und der Einsatz geeigneter Desinfektionsverfahren.
Regelmäßige Probenahme und Analyse: In Abstimmung mit dem Gesundheitsamt sind chemische und mikrobiologische Untersuchungen durchzuführen. Die Intervalle orientieren sich an der Trinkwasserverordnung; bei Abgabe an Nutzer (z. B. Kantinen, Mitarbeiterwohnungen) sind im Regelfall jährliche bis halbjährliche Untersuchungen erforderlich. Ergebnisse sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
Anlageninstandhaltung: Leitungsnetze, Speicher, Filter und Entnahmestellen müssen inspiziert, gereinigt und instand gehalten werden. Wartungspläne umfassen die Kontrolle von Korrosion, Biofilmbildung und Dichtheit.
Dokumentation und Transparenz: Alle Untersuchungsergebnisse, Sanierungsmaßnahmen und Störungen werden systematisch dokumentiert und den zuständigen Behörden auf Anfrage vorgelegt. Nutzerinformationen (z. B. in Mietobjekten) werden bei relevanten Abweichungen bereitgestellt.
Betreiberpflichten nach WHG- Sorgfaltspflicht
Betreiber von Anlagen mit Gewässerverbindungen müssen gemäß 5 WHG alle Maßnahmen so ausführen, dass die Gewässer geschützt bleiben.
Dazu gehören:
Vermeidung nachteiliger Veränderungen: Es ist sicherzustellen, dass Einleitungen oder Bauarbeiten keine Verschlechterung der Gewässerqualität verursachen. Abwässer sind vor Einleitung aufzubereiten und Grenzwerte einzuhalten.
Sparsamer Umgang mit Wasser: Der Wasserverbrauch ist zu optimieren, z. B. durch Wasserrückgewinnung und angepasste Prozesse, um den Wasserhaushalt zu schonen.
Erhalt der Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts: Anlagen sind so zu konzipieren, dass Rückwassermengen den Wasserkreislauf nicht überlasten.
Vermeidung von Abflussbeschleunigung: Regenwassermanagement, Retentionsbecken oder Gründächer werden eingeplant, um plötzlichen Abfluss zu verlangsamen und Erosionsschäden zu verhindern.
Vorsorge gegen Hochwasser
Betreiber müssen auf ihrem Gelände Hochwasserrisiken einschätzen und geeignete Schutzmaßnahmen treffen, etwa durch Geländeprofilierung, Dämme oder mobile Schutzelemente. Gemäß WHG sind sie verpflichtet, Nutzungen der Grundstücke anzupassen, damit nachteilige Folgen für Menschen, Umwelt oder Sachwerte minimiert werden. Dazu gehören Alarmpläne, Notfallpumpen, Einlagerung von Gefahrstoffen oberhalb möglicher Wasserlinien und regelmäßige Überprüfung der Schutzanlagen.
Genehmigungen und wasserrechtliche Erlaubnisse
Eine Wasserentnahme, die Einleitung von Abwasser oder sonstige Gewässerbenutzung bedarf nach 8 WHG einer Erlaubnis oder Bewilligung. Betreiber haben sicherzustellen, dass alle Genehmigungen aktuell sind und die Auflagen eingehalten werden. Bei Nutzung ohne Genehmigung im Fall von Gefahrenlagen muss die Behörde unverzüglich informiert werden.
Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten
Bei Einleitung von mehr als 750 m³ Abwasser am Tag ist unverzüglich mindestens ein Gewässerschutzbeauftragter zu bestellen. Die Behörde kann auch für Anlagen mit geringeren Einleitungen die Bestellung anordnen. Aufgaben des Beauftragten sind die Überwachung der Einleitungen, die Erstellung von Berichten, die Organisation von Probenahmen, die Schulung des Personals und die Kommunikation mit Aufsichtsbehörden.
Betreiberpflichten für Kühlsysteme und Betriebswasser- Einhaltung von Grenzwerten und Hygienestandards
Kühlsysteme müssen so betrieben werden, dass die Vermehrung von Mikroorganismen verhindert wird. Eine hygienische Gefährdungsbeurteilung ist vor Inbetriebnahme durchzuführen und zu dokumentieren. Dem Nutzwasser zugesetztes Wasser darf die in Anlage 1 festgelegten Legionellen-Prüfwerte nicht überschreiten. Die Prüfwerte und Maßnahmenwerte sind unten aufgeführt und dienen als Grundlage für das Monitoring. Das Kühlwasser ist regelmäßig zu untersuchen; bei Überschreitung des Prüfwerts 1 sind betriebsinterne Untersuchungen zu intensivieren, bei Überschreitung des Prüfwerts 2 sind umgehend biozide Maßnahmen und Nachuntersuchungen erforderlich, und bei Überschreitung des Maßnahmenwerts sind umfangreiche Desinfektionsmaßnahmen einzuleiten, ggf. die Anlage stillzulegen.
Regelmäßige Probenahme und betriebsinterne Überwachung
Innerhalb von vier Wochen nach (Wieder-)Inbetriebnahme muss eine Erstuntersuchung des Nutzwassers durch ein akkreditiertes Labor erfolgen.
Anschließend sind:
zweiwöchentliche betriebsinterne Überprüfungen chemischer, physikalischer oder mikrobiologischer Kenngrößen (z. B. Leitfähigkeit, pH, Koloniezahl);
vierteljährliche Laboruntersuchungen der allgemeinen Koloniezahl;
vierteljährliche Laboruntersuchungen auf Legionellen.
Die VDI‑2047‑2 empfiehlt, diese Parameter im Betriebshandbuch zu dokumentieren und bei Abweichungen sofortige Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Das Kälte‑Klima‑Aktuell‑Magazin betont, dass Probenahmestellen vorgesehen sein müssen und Tropfenabscheider wichtige hygienische Bausteine sind, da sie den Austrag aerosolförmiger Legionellen wirksam reduzieren. Weiterhin wird hervorgehoben, dass die Betreiber chemisch‑physikalische Parameter wie Leitfähigkeit oder Gesamthärte betriebsintern überwachen können, während mikrobiologische Kenngrößen mit Dip‑Slides abgeschätzt werden.
Sofortige Korrektur bei Abweichungen
Wenn bei Laboruntersuchungen eine Erhöhung der allgemeinen Koloniezahl festgestellt wird, sind nach 4 BImSchV umgehend Maßnahmen einzuleiten. Dazu zählen die Erhöhung des Konzentrationsumsatzes, der Einsatz von Bioziden, die Reinigung der Anlage oder ein Wasserwechsel. Bei Überschreitung der Maßnahmenwerte für Legionellen ist eine Untersuchung zur Differenzierung der Legionellenarten anzuordnen und ggf. die Anlage stillzulegen.
Hygienisches Notfallkonzept
Die 42. BImSchV fordert die Dokumentation von Störungen des Betriebs und die Vermeidung einer Freisetzung mikroorganismenhaltiger Aerosole bei reduzierter Last oder Reinigungsarbeiten. Betreiber müssen ein Notfallkonzept entwickeln, das Schritte zur Entnahme von Proben, zur alarmierten Information der Gesundheitsbehörde und zur Desinfektion umfasst.
Tabelle – Monitoring von Kühlsystemen (Auszug)
| Parameter | Grenzwert/Anforderung | Rechtsgrundlage | Überwachungsfrequenz | Zuständigkeit |
|---|---|---|---|---|
| Legionellenkonzentration im Kühlwasser | Prüfwert 1: 100 KBE/100 ml; Prüfwert 2: 1 000 KBE/100 ml; Maßnahmenwert: 10 000 KBE/100 ml bei Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern; für Kühltürme 500, 5 000, 50 000 KBE/100 ml | 42. BImSchV Anlage 1 | Vierteljährlich laboranalytisch (zweimal jährlich bei dauerhaft stabiler Einhaltung) | Betreiber in Zusammenarbeit mit akkreditiertem Labor |
| Allgemeine Koloniezahl | Referenzwert aus sechs aufeinanderfolgenden Laboruntersuchungen; Maßnahmen ab deutlicher Erhöhung gemäß Eskalationsschema | 42. BImSchV § 4 | Vierteljährliche Laborkontrolle; betriebsintern zweiwöchentlich | Facility Management Service |
| Elektrische Leitfähigkeit / Salzgehalt | Grenzwerte nach VDI 2047 Blatt 2 (z. B. max. 3-fache Leitfähigkeit des Zusatzwassers); Kontrolle dient der Eindickungssteuerung | VDI 2047 Blatt 2; 42. BImSchV (§4 Abs. 2) | Zweiwöchentlich betriebsintern; monatlich im Bericht | |
| Qualität des Zusatzwassers (Zulaufwasser) | Analysen müssen zeigen, dass die Prüfwerte für Legionellen nicht überschritten werden und dass chemische Zusammensetzung für den Anlagentyp geeignet ist | 42. BImSchV §3 5 | Bei jeder Befüllung und nach wesentlichen Änderungen; Nachweis vor Inbetriebnahme | Betreiber |
| Empfehlungsbereiche nach VDI 2047 Blatt 2 (z. B. pH 6,5–9, Gesamthärte 0,5–3,5 mmol/l) zur Minimierung von Korrosion und Biofilmbildung | VDI 2047 Blatt 2 | Zweiwöchentlich betriebsintern; monatlich dokumentiert | Facility Management Service |
Zuständigkeiten und Rollenverteilung
| Rolle | Kernpflichten | Rechtsgrundlage | Umsetzung im Facility Management |
|---|---|---|---|
| Betreiber (Eigentümer/ Auftraggeber) | Gesamtverantwortung für die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften; Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten; Abschluss von Genehmigungen; Bereitstellung von Ressourcen für Wartung und Monitoring. | IfSG; WHG; 42. BImSchV | |
| 42. BImSchV §4 ff.; VDI 2047 Blatt 2 | Operative Umsetzung gemäß Service Level Agreements (SLA); Einsatz geschulter Techniker. | ||
| Gewässerschutzbeauftragter | Überwachung von Einleitungen; Sicherstellung der Einhaltung wasserrechtlicher Genehmigungen; Beratung des Betreibers; Kontaktperson für Behörden. | WHG 64 | Bestellung intern oder extern; regelmäßige Berichte; Kontrolle der Einleitwerte. |
| Einbindung der Wasserhygiene in Gefährdungsbeurteilungen; Koordinierung von Schulungen; Umsetzung von Notfallplänen (z. B. Legionellenbefall, Hochwasser). | ArbSchG; IfSG; WHG | Interne Kontrolle; Verknüpfungen zu Arbeitsschutz und Umweltschutz. |
Inspektion, Überwachung und Dokumentation
Trinkwasser: Nach dem Infektionsschutzgesetz sind Wasserversorgungsanlagen der Überwachung des Gesundheitsamts unterworfen. Betreiber müssen periodische Untersuchungen auf mikrobiologische Parameter (z. B. coliforme Bakterien, Legionellen in Warmwassersystemen) und chemische Parameter (z. B. Schwermetalle, Nitrat) vornehmen. Probenahmestellen werden entsprechend der DIN 1988 eingerichtet.
Kühlsysteme: Es gelten die Überwachungsrhythmen nach 42. BImSchV – zweiwöchentlich betriebsinterne Überprüfungen, vierteljährliche Laboruntersuchungen und Dokumentation aller Ergebnisse im Betriebstagebuch. Die VDI‑2047‑2 fordert zusätzlich regelmäßige Sichtkontrollen der Anlagen (z. B. auf Beläge, Korrosion, Tropfenauswurf) und die Überprüfung der Dosiertechnik für Biozide.
Abwasser: Die Einhaltung der Grenzwerte in den Genehmigungen wird durch periodische Messungen überwacht; bei größeren Einleitern müssen kontinuierliche Messungen oder regelmäßige Stichproben erfolgen.
Dokumentation: Das Betriebstagebuch nach 42. BImSchV muss Angaben zur Anlagen‑ID, zum Standort, zum Betreiber, zu Betriebszuständen und zu allen Laboruntersuchungen enthalten. Auch Trinkwasser‑ und Abwasseruntersuchungen sind gemäß den jeweiligen Rechtsgrundlagen zu dokumentieren. Digitale Dokumentationssysteme erleichtern Audits und liefern Kennzahlen für die Leistungsbewertung.
Notfall‑ und Störfallmanagement
Kontaminationsereignisse: Bei Verdacht auf Kontamination des Trinkwassers (z. B. Nachweis von coliformen Bakterien) sind sofort Gegenmaßnahmen (Abkochanordnungen, Desinfektion) einzuleiten und die Gesundheitsbehörde zu informieren.
Legionellenbefund in Kühlsystemen: Bei Überschreitung der Prüfwerte sind umgehend Nachuntersuchungen anzusetzen; bei Überschreitung des Maßnahmenwerts müssen eine Stoßdesinfektion durchgeführt, die Anlage ggf. stillgelegt und Behörden informiert werden. Die 42. BImSchV schreibt vor, dass der Betreiber den Zeitpunkt und die Dosierung des Biozids dem Labor mitteilen muss.
Hochwasser und Leckagen: Ein Notfallplan definiert Zuständigkeiten, Alarmketten und Evakuierungswege. Mobile Pumpen und Sandsäcke sollten bereitstehen; technische Anlagen sind gegen Rückfluss zu schützen.
Systemausfall oder Betriebsstörungen: Bei Ausfall von Pumpen, Kühlern oder Aufbereitungsanlagen ist die Produktion geordnet herunterzufahren, um unkontrollierte Einleitungen zu verhindern. Wartungsverträge mit Serviceunternehmen stellen schnelle Reparaturen sicher.
Schulung und Unterweisung des Personals- Regelmäßige Schulungen sind notwendig, um den sicheren Betrieb von Wasser‑ und Kühlsystemen zu gewährleisten:
Wasserhygiene und Abwasserbehandlung: Mitarbeitende werden in den Grundlagen der Trinkwasserverordnung, des IfSG und der hygienischen Anforderungen an Kühlsysteme geschult. Schulungsschwerpunkte sind Probenahme, Protokollführung, Biozidhandhabung, Erkennung von Biofilm und Korrosion sowie die Anwendung von Notfallplänen.
Gewässerschutzbeauftragte: Die Beauftragten erhalten eine spezielle Ausbildung zu wasserrechtlichen Vorschriften, Genehmigungsprozessen und Berichterstattungspflichten.
Auffrischungen: Schulungen werden mindestens einmal jährlich wiederholt; bei Änderungen der Rechtslage oder neuen Erkenntnissen (z. B. Novel Legionella Strains) sind zusätzliche Unterweisungen einzurichten.
Nachweis: Alle Schulungen werden schriftlich dokumentiert; Teilnehmerlisten und Inhaltspläne werden archiviert.
Leistungsüberwachung und Kennzahlen
Die Wirksamkeit des Facility Managements wird anhand definierter Kennzahlen überwacht. Typische Indikatoren sind die Einhaltung von Grenzwerten, die Geschwindigkeit der Störfallbearbeitung und die Vollständigkeit der Dokumentation.
KPI‑Monitoring (Auszug)
| Kennzahl | Zielvorgabe | Berichtsintervall | Eskalation |
|---|---|---|---|
| Trinkwasser-Compliance | 100 % aller Proben entsprechen den gesetzlichen Grenzwerten | vierteljährlich | Meldung an Gesundheitsamt bei Abweichung; sofortige Korrektur |
| Legionellenfreiheit in Kühlsystemen | keine Überschreitung von Prüfwert 1; wenn in zwei Jahren keine Überschreitung auftritt, kann das Untersuchungsintervall halbiert werden | vierteljährlich | Stoßdosierung, Nachuntersuchung, ggf. Stilllegung |
| Abwasser-Genehmigungserfüllung | 100 % Einhaltung aller Emissionsgrenzwerte | monatlich | Anpassung des Betriebs oder Meldung an Wasserbehörde |
| Dokumentationsvollständigkeit | vollständige Einträge im Betriebstagebuch, inkl. Messwerte, Störungen, Maßnahmen | laufend | interne Auditmeldung; Prozesskorrektur |
Vertragliche Einbindung der Pflichten- Verträge sollten:
die Zuständigkeiten zwischen Betreiber und FM‑Dienstleister klar regeln (z. B. wer die Laboruntersuchungen beauftragt);
Service‑Level‑Agreements für Inspektionszyklen, Störfallreaktionen und Berichtspflichten festlegen;
Haftungsklauseln und Versicherungsnachweise einschließen, um Schadensersatzansprüche bei Umweltähnlichen Vorfällen abzudecken;
regeln, dass der FM‑Dienstleister aktuelle technische Regeln (VDI 2047 Blatt 2) und gesetzliche Änderungen beachtet;
die Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten und die Zusammenarbeit mit akkreditierten Laboren vertraglich verankern.
Die Betreiberpflichten für Trinkwasser, Gewässer, Abwasser und Kühlsysteme bilden die Grundlage für den sicheren Betrieb industrieller Gebäude. Durch die Einhaltung des Infektionsschutzgesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes, der 42. BImSchV und der VDI‑Richtlinie 2047‑2 können Gesundheitsgefährdungen und Umweltschäden wirksam vermieden werden. Facility Manager müssen den verantwortungsvollen Umgang mit Wasserressourcen sicherstellen, regelmäßige Untersuchungen durchführen, Störfall- und Notfallpläne implementieren und Personal kontinuierlich schulen. Die vertragliche Integration dieser Pflichten und die Verwendung von Leistungskennzahlen sichern Transparenz und Rechtskonformität. Mit Blick auf die Zukunft werden digitale Monitoring-Systeme, prädiktive Wartung und laufende Anpassung an neue gesetzliche Anforderungen die Effizienz und Sicherheit im Facility Management weiter verbessern.
